Der Sanierungsplan kann die Reduktion des bisherigen Eigenkapitals und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen.
Den bisherigen Eignerinnen und Eignern steht kein Bezugsrecht zu.
Von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen sind:
privilegierte Forderungen der ersten und zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG1: im Umfang ihrer Privilegierung;
besicherte Forderungen: im Umfang ihrer Sicherstellung;
verrechenbare Forderungen: im Umfang ihrer Verrechenbarkeit; und
Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder während eines Sanierungsverfahrens mit Genehmigung der FINMA oder eines von dieser eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten eingehen durfte.
Die FINMA kann Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ausnehmen, soweit dies für die Weiterführung der Bank erforderlich ist.
Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind nur möglich, wenn vorher:
das Wandlungskapital nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vollständig in Eigenkapital gewandelt und die nach Artikel 11 Absatz 2 ausgegebenen Anleihen mit Forderungsverzicht vollständig reduziert werden; und
das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt wird.
Der Bundesrat kann Schuldinstrumente bezeichnen, die entgegen Absatz 5 Buchstabe b vor einer vollständigen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals reduziert werden, soweit diese von einer Kantonalbank herausgegeben werden und eine angemessene nachträgliche Kompensation der Gläubiger vorsehen.
Die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Reduktion von Forderungen sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
nachrangige Forderungen;
Forderungen, die auf Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) basieren; Absatz 8 bleibt vorbehalten;
übrige Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen;
Einlagen.
An Drittgläubiger ausgegebene Bail-in-Bonds von Konzernobergesellschaften nach Artikel 2bisAbsatz 1 Buchstabe a fallen in den Rang gemäss Absatz 7 Buchstabe c, soweit die übrigen Forderungen, die in denselben Rang fallen, 5 Prozent des Nominalwerts der gesamthaft anrechenbaren Bail-in-Bonds nicht übersteigen. Die übrigen Forderungen sind in diesem Fall von der Wandlung sowie der Forderungsreduktion ausgenommen.
Die FINMA kann vorübergehend die Mitwirkungsrechte der neuen Eigner vollständig suspendieren.