(Art. 21a Abs. 4 Bst. d EOG)
Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 21a EOG haben:
- die dienstleistende Person zur Ergänzung und zur Freigabe der Anmeldung;
- die zuständige Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung;
- die ZAS für den Betrieb des Informationssystems.