(Art. 19 Abs. 3 EOG) Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Er stellt die Bescheinigung entweder gemäss dem von der zuständigen Ausgleichskasse festgelegten Verfahren oder auf dem offiziellen Papierformular aus.
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