(Art. 19 Abs. 3 EOG)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 719). ↩
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Bei längeren Diensten dient die Regelung dazu, dass sich der Versicherte während des Dienstes nicht um die Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs kümmern muss; ein gestaffelter Fristbeginn nach Dienstabschnitten würde diesen Zweck vereiteln.
“Bei langen Diensten – was vorliegend interessiert – wird sichergestellt, dass sich der Versicherte während des Dienstes nicht um seinen Anspruch kümmern muss (Holzer, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 118 f.). Die Abweichung wird mit dem "speziellen militärischen Charakter" der Entschädigung begründet (Holzer, a.a.O., S. 119 mit Hinweis auf den Bericht der Kommission). Der Zweck, sich während längerer militärischer Dienste – bzw. analog: während Zivildiensteinsätzen – nicht um die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kümmern zu müssen, wird vereitelt, wenn die Frist für die Verjährung des Anspruchs gestaffelt nach Dienstabschnitt bzw. per Ende jedes Monats im Sinn einer Abrechnungsperiode einsetzt. 4.3.5. Wenn die Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt, zu welchem die Verjährung zu laufen beginnt, auf den jeweiligen Abgabetermin des Anmeldeformulars abstellen will, überzeugt dies auch in systematischer Hinsicht nicht: Laut Art. 15 Abs. 1 EOV ist der Anspruch auf eine Entschädigung auf dem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind. Das Anmeldeformular ist grundsätzlich "am Ende des Dienstes" abzugeben. Dauert "der Dienst" länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben (Abs. 3). Damit übereinstimmend sieht die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft (WEO, Stand 1.1.2022) in Rz. 6017 ff. für die Auszahlung der Entschädigungen Folgendes vor: Die Entschädigungen sind auszubezahlen: (a) bei Stellungspflichtigen nach Beendigung der Rekrutierung; (b) bei kürzeren Dienstleistungen in der Armee (Einführungskurse, Fortbildungsdienst der Truppe usw.), Dienstleistungen im Zivilschutz, Kaderbildung von J+S sowie Jungschützenleiterkursen nach Beendigung des Dienstes; (c) bei längeren Dienstleistungen (Rekrutenschule, Abverdienen, Zivildienst, Durchdienern usw.) erstmals nach den ersten 10 Soldtagen und in der Folge zu Beginn des Kalendermonats, welcher den geleisteten Sold- oder Diensttagen folgt, die den Anspruch begründen; (d) bei besoldeten Diensttagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten (Code der Dienstleistung 15 und 16) zu Beginn des neuen Dienstes (die anspruchsberechtigten Diensttage werden mit einem einzigen Anmeldeformular geltend gemacht).”
Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf eine häufigere Auszahlung angewiesen, sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage einzureichen; die Entschädigung wird in diesem Fall jeweils nach zehn Soldtagen ausgerichtet. Eine fortlaufende Staffelung des Verjährungsbeginns im Zehn-Tage-Rhythmus ergibt sich hieraus nach der zitierten Rechtsprechung nicht.
“), Dienstleistungen im Zivilschutz, Kaderbildung von J+S sowie Jungschützenleiterkursen nach Beendigung des Dienstes; (c) bei längeren Dienstleistungen (Rekrutenschule, Abverdienen, Zivildienst, Durchdienern usw.) erstmals nach den ersten 10 Soldtagen und in der Folge zu Beginn des Kalendermonats, welcher den geleisteten Sold- oder Diensttagen folgt, die den Anspruch begründen; (d) bei besoldeten Diensttagen zwischen zwei Ausbildungsdiensten (Code der Dienstleistung 15 und 16) zu Beginn des neuen Dienstes (die anspruchsberechtigten Diensttage werden mit einem einzigen Anmeldeformular geltend gemacht). Daraus wird ohne Weiteres deutlich, dass der "Dienst" gerade nicht mit der jeweils mit Formular anzumeldenden Dienst- bzw. Abrechnungsperiode gleichzusetzen ist. Wäre als "Dienst" lediglich der Zeitabschnitt bis zum Ende jedes Kalendermonats zu verstehen, wäre die Nennung eines "Dienstes, der länger als 30 Tage dauert", obsolet. Die Systematik zeigt mithin, dass ein "Dienst" offensichtlich auch einen mehr als 30-tägigen Einsatz umfassen kann. Dass die Ansicht der Ausgleichskasse nicht zutrifft, ergibt sich sodann erst recht aus Art. 15 Abs. 4 EOV: Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben. In diesem Fall ist die Entschädigung jeweils nach zehn Soldtagen auszurichten, unabhängig davon, ob es sich um kürzere oder längere Dienstleistungen handelt (WEO Rz. 6021). Folgte man der Argumentation der Beschwerdegegnerin, würde demnach bei Dienstleistenden, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts die Entschädigung in kürzeren Abständen benötigen, die Verjährung für einzelne Entschädigungsansprüche fortlaufend gestaffelt nach jeweils zehn Tagen einsetzen. Das kann nicht richtig sein. Und es scheint umso weniger einsichtig, als der Verjährungsbeginn damit von einer äusseren Zufälligkeit, den Mitteln des Dienstpflichtigen, abhinge. Hinzu kommt, dass etwa auch bei Mutterschaft die Verjährung erst mit dem "Ablauf der Entschädigungsdauer nach Art. 16d", d.h. nach dem 98. Tag nach dem Beginn des Anspruchs, einsetzt (Art.”