Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds erstellt die Fondsleitung den Fondsvertrag und holt die Zustimmung der Depotbank ein.
Beabsichtigt die Fondsleitung Änderungen am Fondsvertrag, so holt sie im Voraus die Zustimmung der Depotbank ein und veröffentlicht in den Publikationsorganen des L-QIF:
eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
einen Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.
Auf eine Publikation nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über den Wortlaut der Änderungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung informiert werden.
Die Änderungen des Fondsvertrags treten frühestens in Kraft:
im Fall eines vertraglichen Anlagefonds mit jederzeitiger Rückgabemöglichkeit: 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3;
im Fall eines vertraglichen Anlagefonds ohne jederzeitige Rückgabemöglichkeit: am Tag nach dem Tag, an dem die Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und Termine zurückgegeben werden können, wenn der Fondsvertrag am 30. Tag nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3 gekündigt würde.
Dauert die vertragliche oder reglementarische Kündigungsfrist länger als 30 Tage, so können die Änderungen früher als nach Absatz 4 in Kraft treten, wenn sämtliche Anlegerinnen und Anleger schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zustimmen, frühestens aber 30 Tage nach der Publikation nach Absatz 2 oder der Information nach Absatz 3.
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