Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen.
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts1bleibt vorbehalten.