834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle
(Art. 18 und 19 EOG)
Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 19611über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.