(Art. 11 EOG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). ↩
SR 220 ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). ↩
SR 831.10 ↩
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23 commentaries
Die einheitliche Befristung der Möglichkeit zur Neuberechnung nach Art. 7 Abs. 1bis EOV wurde in der zitierten Rechtsprechung als nicht sachgerecht und damit verfassungswidrig erachtet. Da Art. 7 Abs. 1bis EOV selbst keine konkrete Frist für den Neuberechnungsantrag nennt, kann ein solcher Antrag nach dieser Rechtsprechung jedenfalls innerhalb der 90‑tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden.
“Nach dem Gesagten stellt die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit eine nicht sachgerechte Regelung dar, indem Ungleiches - die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig - nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt wird, also eine gebotene Differenzierung unterbleibt. Nachdem es sich grundsätzlich um eine für die Betroffenen existenzielle Regelung handelt, vermag der alleinige Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Konzeption des Corona-Erwerbsersatzes als Nothilfe den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer potentiell diskriminierenden Regelung nicht zu genügen. Die fragliche Regelung erweist sich damit als verfassungswidrig (zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Bei diesem Ergebnis durfte die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 noch einreichen, zumal diese vom 4. August 2020 datiert. Nachdem Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (ab 1. Juli 2021: Art. 7 Abs. 1bis EOV) keine konkrete Frist für den Antrag auf Neuberechnung vorsieht, kann ein entsprechender Antrag zumindest in der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden. Nachdem die Steuerveranlagung vom 4. August 2020 datiert und die Beschwerdeführerin somit nicht vor diesem Datum vom Revisionsgrund des neuen Beweismittels Kenntnis erhalten hat, ist die Frist jedenfalls nicht vor dem 2. November 2020 abgelaufen. Indem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 die Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung verlangt hat, ist von einer rechtzeitigen Geltendmachung auszugehen. Aus der eingereichten Veranlagungsberechnung vom 4. August 2020 ergibt sich nunmehr ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 25'962.-- (act. G 3.1/21). Dasselbe Einkommen geht aus der Steuermeldung selbigen Datums hervor (act. G 3.1/25). Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der falschen bzw. unterlassenen Auskunft durch die Beschwerdegegnerin offengelassen werden, wobei insbesondere zu beachten wäre, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger sachgerechter Information die bereits am 4.”
Gemäss Art. 7 Abs. 1 EOV sind nachträgliche Anpassungen der Erwerbsersatzentschädigung auf Grundlage neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorzunehmen. Soweit von Verwaltungsweisungen eine zeitliche Beschränkung vorgesehen wird, steht dies nach den zitierten Darstellungen im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 EOV.
“Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar ist (oben, Erwägung 2.1). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens jenes Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 erlassen, welche in Art. 7 Abs. 1 EOV vorsieht, dass eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorzunehmen ist. Insofern widerspricht die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Weisung in Rz”
Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV ist das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen ausschlaggebend. Massgeblich können dabei sowohl definitive Beitragsverfügungen als auch Akontoverfügungen sein. Auf Akontoverfügungen ist jedoch nicht abzustellen, wenn die Verwaltung zum Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, mit denen die Entschädigung exakt berechnet werden kann (etwa definitive Steuerveranlagung).
“Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich sei (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertige es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch KS CE Rz. 1065 [in sämtlichen Fassungen ab 17. April 2020]). Auf diese abzustellen bestehe indes dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Änderungen bei den AHV-Beiträgen (Akontobeiträge) 2019 [gemäss Rz. 1068 KS CE, vgl. hiervor E. 1.4] vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt sei (E. 5.3.3). Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (E.”
“11) wird unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden." 2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Folglich rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. E. 5.2. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021). 2.5.5. Wie das Bundesgericht im Speziellen klargestellt hat, sind daher im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch Rz 1065 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [KS CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 17. April 2020). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann. Dies trifft etwa auf die definitive Steuerveranlagung zu (vgl. E. 5.3. des zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021). 2.6. Vorliegend gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit eine (geschätzte) AHV-Jahreslohnsumme von Fr.”
Wird für das Dienstjahr nachträglich ein anderer AHV-Beitrag verfügt, kann eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Dabei ist jedoch nicht das später ermittelte definitive Jahresergebnis massgebend, sondern es ist auf die zunächst verfügten Akontobeiträge abzustellen; eine spätere Korrektur der Veranlagungsverfügung ändert daran nichts.
“Die Beschwerdeführerin kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde, S. 7) aus Art. 7 EOV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hält diese Bestimmung folgendes fest: "Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden". Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise festhält, sind vorliegend das definitive Jahresergebnis und die Akontobeiträge strikt zu unterscheiden (vgl. Replik, S. 2) und massgebend sind vorliegend lediglich die Akontobeiträge. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, ob die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung allenfalls korrigiert oder nicht, da gemäss den Weisungen auf die erste Verfügung abzustellen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der Steuersituation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese ihr Einkommen auch gegenüber der Steuerbehörde nicht deklarierte. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerverwaltung auf Fr.”
“Die Beschwerdeführerin kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde, S. 7) aus Art. 7 EOV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hält diese Bestimmung folgendes fest: "Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden". Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf das tatsächlich erzielte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin korrekterweise festhält, sind vorliegend das definitive Jahresergebnis und die Akontobeiträge strikt zu unterscheiden (vgl. Replik, S. 2) und massgebend sind vorliegend lediglich die Akontobeiträge. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, ob die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung allenfalls korrigiert oder nicht, da gemäss den Weisungen auf die erste Verfügung abzustellen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich der Steuersituation der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass diese ihr Einkommen auch gegenüber der Steuerbehörde nicht deklarierte. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerverwaltung auf Fr.”
Nach Art. 7 Abs. 1 EOV kann eine einmal festgesetzte Entschädigung nur auf Antrag neu berechnet werden. Die COVID-19-Verordnung (Fassung vom 6. Juli 2020, rückwirkend auf den 17. März 2020) sieht für eine Neuberechnung vor, dass der anspruchsberechtigten Person eine aktuellere Steuerveranlagung zugestellt sein muss und dass sie den Antrag zur Neuberechnung bis zum 16. September 2020 einreicht. Dementsprechend durfte die Behörde die Entschädigung nicht eigenmächtig ohne solchen Antrag anpassen.
“1/13). Gleichentags erliess sie in einem automatisierten Prozess die definitive Verfügung über die Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 (act. G3.1/12). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin gestützt hierauf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu hätte berechnen müssen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnungsgrundlage mit der Abrechnung vom 4. Mai 2020 im formlosen Verfahren festgesetzt und hätte nur innerhalb von 30 Tagen – mithin bis zum 3. Juni 2020 – voraussetzungslos auf ihren Entscheid zurückkommen können (vgl. E. 2.5 vorstehend). Zum Zeitpunkt der Steuermeldung am 15. Juni 2020 war die erste Abrechnung für die Beschwerdegegnerin bereits in Rechtskraft erwachsen und es war ihr nicht mehr möglich, formlos darauf zurückzukommen. Um die Berechnungsgrundlage anzupassen, hätte sie eines Rückkommenstitels bedurft. Ein solcher war aber, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, nicht gegeben. Schon aus Art. 7 Abs. 1 EOV ergibt sich, dass die einmal festgesetzte Entschädigung nur auf Antrag hin angepasst wird. Während die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in den Fassungen vom 17. März und 23. April 2020 noch keine eigenständige Regelung betreffend Anpassung enthielt, wurde mit der Fassung vom 6. Juli 2020 eingefügt, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden könne, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Diese Einfügung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Gestützt sowohl auf die Rechtslage (Verweis in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 11 Abs. 1 EOG, und damit auch auf Art. 7 Abs. 1 EOV) als auch auf die zum Zeitpunkt des Eingangs der Steuermeldung in Kraft stehenden Version der KS CE konnte die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung somit nicht eigenmächtig, ohne Antrag der betroffenen versicherten Person, anpassen.”
“2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020) sieht sodann vor, dass für die Ermittlung des Einkommens Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar ist. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Art. 11 Abs. 1 EOG ("Stand am 1. Januar 2020") sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor, dass Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bildet, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV ("Stand am 1. Januar 2020") hält - als ausführende Bemessungsvorschriften - unter dem Titel "Entschädigung für Selbstständigerwerbende" fest, die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend gewesen ist. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.”
Weist Art. 7 Abs. 1bis EOV keine konkrete Frist für den Antrag auf Neuberechnung aus, so kann ein entsprechender Antrag nach den verfügten Entscheiden zumindest innerhalb der 90‑tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Revisionsgrund bzw. das neue Beweismittel dem Betroffenen erst später bekannt wird oder die definitive Steuerveranlagung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, erst verspätet vorliegt; in solchen Fällen ist von einer Fristwahrung innerhalb der 90‑tägigen Revisionsfrist auszugehen.
“Nach dem Gesagten stellt die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit eine nicht sachgerechte Regelung dar, indem Ungleiches - die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig - nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt wird, also eine gebotene Differenzierung unterbleibt. Nachdem es sich grundsätzlich um eine für die Betroffenen existenzielle Regelung handelt, vermag der alleinige Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Konzeption des Corona-Erwerbsersatzes als Nothilfe den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer potentiell diskriminierenden Regelung nicht zu genügen. Die fragliche Regelung erweist sich damit als verfassungswidrig (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Mai 2022 [EO 2021/8], E. 2.4; zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Bei diesem Ergebnis durfte der Beschwerdeführer die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 noch einreichen. Da Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (ab 1. Juli 2021: Art. 7 Abs. 1bis EOV) keine konkrete Frist für den Antrag auf Neuberechnung vorsieht, kann ein entsprechender Antrag - selbst unter der Annahme, dass die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, anders als die Erwerbsersatzentschädigung bei Dienstleistung, Mutter- oder Vaterschaft, auf Grund ihres speziellen Zwecks zeitlich nicht unbegrenzt abgeändert werden kann - zumindest in der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden. Nachdem die Steuerveranlagung vom 22. September 2020 (act. G 1.2) datiert und der Beschwerdeführer somit nicht vor diesem Datum vom Revisionsgrund des neuen Beweismittels Kenntnis erhalten hat, ist die Frist jedenfalls nicht vor dem 21. Dezember 2020 abgelaufen. Indem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit E-Mail seiner Treuhänderin vom 19. November 2020 unter Nennung des auch in der Steuermeldung vom 22. September 2020 vermerkten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 114'617.-- die Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den bisherigen als auch für einen künftigen Anspruch verlangt hat (act.”
“Nach dem Gesagten stellt die einheitliche Befristung der Revisionsmöglichkeit eine nicht sachgerechte Regelung dar, indem Ungleiches - die Steuerpflichtigen erhalten die definitive Veranlagung aus Gründen, die sie zumindest nicht alleine zu vertreten haben, nicht gleichzeitig - nicht nach Massgabe der Ungleichheit, sondern ohne zureichende Begründung gleich behandelt wird, also eine gebotene Differenzierung unterbleibt. Nachdem es sich grundsätzlich um eine für die Betroffenen existenzielle Regelung handelt, vermag der alleinige Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Konzeption des Corona-Erwerbsersatzes als Nothilfe den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht einer potentiell diskriminierenden Regelung nicht zu genügen. Die fragliche Regelung erweist sich damit als verfassungswidrig (zum gleichen Schluss gelangte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 29. Oktober 2020 [EE.2020.00006] E. 3). Bei diesem Ergebnis durfte die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung auch nach dem 16. September 2020 noch einreichen, zumal diese vom 4. August 2020 datiert. Nachdem Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (ab 1. Juli 2021: Art. 7 Abs. 1bis EOV) keine konkrete Frist für den Antrag auf Neuberechnung vorsieht, kann ein entsprechender Antrag zumindest in der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG gestellt werden. Nachdem die Steuerveranlagung vom 4. August 2020 datiert und die Beschwerdeführerin somit nicht vor diesem Datum vom Revisionsgrund des neuen Beweismittels Kenntnis erhalten hat, ist die Frist jedenfalls nicht vor dem 2. November 2020 abgelaufen. Indem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 die Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung verlangt hat, ist von einer rechtzeitigen Geltendmachung auszugehen. Aus der eingereichten Veranlagungsberechnung vom 4. August 2020 ergibt sich nunmehr ein Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 von Fr. 25'962.-- (act. G 3.1/21). Dasselbe Einkommen geht aus der Steuermeldung selbigen Datums hervor (act. G 3.1/25). Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der falschen bzw. unterlassenen Auskunft durch die Beschwerdegegnerin offengelassen werden, wobei insbesondere zu beachten wäre, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger sachgerechter Information die bereits am 4.”
Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV galt während der Covid‑19‑Ausnahmesituation eine zeitlich begrenzte Weisung des BSV: Ergab das für die Festsetzung der Akontobeiträge für 2020 nachteiligeres Einkommen im Vergleich zu 2019, ist für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung auf das massgebende Einkommen von 2019 abzustellen; dabei ist systematisch das für die betroffene Person vorteilhaftere Referenzeinkommen zu berücksichtigen. Die Weisung bezog sich ausschliesslich auf die pandemiebedingte Ausnahmesituation und galt bis zum 31. Dezember 2021 (Anwendung u.a. bei Mutterschaftsentschädigung bestätigt).
“Diese Mitteilung enthalte Weisungen, um der durch die Pandemie verursachten Ausnahmesituation Rechnung zu tragen und so zu vermeiden, dass der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung Erwerbsjahre zugrunde lägen, die coronabedingt auf einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit basierten. Die Weisungen würden sich ausschliesslich auf die durch die Coronavirus-Pandemie verursachte Situation beziehen und würden nicht auf eine generelle Änderung der Praxis bei der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung abzielen. Zudem seien sie zeitlich begrenzt. Zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung regelte das BSV in dieser Mitteilung: Fällt das Einkommen für die Festsetzung der Akontobeiträge des Referenzjahres 2020 nachteiliger aus als das Einkommen für die Akontobeiträge 2019 oder jenes für die definitive AHV-Beitragsfestsetzung 2019, wird für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung das massgebende Einkommen für 2019 als Grundlage herangezogen. Bei der Berechnung der Erwerbsaufallentschädigung müssten die Ausgleichskassen in Abweichung von Rz 5043-5045 WEO und Rz 1124-1126 KS MVSE und in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV das Einkommen für die Akontobeiträge für das Jahr 2020 systematisch mit dem massgebenden Einkommen des letzten verfügten AHV-Beitrags von 2019 vergleichen und dabei das für die betroffene Person vorteilhaftere Einkommen für das Referenzjahr berücksichtigen. Die Rz 5046 WEO und 1127 KS MVSE blieben für eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsaufallentschädigung gültig. Diese Regel gelte für alle Erwerbsausfallentschädigungen (für Dienstleistende, bei Mutterschaft, bei Vaterschaft und, ab 1. Juli 2021, für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen). Diese Mitteilung betreffe alle Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 2021 auftreten würden. Die vorliegende Regelung gelte ab dem aktuellen Datum bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anträge, die bei den Ausgleichskassen hängig seien. Durch Mitteilung des BSV Nr. 441 vom 5. Oktober 2021 wurde nochmals konkret festgehalten, dass die Ausnahmeregelung für die Erwerbsausfallentschädigung am 31. Dezember 2021 ende. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2024 Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1). Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. MVE 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Mutterschaftsentschädigung (Rückerstattung)”
“Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz u.a. voraus, dass "ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019" zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt. Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung verweist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf Art. 11 Abs. 1 EOG (SR 834.1). Art. 11 Abs. 1 EOG sieht unter dem Titel "Berechnung der Entschädigung" vor: 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Art. 7 Abs. 1 EOV (SR 834.11) hält - als ausführende Bemessungsvorschrift - unter dem Titel "Entschädigung für Selbständigerwerbende" fest: 1 Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Aus den genannten Bestimmungen erhellt ohne Weiteres, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis BGE 147 V 278 S.”
Nach Art. 7 Abs. 1 EOV wird die Entschädigung für Selbständigerwerbende auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, kann eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
“Laut Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.11] in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung).”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
Bei der erstmaligen Prüfung ist auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste der der Ausgleichskasse vorliegenden Beitragsverfügungen für das Jahr 2019 abzustellen; dies kann die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung sein. Besteht ein Missbrauchsverdacht, kann bzw. muss die Ausgleichskasse die versicherte Person zur näheren Plausibilisierung des gemeldeten Einkommens auffordern.
“Mit Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021, publiziert in BGE 147 V 278, hat das Bundesgericht – unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung – entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine (auch nach dem 17. März 2020 bis zur erstmaligen Verfügung über den Corona-Erwerbsersatz ergangene) Akontobeitragsverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4).”
“Mit BGE 147 V 278 hat das Bundesgericht - unter Hinweis auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung - entschieden, dass die Ausgleichskasse bei der Prüfung eines Anspruchs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung für das Jahr 2019 abzustellen hat. Dabei kann es sich um die definitive Beitragsverfügung oder eine Akontoverfügung handeln. Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (BGE 147 V 278 E. 5.2 bis E. 5.4). Namentlich erwog das Bundesgericht, die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 (gemäss Rz. 1068 KS CE) für die Berücksichtigung der von der Ausgleichskasse verfügten (resp. mitgeteilten, vgl. Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) Änderungen der AHV-Beiträge sei vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23.”
Wird wegen späterer definitiver Steuer- oder Beitragsverfügungen eine Neuberechnung verlangt, ist diese nur rückwirkend beschränkt möglich; eine Anpassung kann in der Praxis nur für die Zeit ab dem Datum des gestellten Antrags auf Neuberechnung verlangt werden (vgl. Entscheid EO 2021/10).
“Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2023 Art. 27, 51 und 53 ATSG, Art. 2, 5, 6 und 8 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, Art. 11 EOG und Art. 7 EOV. Die versicherte Person stellte trotz Erhalt der definitiven Steuerveranlagung im April 2020 und der definitiven Beitragsverfügung im Juni 2020 erst nach dem 16. September 2020 einen Antrag auf Neuberechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Dementsprechend kann die Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der vorliegenden Angelegenheit nur noch für den Zeitraum ab 17. September 2020 angepasst werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2023, EO 2021/10). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. EO 2021/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erwerbsausfallentschädigung (Corona Erwerbsersatz)”
Fehlen definitive Unterlagen (definitive AHV-Beiträge oder Steuerveranlagung), ist für die Bemessung der Entschädigung auf die zuletzt verfügbare Beitragsverfügung abzustellen; dies kann eine Akontoverfügung sein. Auf eine Akontoverfügung ist indessen nicht abzustellen, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen (z. B. definitive Steuerveranlagung) verfügte, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen konnte.
“Es ist unbestritten und steht fest, dass sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. BGE 148 V 162 E. 5.3). Dementsprechend rechtfertigt es sich, im Rahmen der Anwendung von Art. 2 aAbs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.2; Urteil 9C_442/2021 vom 17. März 2022 E. 6.2.1). Im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und 7 Abs. 1 EOV (in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung) sind nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Auf diese abzustellen besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen - etwa eine definitive Steuerveranlagung - verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (Urteil 9C_253/2014 vom 28. Juli 2014 E. 6.2). Somit ist für die Festsetzung des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Sinne von Art. 2 aAbs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - jedenfalls im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung und bei Aufnahme der fraglichen Tätigkeit vor 2019 - auf die rechtskräftige Festlegung der definitiven AHV-Beiträge 2019, bei deren Fehlen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 und bei deren Fehlen auf die provisorische Beitragserhebung 2019 abzustellen (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Ausgleichskasse habe aufgrund der am 30. März 2020 eingereichten Unterlagen ihr beitragspflichtiges Einkommen am 9. April 2020 angepasst. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV sei für die Ermittlung der Entschädigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen massgeblich. Dieses könne sich nicht nur aus definitiven Beitragsverfügungen, sondern auch aus Akontoverfügungen ergeben. Bei der erstmaligen Festsetzung des Corona-Erwerbsersatzes sei auf die letzte Akontoverfügung abzustellen, hier konkret auf diejenige vom 9. April”
“Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung der Corona-Erwerwerbsersatzentschädigung von einem im Jahr 2019 erzielten Einkommen des Versicherten von Fr. 400.- aus; dies entsprechend der (formell rechtskräftigen) Verfügung über Akonto-Beiträge vom 31. Januar 2019 (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG [SR 834.1] und Art. 7 Abs. 1 EOV [SR 834.113]). Dabei steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dieser Verfügung um das aktuellste Dokument handelte, welches Auskunft über das Einkommen für das Jahr 2019 gab; insbesondere lag während dem Verwaltungsverfahren die definitive Steuerveranlagung für dieses Jahr noch nicht vor. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Verfügung vom 31. Januar 2019 könne nicht abgestellt werden, da das dieser zugrundeliegende Jahreseinkommen von Fr. 400.- viel zu tief angesetzt sei, was der Beschwerdegegnerin aufgrund der im Januar 2019 bereits vorliegenden Steuerveranlagungen für die Jahre 2013 bis 2016 auch habe bekannt sein müssen.”
Die Covid‑19‑Verordnung Erwerbsausfall führte die eigene Kategorie der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ein. Diese Personen gelten AHV‑rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; die Covid‑Verordnung stellte sie aber hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich den Selbstständigerwerbenden gleich. Damit ergab sich gegenüber der Systematik der EOV eine besondere Kategorisierung.
“In der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enthielt Art. 5 Regelungen zur Höhe und Bemessung der Entschädigung. Art. 5 Abs. 2 verwies dabei auf Art. 11 Abs. 1 EOG, welcher zwar keine konkreten Bestimmungen zur Berechnung der Entschädigung enthält, jedoch regelt, dass der Bundesrat Vorschriften dazu erlässt. Der Bundesrat hat dazu die Art. 4 bis 11 EOV erlassen. In diesen Bestimmungen wird grundsätzlich zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits (Art. 5 und 6 EOV) und Selbständigerwerbenden andererseits (Art. 7 EOV) unterschieden. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unterschied anders als die EOV nicht einfach zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Selbständigerwerbenden andererseits, sondern es fand sich die eigene Kategorie der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (und der mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers; Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist auch der Beschwerdeführer, ist er doch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 6/1; www.zefix.ch). Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall waren Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hingegen hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich den Selbständigerwerbenden gleichgestellt (vgl. Art. 2 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter). In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung hielt Art.”
Nach Art. 7 Abs. 1 EOV bemisst sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem für das betreffende Jahr massgebenden AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen. Eine nachträgliche, unbefristete Anpassung der Entschädigung ist bei Vorliegen neuer definitiver Veranlagungen bzw. definitiver AHV-Beiträge möglich. In der Rechtsprechung wird für das versicherte Ereignis Mutterschaft ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen zugrunde gelegt; die definitive Bemessung kann erst nach Verfügung des endgültigen AHV-Beitrags erfolgen, weshalb zunächst provisorische Akontozahlungen vorgenommen werden können.
“Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar ist (oben, Erwägung 2.1). Demnach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens jenes Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 erlassen, welche in Art. 7 Abs. 1 EOV vorsieht, dass eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsersatzentschädigung anhand neuer definitiver Steuerveranlagungen unbefristet vorzunehmen ist. Insofern widerspricht die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Weisung in Rz”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
Art. 7 Abs. 3 EOV findet keine Anwendung, wenn die selbstständig erwerbende Person unter die Beitragspflicht bzw. Versicherungspflicht nach dem AHVG (Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 1a Abs. 1 AHVG) fällt. Dies gilt auch dann, wenn Einkünfte aus einer Nebenerwerbstätigkeit wegen Geringfügigkeit von der Beitragsleistung ausgenommen sind.
“= beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 12'100.-- [act. G 1 und G 3.1/26.1]). Unabhängig von der Frage, ob im Ausnahmefall überhaupt auf das Erwerbseinkommen 2020 abgestellt werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, sind die Angaben bzw. Zahlen dieser Meldungen jedenfalls nicht weiter belegt. So stellt etwa die beschwerdeweise eingereichte Aufstellung der "Einnahmen pro Monat 2019 und 2020" (act. G 1.4) lediglich eine unbelegte Parteibehauptung dar, welche die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht erfüllt. Die noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2020 ergangene definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 16. November 2020 stellt somit die letzte massgebende Verfügung für das Jahr 2019 dar. Demgemäss hatte die Beschwerdeführerin keine Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/22). Schliesslich bietet vorliegend auch Art. 7 Abs. 3 EOV keine Handhabe. Nach dieser Bestimmung wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das die versicherte Person während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken (bzw. hier dem Lockdown) vorangegangen ist, wenn eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig war. Zwar war das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit im Jahr 2019 wegen Geringfügigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen (Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV). Indessen ist die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 EOV auf Personen zugeschnitten, die nicht unter die Beitragspflicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 bzw. unter die Versicherungspflicht nach Art. 1a Abs. 1 AHVG fallen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.”
“Dezember 2020 ergangene definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 16. November 2020 stellt somit die letzte massgebende Verfügung für das Jahr 2019 dar. Demgemäss hatte die Beschwerdeführerin keine Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/22). Schliesslich bietet vorliegend auch Art. 7 Abs. 3 EOV keine Handhabe. Nach dieser Bestimmung wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das die versicherte Person während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken (bzw. hier dem Lockdown) vorangegangen ist, wenn eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig war. Zwar war das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit im Jahr 2019 wegen Geringfügigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen (Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV). Indessen ist die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 EOV auf Personen zugeschnitten, die nicht unter die Beitragspflicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 bzw. unter die Versicherungspflicht nach Art. 1a Abs. 1 AHVG fallen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Dezember 2020 ergangene definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 vom 16. November 2020 stellt somit die letzte massgebende Verfügung für das Jahr 2019 dar. Demgemäss hatte die Beschwerdeführerin keine Beiträge zu bezahlen (act. G 3.1/22). Schliesslich bietet vorliegend auch Art. 7 Abs. 3 EOV keine Handhabe. Nach dieser Bestimmung wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das die versicherte Person während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken (bzw. hier dem Lockdown) vorangegangen ist, wenn eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig war. Zwar war das Einkommen der Beschwerdeführerin aus einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit im Jahr 2019 wegen Geringfügigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen (Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV). Indessen ist die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 EOV auf Personen zugeschnitten, die nicht unter die Beitragspflicht im Sinn von Art. 3 Abs. 1 bzw. unter die Versicherungspflicht nach Art. 1a Abs. 1 AHVG fallen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist (vgl. E. 2.1 vorstehend). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall keine solchen vorgesehen sind (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Nicht verbeitragtes Einkommen gilt grundsätzlich nicht als Berechnungsgrundlage für die EO. Art. 7 Abs. 3 EOV bildet jedoch eine Ausnahme: War eine selbstständig erwerbende Person nach dem AHVG nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung aufgrund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie im Jahr vor dem Einrücken erzielt hat.
“KS CE in der Fassung ab 17. April 2020). Im Übrigen kann nicht verbeitragtes Einkommen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen [vgl. Art. 7 Abs. 3 EOV; Rz 5055 ff. WEO nennt etwa Auslandschweizerinnen und -schweizer]) nie als Berechnungsgrundlage in EO-Belangen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Aus den Steuerunterlagen ergibt sich überdies, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bereits vor Ausbruch der Coronapandemie stark schwankte und etwa zwischen 2017 und 2018 von Fr. 13'531.-- auf Fr. 6'600.-- zurückging, um im Jahr 2019 wieder auf Fr. 11'581.-- anzusteigen. Auch ging das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 14'000.-- (2017) über Fr. 2097.-- (2018) auf Fr. 1'573.-- (2019) zurück (act. G 5.1/4 f. und G 14.17). Zudem erreichte der Beschwerdeführer im April 2018 das ordentliche Pensionsalter (vgl. act. G 5.1/5), was ebenfalls einen Grund für ein reduziertes Pensum bzw. Einkommen darstellen könnte. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Erwerbsausfall ursächlich auf die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, was gemäss Art.”
“KS CE in der Fassung ab 17. April 2020). Im Übrigen kann nicht verbeitragtes Einkommen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen [vgl. Art. 7 Abs. 3 EOV; Rz 5055 ff. WEO nennt etwa Auslandschweizerinnen und -schweizer]) nie als Berechnungsgrundlage in EO-Belangen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Aus den Steuerunterlagen ergibt sich überdies, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bereits vor Ausbruch der Coronapandemie stark schwankte und etwa zwischen 2017 und 2018 von Fr. 13'531.-- auf Fr. 6'600.-- zurückging, um im Jahr 2019 wieder auf Fr. 11'581.-- anzusteigen. Auch ging das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 14'000.-- (2017) über Fr. 2097.-- (2018) auf Fr. 1'573.-- (2019) zurück (act. G 5.1/4 f. und G 14.17). Zudem erreichte der Beschwerdeführer im April 2018 das ordentliche Pensionsalter (vgl. act. G 5.1/5), was ebenfalls einen Grund für ein reduziertes Pensum bzw. Einkommen darstellen könnte. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Erwerbsausfall ursächlich auf die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, was gemäss Art.”
Bei Selbständigerwerbenden kommt die Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 EOV ausschliesslich auf Grundlage des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens zur Anwendung. Als Grundlage kommen entweder die während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder die im Geburtsjahr verzeichneten, auf 12 Monate hochgerechneten Einkünfte in Betracht. Die definitive Bemessung kann erst nach Verfügung des endgültigen AHV-Beitrags erfolgen; vorläufige Zahlungen können nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen bemessen werden.
“Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
“1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 3.3. 3.3.1. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 3.3.2. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
Bei Selbständigerwerbenden bleiben bei der Berechnung des massgebenden Einkommens jene Tage unberücksichtigt, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder eines Dienstleistungsabzugs gemäss Art. 1a EOG kein oder nur vermindertes Einkommen erzielt wurde (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV).
“7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, verneinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – auch – bei Selbständigerwerbenden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens (zumindest) Tage unberücksichtigt zu bleiben haben, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV).”
In der Literatur/Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass nicht verbeitragtes Einkommen grundsätzlich nicht als Berechnungsgrundlage in EO-Angelegenheiten gilt; in den Ausführungen werden jedoch Ausnahmen — etwa für Auslandschweizerinnen und -schweizer — genannt.
“KS CE in der Fassung ab 17. April 2020). Im Übrigen kann nicht verbeitragtes Einkommen (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen [vgl. Art. 7 Abs. 3 EOV; Rz 5055 ff. WEO nennt etwa Auslandschweizerinnen und -schweizer]) nie als Berechnungsgrundlage in EO-Belangen gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 EOG). Aus den Steuerunterlagen ergibt sich überdies, dass das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bereits vor Ausbruch der Coronapandemie stark schwankte und etwa zwischen 2017 und 2018 von Fr. 13'531.-- auf Fr. 6'600.-- zurückging, um im Jahr 2019 wieder auf Fr. 11'581.-- anzusteigen. Auch ging das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 14'000.-- (2017) über Fr. 2097.-- (2018) auf Fr. 1'573.-- (2019) zurück (act. G 5.1/4 f. und G 14.17). Zudem erreichte der Beschwerdeführer im April 2018 das ordentliche Pensionsalter (vgl. act. G 5.1/5), was ebenfalls einen Grund für ein reduziertes Pensum bzw. Einkommen darstellen könnte. Es steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der geltend gemachte, nicht weiter substantiierte Erwerbsausfall ursächlich auf die bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist, was gemäss Art.”
In bestimmten Fällen kann bei der Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende die definitive Steuerveranlagung einbezogen werden. Nach dem verfügbaren Kreisentscheid geht das BSV davon aus, dass Art. 7 EOV bei entsprechender Sachlage zumindest analog anwendbar ist; es sind hierfür keine ersichtlichen rechtlichen Gründe genannt, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen würden.
“Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz. 1065 KS CE in den ab 13. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV - nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, verneinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin.”
Aufgrund der während der Covid‑19‑Pandemie bis Ende 2021 geltenden Ausnahmeregeln kann für die Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 EOV auf das vorpandemisch erzielte Einkommen bzw. auf vorpandemisch geleistete Akontobeiträge abgestellt werden, sofern dies für die versicherte Person vorteilhafter ist.
“Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2024 Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1). Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. MVE 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Mutterschaftsentschädigung (Rückerstattung)”
Die Quellen legen dar, dass Art. 4 und Art. 7 EOV vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen wurden und die Covid‑Verordnung Erwerbsausfall in Art. 5 Abs. 2 auf Art. 11 Abs. 1 EOG verweist, nicht auf Abs. 2. Im Kreisschreiben (KS CE) geht das BSV davon aus, dass Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV zumindest analog anwendbar ist (bei Arbeitnehmern und ähnlichen Kategorien). Für Art. 7 EOV (= Selbständigerwerbende) war in den ursprünglichen Fassungen des KS CE jedoch keine analoge Anwendung vorgesehen.
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl.”
“festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleiben haben, entsprechen – mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine praktisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende. Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Entschädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich aus dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollziehbar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl.”
Kann für das Dienstjahr später eine andere AHV-Beitragsverfügung ergehen, kann nach Art. 7 Abs. 1bis EOV eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Für Selbständigerwerbende ist dies praxisrelevant, weil ihre Entschädigung nach dem auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen bemessen wird; die Kasse hat dabei auf die im Zeitpunkt des Verfügungsentscheids aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung abzustellen und ist nicht ohne Weiteres zu weitergehenden Abklärungen über das Jahresergebnis verpflichtet.
“16e EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet (Abs. 1). Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11, Stand am 1. Juli 2021) wird die Entschädigung für Selbstständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit, b. Unfall, c. Dienst im Sinne von Art. 1a EOG, d. Mutterschaft oder e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Art. 7 Abs. 1bis EOV hält fest, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Das BSV führte dazu in Rz 5043 seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO, gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Juli 2021) aus, bei der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens würden die dem AHV-Beitrag unterliegenden Sozialversicherungsleistungen (EO-Entschädigungen und IV-Taggelder) nicht berücksichtigt. Für die Umrechnung (ebenfalls) nicht berücksichtigt würden Perioden, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt habe wegen Krankheit, Unfall, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Mutterschaft und Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Der Grund der Einkommensreduktion müsse dabei über eine zusammenhängende Periode von mindestens 30 Tagen dauern (Rz”
“1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (EOG; SR 834.1) sinngemäss anwendbar (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Gestützt auf die Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neubeurteilung der Entschädigung verlangt werden (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV [in der bis 30. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Juli 2021 inhaltlich unverändert in Art. 7 Abs. 1bis EOV]). Die Entschädigung wird gemäss Art. 8 Abs. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Werden Leistungen in einem formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG behandelt, so kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Nicht ausdrücklich geregelt wurde, innert welcher Frist das Begehren, eine formelle Verfügung zu erlassen, erfolgen muss. Deshalb ist auf die Verhältnisse im betreffenden Versicherungszweig sowie auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Als Kriterien, welche die Länge der Frist beeinflussen, sind namentlich zu betrachten: der (fehlende) Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen; die Sachkunde der Partei bzw. ihrer Vertretung; die Komplexität der Materie, insbesondere die Frage, ob die Tragweite der Entscheidung ohne Weiteres erkennbar ist; das Verhalten des Versicherungsträgers, etwa die Frage, ob er den formlosen Entscheid begründet hat oder nicht.”
“Dies ist (wohl) nicht zu beanstanden, hatte aber auf das Ergebnis keinen Einfluss, da auch dieses Einkommen unterhalb der Grenze von Fr. 10'000.-- lag. Der Beschwerdeführer reichte sodann weder im Festsetzungs- noch im Einspracheverfahren weitere Beweismittel ein, die ein höheres Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hätten belegen können. Vielmehr bestritt er die rechtliche Qualifikation der bei den H.___, C.___, D.___ und E.___ erzielten Einkommen und machte eventualiter geltend, die Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit seien zusammenzuzählen. Schliesslich bestand kein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beurteilung des Entschädigungsgesuchs hätte zuwarten müssen, bis die definitive Steuerveranlagung 2019 vorlag, was der Beschwerdeführer denn auch gar nicht geltend macht. Vielmehr war es gerade die Absicht des Verordnungsgebers, die Festlegung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung anhand von liquiden, schnell verfügbaren Daten vorzunehmen. Zudem sah er analog der "normalen" EO-Regelung (Art. 7 Abs. 1bis EOV) die - allerdings fragwürdig befristete - Möglichkeit vor, die Entschädigung nachträglich an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Im vorstehend genannten Urteil vom 30. Juni 2021 (9C_53/2021) ging denn auch das Bundesgericht davon aus, dass die Kasse bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste ihr vorliegende Beitragsverfügung abzustellen hat, nicht aber zu weiteren Abklärungen bezüglich des 2019 erzielten Einkommens verpflichtet ist (E. 5.4). Mithin ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid grundsätzlich auf den im beantragten Zeitraum gültig gewesenen Bemessungsregeln und der im Erlasszeitpunkt aktuellsten verfügbaren Datenlage beruht und sich zumindest diesbezüglich als korrekt erweist (vgl. zu den aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen die nachfolgende Erwägung”
Bei Selbständigerwerbenden bildet das für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen des relevanten Jahres die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung. Die definitive Entschädigung richtet sich nach dem letztverfügten AHV-Beitrag; liegt zunächst nur ein Akontobeitrag vor, kann die Entschädigung provisorisch nach dem für die Akontorechnungen massgebenden Einkommen bemessen werden. Wird für das Dienstjahr später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, kann eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
“1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 3.3. 3.3.1. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. 3.3.2. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen. 3.4. 3.4.1. Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”
“Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.”