Folgende Umstrukturierungen von offenen kollektiven Kapitalanlagen sind zulässig:
die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
die Umwandlung in eine andere Rechtsform einer kollektiven Kapitalanlage;
für die SICAV: die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20031.
Eine Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstaben b und c darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem sie von der FINMA nach Artikel 15 genehmigt worden ist.