Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:
der Jahresrechnung;
dem Lagebericht;
der Konzernrechnung.
Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss.
Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts^1^und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen.
In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.