Für den L-QIF ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung zu beauftragen.
Die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft müssen von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts2geprüft werden.
Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut.
Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaft gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts sinngemäss.
Der L-QIF trägt die Kosten der Prüfung.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Prüfung. Er kann zusätzliche Vorschriften über die Buchführung, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht erlassen.