(Art. 11 EOG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). ↩
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471). ↩
SR 831.101 ↩
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23 commentaries
Konnte der Ausbildungsabschluss innerhalb der betreffenden Abrechnungsperiode nicht nachgewiesen werden, kommt eine Berechnung nach Art. 4 Abs. 2 EOV nicht in Betracht. Für eine allfällige Erhöhung der Entschädigung in späteren Abrechnungsperioden trägt der Anspruchsteller die Beweislast und muss den hypothetischen Abschlusstermin seiner Ausbildung belegen.
“Demnach ist zum einen der Tatbestand des Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Dienstes nicht erfüllt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und konnte die Beendigung des mindestens noch halbjährigen Studiums innerhalb des hier fraglichen Zeitraums (Monat Juli 2019) offensichtlich nicht erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht Dienst geleistet hätte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Berechnung der Entschädigung nach ortsüblichem Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV kommt damit nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin hat für die Abrechnungsperiode Juli 2019 eine Erhöhung der EO-Entschädigung zu Recht verneint. Für eine Erhöhung der EO-Entschädigung in einer späteren Abrechnungsperiode – die hier nicht Streitgegenstand bildet (vgl. E. 1.2 hiervor) – wäre der Beschwerdeführer wiederum beweisbelastet. Das heisst, er müsste den hypothetischen Abschlusstermin seiner Ausbildung in der entsprechenden Periode belegen (vgl. E. 3.4.2 zweiter Absatz hiervor).”
“Demnach ist zum einen der Tatbestand des Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Dienstes nicht erfüllt (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und konnte die Beendigung des mindestens noch halbjährigen Studiums innerhalb des hier fraglichen Zeitraums (Monat Juli 2019) offensichtlich nicht erfolgen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht Dienst geleistet hätte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Berechnung der Entschädigung nach ortsüblichem Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV kommt damit nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin hat für die Abrechnungsperiode Juli 2019 eine Erhöhung der EO-Entschädigung zu Recht verneint. Für eine Erhöhung der EO-Entschädigung in einer späteren Abrechnungsperiode – die hier nicht Streitgegenstand bildet (vgl. E. 1.2 hiervor) – wäre der Beschwerdeführer wiederum beweisbelastet. Das heisst, er müsste den hypothetischen Abschlusstermin seiner Ausbildung in der entsprechenden Periode belegen (vgl. E. 3.4.2 zweiter Absatz hiervor).”
Die Entschädigung ist für die betreffende Dienstperiode nach dem Lohn zu bemessen, der der betroffenen Person entgangen ist. Massgeblich ist dabei der konkret entgangene oder glaubhaft gemachte hypothetische Lohn für den genau bezeichneten Zeitraum.
“Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.”
“Sie legt keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (E. 3.3. hiervor). Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der Militärdienst war nicht zwingend kausal für den verschobenen Abschluss der Anwaltsprüfung kann ihr nicht gefolgt werden, muss doch die mündliche Prüfung im Regelfall innert sechs Monaten seit der Mitteilung der bestandenen schriftlichen Prüfung absolviert werden. Dem Beschwerdeführer war am 24. August 2019 das positive Prüfungsresultat mitgeteilt worden. Die mündliche Prüfung hätte demnach bis zum 24. Februar 2021 abgelegt werden müssen, was unter Berücksichtigung einer fünfmonatigen Lernphase und des in diesem Zeitraum geleisteten Militärdienstes von etwas mehr als vier Monaten nicht machbar gewesen wäre. 4.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ist daher aufzuheben. Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Beschwerdegegnerin die EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 zu ermitteln haben. 5. 5.1. Gemäss obigen”
“Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
Wer glaubhaft macht, während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, hat seine Entschädigung nach dem ihm entgangenen (hypothetischen) Lohn zu bemessen. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen hatten oder diese während des Dienstes beendet hätten, werden hingegen nach dem bei Ausbildungsabschluss üblichen Einstiegslohn entschädigt.
“a OAPG [ordonnance du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11]). 4. a) Sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l’entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). En vertu de l’art. 1 al. 2 OAPG, sont assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative : les chômeurs (let. a) ; les personnes qui rendent vraisemblable qu’elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n’avaient pas dû entrer en service (let. b) ; les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service ou qui l’auraient terminée pendant le service (let. c). Pour les personnes qui rendent vraisemblable que, durant le service, elles auraient entrepris une activité salariée de longue durée ou gagné sensiblement plus qu’avant d’entrer en service, l’allocation est calculée d’après le revenu qu’elles ont perdu (art. 4 al. 2 OAPG). Pour les personnes qui ont achevé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service et pour celles qui l’auraient achevée pendant la période où elles effectuent leur service, l’allocation est calculée sur la base du salaire initial versé selon l’usage local dans la profession concernée (art. 4 al. 2bis, 1re phrase, OAPG). b) L’art. 1 al. 2 let. b OAPG n’exige pas de la personne assurée qu’elle établisse au degré de la vraisemblance prépondérante la prise hypothétique d’une activité lucrative, mais uniquement qu’elle rende celle-ci vraisemblable. A cet effet, il n’est pas nécessaire de prouver qu’une place de travail était planifiée dès l’entrée en service. Le sens et le but de l’art. 1 al. 2 let. b OAPG est de mettre les personnes en service qui n’exerçaient pas d’activité lucrative avant le début de leur affectation sur pied d’égalité avec les personnes exerçant une activité lucrative au sens de l’art. 1 al. 1 OAPG. Celles-là ne doivent en effet pas être désavantagées du fait qu’elles n’ont pas pu exercer une activité lucrative de longue durée pendant leur période de service (ATF 136 V 231 consid.”
“Erwerbstätige haben jedoch die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken geltend zu machen und damit zu bewirken, dass ihre Entschädigung auf dem hypothetisch entgangenen Lohn ermittelt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV; Urteil 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV.”
Die Berechnung nach Art. 4 Abs. 2 EOV kommt nur zur Anwendung, wenn die dort genannten Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind; liegt keine solche Ausnahme vor, ist die Grundentschädigung nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 EOV) zu bemessen.
“Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2016 das Studium "Bachelor of ... in ... mit Vertiefung in ..." erfolgreich abgeschlossen und danach mit dem Studium "Master of ... in ..." begonnen sowie diesbezüglich – vor Antritt des restlichen Zivildienstes am 1. Juli 2019 – Prüfungen abgelegt hat (act. I 1, 4, 8, act. II 6/7, 10/6-8). Weiter ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in den 12 Monaten vor dem Zivildienstantritt einer Erwerbstätigkeit bei der D.________ GmbH als ... von mindestens vier Wochen nachgegangen ist (act. II 10/2-4). Damit gilt der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV, was unter den Parteien denn auch grundsätzlich unbestritten ist. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer zugute hat, basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu berechnen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er falle unter eine der beiden Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV. In Anbetracht dieser Ausgangslage kommt während der hier zur Diskussion stehenden anderen Diensten (vgl. E. 2.2 hiervor) die tägliche Grundentschädigung nach den Mindestbeträgen gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG nicht in Frage.”
Bei Auslandaufenthalten gilt: Liegt vom Arbeitgeber die Bestätigung vor, dass während des Aufenthalts eine Vermittlung möglich gewesen wäre (bzw. der Anspruch auf Vermittlung bestand), ist nicht ersichtlich, dass ein in Art. 4 Abs. 1 lit. a–f EOV genannter Hinderungsgrund vorlag; solche Zeiten werden deshalb bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens nicht als gedeckt ausgeklammert. Fehlt der Nachweis, dass wegen eines der in Art. 4 Abs. 1 EOV genannten Gründe an der Arbeit verhindert war, sind die betreffenden Zeiträume nicht als gedeckt zu berücksichtigen.
“Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.”
“Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.”
Ein ortsüblicher Anfangslohn nach Satz 2 ist als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann heranzuziehen, wenn der konkret entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist. Die in Satz 1 genannten Voraussetzungen — namentlich das Glaubhaftmachen, während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben — sind auch für die Anwendung von Satz 2 zu prüfen.
“Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist.”
Bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens bleiben die Zeiträume unberücksichtigt, in denen die versicherte Person wegen der in Art. 4 Abs. 1 EOV abschliessend genannten Gründe (z. B. Dienst- bzw. Militärdienst) an der Arbeit verhindert war. Dies ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung.
“Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28.”
“Ferner hat die Beschwerdegegnerin bei der Umrechnung des vordienstlichen Einkommens sämtliche Zeitperioden ausgeklammert, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer der in Art. 4 Abs. 1 EOV (abschliessend) aufgezählten Gründen an der Arbeit verhindert war (vgl. E. 3.3.1 vorne). Soweit er zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2022 geltend macht (Beschwerde S. 6 f. Ziffer 9 f.), lässt sich dies anhand der Akten nicht begründen. Bis zum 7. Oktober 2022 leistete der Beschwerdeführer Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (Art. 4 Abs. 1 lit. d EOV). Entsprechend blieben diese Tage bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (vgl. E. 3.3.1 vorne). Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28.”
Bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, ist die Entschädigung nach Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns desjenigen Berufs zu bemessen, den die betroffene Person ohne den Dienst realistisch ausgeübt hätte. Dabei sind die vorhandene Ausbildung, die Zukunftsvorstellungen der Person und weitere Umstände zu berücksichtigen.
“Regeste Art. 4 Abs. 2 EOV; Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf. Eröffnet eine Ausbildung Zugang zu mehreren Berufen beziehungsweise zu verschiedenen Einstiegsformen in die Berufswelt (E. 5.2.1), ist bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, auf den ohne Dienst realistischerweise ausgeübten Beruf und damit erzielten ortsüblichen Anfangslohn abzustellen, wobei die beim jeweiligen Versicherten vorliegende Ausbildung, Zukunftsvorstellung und andere Umstände zu berücksichtigen sind (E. 5.3).”
“16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2).”
“hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
Die tägliche Entschädigung bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen, namentlich nach dem zuletzt durchschnittlich erzielten Lohn in der betreffenden Tätigkeit. Als massgebliche Periode kommt dabei insbesondere der Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem Einrücken in Betracht. Ausnahmen richten sich nach Art. 4 Abs. 2 EOV.
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wochen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
“% nachgegangen ist (AB 25 S.1, 27 S. 3). Damit gilt er als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV, was unter den Parteien denn auch unbestritten ist. Dies hat zur Folge, dass die tägliche Grundentschädigung, die der Beschwerdeführer zugute hat, grundsätzlich basierend auf dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen zu berechnen ist (Art. 4 Abs. 1 EOV), es sei denn, er falle unter eine der beiden Ausnahmebestimmungen von Art. 4 Abs. 2 EOV.”
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst mindestens vier Wochen erwerbstätig war (in seiner Abruftätigkeit als ...) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
Bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), ist die EO-Entschädigung nach Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf zu bemessen.
“War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
“hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
Bei vergleichbaren Ausbildungszeitpunkten darf die betroffene Person durch die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie die Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hätte. Art. 4 Abs. 2 EOV enthält keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Koordination von beruflicher und militärischer Ausbildung.
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp. während des Dienstes - keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Koordination der beruflichen mit der militärischen Ausbildung.”
Angaben zu Krankheit oder Unfall als Verhinderungsgrund nach Art. 4 Abs. 1 EOV werden nur berücksichtigt, wenn entsprechende Anhaltspunkte beziehungsweise Belege vorliegen. Fehlen solche konkreten Hinweise oder Nachweise, wird ein solcher Verhinderungsgrund nicht als gegeben angesehen.
“Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwieweit er an diesen Tagen allenfalls aus (anderen) Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. g EOV).”
“Für die Zeit danach enthält der "Ausweis der geleisteten Arbeitsstunden" keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer (ab dem 10. Oktober 2022) wegen Krankheit oder Unfall an der Ausübung einer Arbeit gehindert gewesen wäre (act. II 10). Auch beschwerdeweise wird nichts vorgebracht, was einen solchen Sachverhalt nahelegen, geschweige denn belegen würde. Hinsichtlich der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2022 wurde seitens der D.________ AG entgegen der Beschwerde (S. 7 Ziffer 10) nicht nur bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 28. November bis Ende Dezember 2022 in einem Auslandaufenthalt war, sondern auch, dass er in dieser Zeit "ohne Probleme" für weitere Einsätze hätte vermittelt werden können (act. II 11). Dass er aus einem der in Art. 4 Abs. 1 lit. a-f EOV aufgeführten Gründe an der Arbeit gehindert wurde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, inwieweit er an diesen Tagen allenfalls aus (anderen) Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. g EOV).”
Die zeitliche Koordination zwischen beruflicher und militärischer Ausbildung schränkt den Anspruch aus Art. 4 Abs. 2 EOV nicht ein. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV modifiziert nach der Rechtsprechung lediglich die Beweisanforderungen und führt nicht zu einer schlechteren Stellung des Versicherten im Vergleich zur inhaltsgleichen Gleichstellung nach Wortlaut und Zweck.
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp. während des Dienstes - keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Koordination der beruflichen mit der militärischen Ausbildung.”
Art. 4 Abs. 2 EOV bezweckt, eine Benachteiligung von vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Dienstleistenden gegenüber Erwerbstätigen zu verhindern. Die Bemessungsnorm dient daher der Gleichstellung in Fällen, in denen die betroffene Person glaubhaft macht, während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder einen wesentlich höheren Lohn erzielt hätte.
“1 EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). BGE 148 V 373 S. 382 Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit diesen Bestimmungen. Entsprechend zielt auch Sinn und Zweck der Bemessungsnorm des Art. 4 Abs. 2 EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen zu verhindern.”
Bei der Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, ist diese Annahme auf unbefristete oder zumindest einjährige unselbstständige Arbeitsverhältnisse zu beschränken.
“Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV bestimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV).”
Art. 4 Abs. 2 EOV wird in der Praxis durch eine Beweiserleichterung in Form einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung ausgestaltet. Damit soll vermieden werden, dass Personen, die vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, gegenüber Erwerbstätigen benachteiligt werden. Bei der Prüfung, ob eine solche Person ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, kann auch ihr nachdienstliches Verhalten berücksichtigt werden.
“Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). BGE 148 V 373 S. 382 Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit diesen Bestimmungen. Entsprechend zielt auch Sinn und Zweck der Bemessungsnorm des Art. 4 Abs. 2 EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen zu verhindern.”
Bei Zweifeln an der hypothetischen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat der Versicherungsträger die tatsächlichen Voraussetzungen abzuklären und die für die Beurteilung aussagekräftigen Indizien besonders zu prüfen. Dabei sind die in der Rechtsprechung genannten massgeblichen und unmassgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Weitergehende Informations- und Beratungspflichten des Trägers sind zu beachten, namentlich insoweit, als sie die Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen beeinflussen können.
“Regeste Art. 1a Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 EOG; Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 4 Abs. 2 EOV; Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG; Bemessungsgrundlage der Erwerbsausfallentschädigung; Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Militärdienst eingerückt wären; Gleichstellung mit Erwerbstätigen; diesbezügliche Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung; Rückkommen auf Leistungsabrechnungen. Massgebliche und unmassgebliche Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft gemacht ist (E. 3.3). Rechtsbeständigkeit von Leistungsabrechnungen und nachträgliche Korrigierbarkeit infolge verletzter Pflicht des Versicherungsträgers zur Aufklärung und Beratung (E. 4.3), im Einzelnen aufgrund nicht sachdienlicher Beratung im Einzelfall (E. 4.4) und allgemeiner Informationsdefizite (E. 4.5).”
In besonderen Fällen kann statt eines theoretischen Anfangslohns der kurz vor dem Dienst erzielte Praktikums‑ oder Einstiegslohn zugrunde gelegt werden, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte oder einen wesentlich höheren Lohn erzielt hätte.
“Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt URTEIL vom 2. Juni 2021 Mitwirkende lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot Parteien A____ Beschwerdeführer Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand EO.2021.1 Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 Beschwerde abgewiesen. Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen. Tatsachen I. a) Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer schloss im Jahr 2018 sein Jurastudium an der Universität Zürich mit dem Titel «Master of Law» (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab. In der Folge absolvierte er im Hinblick auf die bevorstehende Anwaltsprüfung vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein Anwaltspraktikum bei der Anwaltskanzlei B____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00 zuzüglich 13. Monatslohn. b) Vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 durchlief der Beschwerdeführer die Offiziersschule (vgl. Marschbefehl, BB 6). Die Beschwerdegegnerin richtete für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des Praktikumslohnes eine Entschädigung von CHF 182.40 pro Tag aus (BB 7 bis 10). c) Statt den praktischen Dienst zum Abverdienen seines Offiziersgrades gleich im Anschluss an die Offiziersschule zu leisten, fraktionierte der Beschwerdeführer seine Diensttage in zwei Teile und legte am 8. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung des Kantons Zürich erfolgreich ab (Schreiben der Anwaltsprüfungskommission vom 24.”
Nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer geplant war, und damit zur Glaubhaftmachung eines hypothetischen Stellenantritts herangezogen werden.
“Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8. August 2022) nach dem ortsüblichen Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat, sondern eine entsprechende Berechnung findet erst nach dem Abschluss der Ausbildung – hier der 1. August 2022 – statt. Dabei gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten resp. haben (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufseinstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewesen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für ... übernommen (AB 4 S. 1). Auch wenn es sich hierbei um erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stellen handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl.”
“3 hiervor), ist deshalb auch bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, Rechnung zu tragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der Abklärung, ob eine Person überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bei der Ermittlung, welchen Beruf ein Dienstleistender aufgenommen hätte, einbezogen werden. Deshalb kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht im Urteil 9C_80/2014 vom 3. April 2014, dass ein Studium der Geografie und Raumwissenschaften den Zugang zu verschiedenen Berufen eröffne (besagtes Urteil E. 4.1). Dabei bestätigte es, dass beim damaligen Beschwerdeführer die Absolvierung einer Zusatzausbildung zum Lehrer sowie ein 50 %-Pensum eines Vertretungslehrers glaubhaft seien, womit die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 4 Abs. 2 EOV erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwendig seien (E. 4.3). Abzustellen ist somit auf einen für den jeweiligen Versicherten auf Grund seiner Ausbildung, seiner Zukunftsvorstellungen und anderer BGE 148 V 373 S. 383 Umstände realistischerweise ohne Dienst ausgeübten Beruf und den dabei erzielten ortsüblichen Anfangslohn.”
Art.4 Abs.1 EOV (wie auch Art.7 EOV für Selbständigerwerbende) beruht auf Art.11 Abs.2 EOG. Das BSV geht im Kreisschreiben davon aus, dass Art.11 Abs.2 EOG in Verbindung mit Art.4 Abs.1 EOV jedenfalls zumindest analog auf Personen anwendbar ist, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren. (Art.7 EOV regelt entsprechende Bestimmungen für Selbständigerwerbende.)
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art.”
“Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, verneinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.”
Bei Studierenden oder Praktikantinnen/Praktikanten kann für die Berechnung der Entschädigung nach Art. 4 Abs. 2 EOV der während des Praktikums tatsächlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
“Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt URTEIL vom 2. Juni 2021 Mitwirkende lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot Parteien A____ Beschwerdeführer Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Gegenstand EO.2021.1 Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 Beschwerde abgewiesen. Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen. Tatsachen I. a) Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer schloss im Jahr 2018 sein Jurastudium an der Universität Zürich mit dem Titel «Master of Law» (Beschwerdebeilage [BB] 2) ab. In der Folge absolvierte er im Hinblick auf die bevorstehende Anwaltsprüfung vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein Anwaltspraktikum bei der Anwaltskanzlei B____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00 zuzüglich 13. Monatslohn. b) Vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 durchlief der Beschwerdeführer die Offiziersschule (vgl. Marschbefehl, BB 6). Die Beschwerdegegnerin richtete für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des Praktikumslohnes eine Entschädigung von CHF 182.40 pro Tag aus (BB 7 bis 10). c) Statt den praktischen Dienst zum Abverdienen seines Offiziersgrades gleich im Anschluss an die Offiziersschule zu leisten, fraktionierte der Beschwerdeführer seine Diensttage in zwei Teile und legte am 8. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung des Kantons Zürich erfolgreich ab (Schreiben der Anwaltsprüfungskommission vom 24.”
Die Berechnung nach Art. 4 Abs. 2 EOV nach dem ortsüblichen Anfangslohn beginnt erst ab dem formellen Abschluss der Ausbildung; eine rückwirkende Anwendung auf die gesamte vorangehende Dienstzeit erfolgt nicht.
“c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8. August 2022) nach dem ortsüblichen Anfangslohn nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat, sondern eine entsprechende Berechnung findet erst nach dem Abschluss der Ausbildung – hier der 1. August 2022 – statt. Dabei gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten resp. haben (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufseinstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewesen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für .”
Bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, ist die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn des betreffenden Berufs zu bemessen. Bei der Bestimmung des ohne Dienst ausgeübten Berufs und des entsprechenden Anfangslohns sind Ausbildung, Zukunftsvorstellungen und weitere Umstände zu berücksichtigen; die in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV geregelte Vermutung kann den Nachweis einer ohne Dienst aufgenommenen, dauerhaften Erwerbstätigkeit erleichtern.
“Das BSV anerkennt eine Berechnung des Entschädigungsanspruchs auf einem Monatslohn als Praktikant von Fr. 2'600.-. Es ist somit grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Erwerbstätiger einzustufen ist, was sich angesichts der unmittelbar vor dem Einrücken in den Zivildienst abgeschlossenen Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften) und auf Grund der in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuierten Vermutung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht beanstanden lässt. Die Vorinstanz und Parteien sind sich weiter einig, dass die Erwerbsersatzentschädigung für den unmittelbar nach der abgeschlossenen Ausbildung angetretenen Dienst anhand von Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat. Soweit das BSV die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn es macht damit keine Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdegegner ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV und E. 5.2.4 hiernach).”
“3 hiervor), ist deshalb auch bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, Rechnung zu tragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der Abklärung, ob eine Person überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bei der Ermittlung, welchen Beruf ein Dienstleistender aufgenommen hätte, einbezogen werden. Deshalb kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht im Urteil 9C_80/2014 vom 3. April 2014, dass ein Studium der Geografie und Raumwissenschaften den Zugang zu verschiedenen Berufen eröffne (besagtes Urteil E. 4.1). Dabei bestätigte es, dass beim damaligen Beschwerdeführer die Absolvierung einer Zusatzausbildung zum Lehrer sowie ein 50 %-Pensum eines Vertretungslehrers glaubhaft seien, womit die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c sowie Art. 4 Abs. 2 EOV erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwendig seien (E. 4.3). Abzustellen ist somit auf einen für den jeweiligen Versicherten auf Grund seiner Ausbildung, seiner Zukunftsvorstellungen und anderer BGE 148 V 373 S. 383 Umstände realistischerweise ohne Dienst ausgeübten Beruf und den dabei erzielten ortsüblichen Anfangslohn.”
“Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV bestimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Hierbei ist eine mögliche Glaubhaftmachung, dass ohne das Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre, auf unbefristete oder mindestens einjährige Erwerbstätigkeiten zu beschränken (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV).”