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Kommentare: Art. 30c | Omnilex
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Art. 30c
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Art. 30c
952.0
BankG
Federal Act
01.03.1935
Originalquelle
Der Sanierungsplan muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er beruht auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven und Passiven der Bank und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs.
Er stellt Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses.
Er berücksichtigt den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger angemessen.
Er berücksichtigt die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen.
Er nennt und erläutert die wesentlichen Grundzüge der Sanierung und enthält insbesondere Ausführungen zu:
der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1;
Art und Weise, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält;
der künftigen Kapitalstruktur und zum Geschäftsmodell der Bank;
den Aktiven und Passiven der Bank;
der künftigen Organisation und Führung der Bank sowie zur Ernennung und Abberufung ihrer Organe;
der Abgangsregelung für ausscheidende Organe;
der künftigen Gruppen- oder Konglomeratsorganisation;
Art und Umfang allfälliger Eingriffe in die Rechte der Eigner und der Gläubiger;
einem allfälligen Ausschluss des Anfechtungsrechts der Bank nach Artikel 32 Absatz 1 und der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39;
den Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen.
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