bei unbestimmter Laufzeit durch Kündigung der Fondsleitung oder der Depotbank;
bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;
durch Verfügung der FINMA:
1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Fondsleitung und der Depotbank,
2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens,
3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.
Die SICAV wird aufgelöst:
bei unbestimmter Laufzeit durch Beschluss der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt;
bei bestimmter Laufzeit durch Zeitablauf;
durch Verfügung der FINMA:
1. bei bestimmter Laufzeit vorzeitig aus wichtigem Grund und auf Antrag der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, sofern er mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigt,
2. bei Unterschreiten des Mindestvermögens,
3. in den Fällen nach Artikel 133 ff.;
d. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur Anwendung.
Die Fondsleitung und die SICAV geben der FINMA die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.
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