834.11EOVFederal Council Ordinance01.07.2005Originalquelle
(Art. 22 EOG)
Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzesan die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
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