Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn:
- dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist;
- die Anlegerin oder der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einer kollektiven Kapitalanlage nicht mehr erfüllen.