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Kommentare: Art. 55 | Omnilex
Law
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Art. 55
Art. 54
Art. 56
Art. 55
951.31
KAG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:
Effektenleihe;
Pensionsgeschäft;
Kreditaufnahme, jedoch nur vorübergehend und bis zu einem bestimmten Prozentsatz;
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, jedoch nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.
Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
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KAG · Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
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