32 commentaries
Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist oder ob ein schuldhaftes Verhalten der Täterin bzw. des Täters vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 OHG).
“Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
Psychische Beeinträchtigungen begründen einen Anspruch auf Genugtuung nur, wenn sie beträchtlich sind. Dies ist etwa gegeben, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen, auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken (z.B. posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen).
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
Das Opfer kann gegenüber der kantonalen Opferhilfestelle Leistungen, namentlich eine Genugtuung, geltend machen. Das Opferhilfegesetz gewährt diese Ansprüche grundsätzlich unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG).
“Soweit die Privatklägerin 1 vorbringt, dass die missliche finanzielle Lage des Beschuldigten auch deshalb nicht als Argument gegen die Billigkeitshaftung her- halten könne, weil zumindest mit Blick auf die Genugtuung die kantonale Opferhil- festelle gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) bei der Zahlung der Genugtuung einspringen würde (Urk. 61 S. 10), verkennt sie, dass als Anspruchsberechtigte Person gemäss Opferhilfegesetz nur das Opfer (mithin die Privatklägerin 1), nicht aber der Täter (mithin der Beschuldigte) in Frage käme (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Beschuldigte könnte im Falle einer Verpflichtung zur Leistung einer Genugtu- ung an die Privatklägerin somit nicht an die Opferhilfestelle gelangen und – be- gründet mit seiner schlechten finanziellen Lage – um eine Kostenübernahme durch die Opferhilfestelle ersuchen. Der Privatklägerin 1 als Opfer steht diese Möglichkeit dagegen offen. Das Opferhilfegesetz gewährt dem Opfer dem Grund- satz nach entsprechende Ansprüche unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Damit spricht die Möglichkeit (der Privatklägerin 1), bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung zu ersuchen, entgegen der Argumentation der Privatklägerin 1 nicht für, sondern vielmehr eher gegen die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung (vgl. dazu in besondere auch B REHM, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 54 OR zum Fall der Kos- tenübernahme durch Dritte [Schadens- und Sozialversicherungsleistungen etc.] als Argument gegen eine Billigkeitshaftung).”
“Soweit die Privatklägerin 1 vorbringt, dass die missliche finanzielle Lage des Beschuldigten auch deshalb nicht als Argument gegen die Billigkeitshaftung her- halten könne, weil zumindest mit Blick auf die Genugtuung die kantonale Opferhil- festelle gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) bei der Zahlung der Genugtuung einspringen würde (Urk. 61 S. 10), verkennt sie, dass als Anspruchsberechtigte Person gemäss Opferhilfegesetz nur das Opfer (mithin die Privatklägerin 1), nicht aber der Täter (mithin der Beschuldigte) in Frage käme (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Beschuldigte könnte im Falle einer Verpflichtung zur Leistung einer Genugtu- ung an die Privatklägerin somit nicht an die Opferhilfestelle gelangen und – be- gründet mit seiner schlechten finanziellen Lage – um eine Kostenübernahme durch die Opferhilfestelle ersuchen. Der Privatklägerin 1 als Opfer steht diese Möglichkeit dagegen offen. Das Opferhilfegesetz gewährt dem Opfer dem Grund- satz nach entsprechende Ansprüche unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Damit spricht die Möglichkeit (der Privatklägerin 1), bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung zu ersuchen, entgegen der Argumentation der Privatklägerin 1 nicht für, sondern vielmehr eher gegen die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung (vgl. dazu in besondere auch B REHM, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 54 OR zum Fall der Kos- tenübernahme durch Dritte [Schadens- und Sozialversicherungsleistungen etc.] als Argument gegen eine Billigkeitshaftung).”
Für Entschädigung und Genugtuung verlangt die Rechtsprechung einen höheren Beweisgrad: Es ist der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Dieser Beweisgrad bedeutet, dass gewichtige Gründe für die Richtigkeit der Sachbehauptung vorliegen müssen, sodass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mehr massgeblich in Betracht fallen.
“A. Bern 2020 Rz 43 zu Art. 1 OHG mit Verweis auf die Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) 2010 S. 14 Ziff. 2.8.1). Für den Bereich der Entschädigung und Genugtuung setzt das Bundesgericht höhere Ansprüche an den Nachweis des Vorliegens einer massgeblichen Straftat (Zehntner a.a.O. Rz 45 zu Art. 1 OHG). Dabei ist in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit, die für die Bejahung der Opfereigenschaft spricht, muss demnach so hoch sein, dass für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt.”
Fehlt die Geschädigteneigenschaft im Sinn von Art. 115 StPO, ist die Opferqualität nach Art. 1 Abs. 1 OHG von vornherein ausgeschlossen. Ebenso entfällt die Opfereigenschaft (und damit der Anspruch auf Opferhilfe), wenn es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür fehlt, dass eine Straftat vorliegt.
“Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer das Knalltrauma aufgrund ungenügender Sicherheitsvorkehrungen erlitten hat. Bei dieser Ausgangslage fällt eine Straftat ausser Betracht. Demnach durfte die Vorinstanz die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 1 Abs. 1 OHG und damit seinen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe bundesrechtskonform verneinen.”
Ansprüche nach Art. 1 Abs. 1 OHG stehen der verletzten Person (dem Opfer) zu; der Täter ist nach diesem Wortlaut nicht anspruchsberechtigt und kann gegenüber der Opferhilfestelle keine Leistungsansprüche geltend machen.
“Soweit die Privatklägerin 1 vorbringt, dass die missliche finanzielle Lage des Beschuldigten auch deshalb nicht als Argument gegen die Billigkeitshaftung her- halten könne, weil zumindest mit Blick auf die Genugtuung die kantonale Opferhil- festelle gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) bei der Zahlung der Genugtuung einspringen würde (Urk. 61 S. 10), verkennt sie, dass als Anspruchsberechtigte Person gemäss Opferhilfegesetz nur das Opfer (mithin die Privatklägerin 1), nicht aber der Täter (mithin der Beschuldigte) in Frage käme (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Beschuldigte könnte im Falle einer Verpflichtung zur Leistung einer Genugtu- ung an die Privatklägerin somit nicht an die Opferhilfestelle gelangen und – be- gründet mit seiner schlechten finanziellen Lage – um eine Kostenübernahme durch die Opferhilfestelle ersuchen. Der Privatklägerin 1 als Opfer steht diese Möglichkeit dagegen offen. Das Opferhilfegesetz gewährt dem Opfer dem Grund- satz nach entsprechende Ansprüche unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Damit spricht die Möglichkeit (der Privatklägerin 1), bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung zu ersuchen, entgegen der Argumentation der Privatklägerin 1 nicht für, sondern vielmehr eher gegen die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung (vgl. dazu in besondere auch B REHM, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 54 OR zum Fall der Kos- tenübernahme durch Dritte [Schadens- und Sozialversicherungsleistungen etc.] als Argument gegen eine Billigkeitshaftung).”
“Soweit die Privatklägerin 1 vorbringt, dass die missliche finanzielle Lage des Beschuldigten auch deshalb nicht als Argument gegen die Billigkeitshaftung her- halten könne, weil zumindest mit Blick auf die Genugtuung die kantonale Opferhil- festelle gestützt auf das Opferhilfegesetz (OHG) bei der Zahlung der Genugtuung einspringen würde (Urk. 61 S. 10), verkennt sie, dass als Anspruchsberechtigte Person gemäss Opferhilfegesetz nur das Opfer (mithin die Privatklägerin 1), nicht aber der Täter (mithin der Beschuldigte) in Frage käme (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Beschuldigte könnte im Falle einer Verpflichtung zur Leistung einer Genugtu- ung an die Privatklägerin somit nicht an die Opferhilfestelle gelangen und – be- gründet mit seiner schlechten finanziellen Lage – um eine Kostenübernahme durch die Opferhilfestelle ersuchen. Der Privatklägerin 1 als Opfer steht diese Möglichkeit dagegen offen. Das Opferhilfegesetz gewährt dem Opfer dem Grund- satz nach entsprechende Ansprüche unabhängig davon, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG). Damit spricht die Möglichkeit (der Privatklägerin 1), bei der Opferhilfestelle um Leistung einer Genugtuung zu ersuchen, entgegen der Argumentation der Privatklägerin 1 nicht für, sondern vielmehr eher gegen die ausnahmsweise Anwendung der Billigkeitshaftung (vgl. dazu in besondere auch B REHM, a.a.O., N 38 ff. zu Art. 54 OR zum Fall der Kos- tenübernahme durch Dritte [Schadens- und Sozialversicherungsleistungen etc.] als Argument gegen eine Billigkeitshaftung).”
Psychische Beeinträchtigungen begründen einen Anspruch auf Genugtuung nur, wenn sie beträchtlich sind. Als beträchtlich wird dies etwa angesehen, wenn sich die psychischen Folgen auf die alltäglichen Verrichtungen, die persönliche Verfassung des Opfers oder seine Beziehungen zu nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, beispielsweise als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen.
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
Die Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität im Sinne von Art. 1 OHG wird als Gesundheitsschädigung verstanden (vgl. Quelle).
“Entsprechende Hinweise finden sich weder in Literatur und Rechtsprechung noch werden sie von der Beschwerdeführerin eingebracht. Daraus etwa, dass die Bewegungsfreiheit gemäss einer Lehrmeinung zu einem anderen Artikel des Zivilrechts (Art. 28 ZGB) zur körperlichen Unversehrtheit gehöre (vgl. Urk. 1 S. 8 oben Ziff. 16), lässt sich vorliegend nichts ableiten. Dies umso weniger, als Art. 28 ZGB Persönlichkeitsverletzungen regelt, wobei der entsprechende Schadenersatz nach Art. 49 OR – und eben nicht nach Art. 45 beziehungsweise 46 OR – berechnet wird. Entsprechend finden sich auch in der in der Literatur zu Art. 46 OR wiedergegebenen Kasuistik lediglich Beispiele, in welchen Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens führten (vgl. E. 1.4). Die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners ist mithin zutreffend, dass ein von Art. 46 OR erfasster Erschwerungsschaden eine gesundheitliche Störung voraussetzt, welche zu einem finanziellen Nachteil bei der Geschädigten führt (E. 2.1). So wird denn auch die körperliche und psychische Integritätsschädigung im Sinne von Art. 1 OHG als Gesundheitsschädigung verstanden. Mit der körperlichen und psychischen Integrität im Sinne von Art. 1 OHG ist der körperliche und seelische Zustand des Opfers vor der Straftat gemeint (Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 31 zu Art. 1).”
Fehlt die Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG, besteht kein Anspruch auf darauf gestützte Unterstützungsleistungen; dies gilt etwa für die Übernahme ungedeckter Kosten der anwaltlichen Vertretung.
“Nach dem Gesagten kommt dem verstorbenen Z.___ keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Gutsprache für die Übernahme der ungedeckten Kosten der anwaltlichen Vertretung im zivil- und im strafrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
Angehörige i.S.v. Art. 1 Abs. 2 OHG (z.B. Ehegatte, Kinder, Eltern) können sich als Privatkläger konstituieren und dabei selbständig adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
“_____ als Privatkläger 3 ins Verfahren aufzunehmen sei (Prot. I S. 8). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen diesen Antrag (a.a.O., S. 9). Demgegenüber beantragte die Verteidigung die Abweisung des An- trags und begründete dies damit, dass D._____ die Formulare der Privatklägerin- nen zugestellt erhalten habe und somit Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Ausserdem habe er schon früh mit dem Vertreter der Privatklägerinnen in Kontakt gestanden und ihn gar an Einvernahmen begleitet. Er habe somit die Rechtslage gekannt und hätte sich rechtzeitig konstituieren müssen, weshalb die beantragte Konstituierung verspätet erfolge und abzuweisen sei (a.a.O., S. 10 f.). Dies wieder- holte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 98 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hiess den Antrag von D._____ gut und nahm ihn als Privatkläger 3 ins Rubrum auf (Urk. 63 S. 6-8 E. II.A.2.). 3.2.2. D._____ gilt als Ehemann bzw. Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO bzw. Art. 1 Abs. 2 OHG als Angehöriger der Opfer, womit ihm das Recht zukommt, sich im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatkläger zu konstituieren und selbständig adhäsions- weise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 3.2.3. Gemäss Art 118 Abs. 3 StPO hat die Konstituierung als Privatkläger spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituie- rungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärung betrifft auch die Form und die Frist der Konstituierung. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist - 9 - in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung oder des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) als rechtsgültige Konstitu- ierung anzuerkennen.”
Gemäss E.1.1 sind die in Art. 1 Abs. 2 OHG genannten Angehörigen dem Opfer gleichgestellt und haben damit Anspruch auf Hilfe nach dem OHG. Diese Gleichstellung gilt unabhängig davon, ob der Täter ermittelt ist oder ob dieser vorsätzlich, fahrlässig oder in sonstiger Weise schuldhaft gehandelt hat.
“Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige), gleichgestellt.”
Verstorbene Personen haben nach der zitierten Rechtsprechung keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG; die Betroffenheit muss zum Zeitpunkt des Gesuchs fortbestehen.
“Nach dem Gesagten kommt dem verstorbenen Z.___ keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um Gutsprache für die Übernahme der ungedeckten Kosten der anwaltlichen Vertretung im zivil- und im strafrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft richten sich nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beantragten Hilfe. Für Entschädigung und Genugtuung ist die Opfereigenschaft mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Beratung und Soforthilfe sind rasch zu gewähren und bedürfen daher vorläufigerer, schnellerer Abklärungen, bevor endgültig feststeht, ob eine Straftat vorliegt.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl.”
“Nach der Rechtsprechung schliesst der Misserfolg des Strafverfahrens nicht notwendigerweise den Anspruch auf Opferhilfe, wie sie Art. 2 OHG definiert, aus. Im Rahmen der Prüfung eines Opferhilfegesuchs um Entschädigung und Genugtuung ist der Beweis der Straftat beziehungsweise der Opfereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen (BGE 144 II 406 = Urteil des Bundesgerichts 1C_705/2017 vom 26. November 2018 = Pra 108 (2019) Nr. 54, E. 3.1-2; vgl. auch Empfehlungen SVK-OHG 2010 S. 15).”
Geschwister können als «Angehörige» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG angesehen werden, wenn eine besonders enge, andauernde Bindung vorliegt. Der Entscheid betont insbesondere eine lang andauernde, intensive Unterstützungsbeziehung des Opfers zu seinen Geschwistern als Anknüpfungspunkt für die Annahme der Angehörigeneigenschaft.
“Bei den Beschwerdeführern 2-7 handelt es sich um die Geschwister von I.________, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer besonderen Nähe Zivilansprüche geltend machen könnten (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. 2.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist das Vorliegen einer intensiven Bindung zwischen I.________ und den Beschwerdeführern 2-7 zu bejahen, da I.________ aufgrund ihres Gesundheitszustandes seit längerer Zeit auf deren Unterstützung angewiesen war (angefochtener Entscheid S. 5 f.), weshalb auch sie als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO respektive Art. 1 Abs. 2 OHG zu betrachten sind. Sie beanspruchen Genugtuung für den Tod ihrer Schwester gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR und Art. 22 OHG (Beschwerde S. 4). Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf allfällige Zivilansprüche der Beschwerdeführern 2-7 auswirken kann. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf die fehlende Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen (vgl. oben E. 2.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist ebenso fraglich, kann letztlich jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.”
“Bei den Beschwerdeführern 2-7 handelt es sich um die Geschwister von I.________, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer besonderen Nähe Zivilansprüche geltend machen könnten (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. 2.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist das Vorliegen einer intensiven Bindung zwischen I.________ und den Beschwerdeführern 2-7 zu bejahen, da I.________ aufgrund ihres Gesundheitszustandes seit längerer Zeit auf deren Unterstützung angewiesen war (angefochtener Entscheid S. 5 f.), weshalb auch sie als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO respektive Art. 1 Abs. 2 OHG zu betrachten sind. Sie beanspruchen Genugtuung für den Tod ihrer Schwester gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR und Art. 22 OHG (Beschwerde S. 4). Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf allfällige Zivilansprüche der Beschwerdeführern 2-7 auswirken kann. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf die fehlende Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen (vgl. oben E. 2.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist ebenso fraglich, kann letztlich jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.”
Die Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfestelle ist subsidiär zu prüfen. Eine Prüfung kommt nur in Betracht, wenn ein strafbares Verhalten gegeben ist; insbesondere ist sie erforderlich, wenn dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. In diesem Fall sind die persönlichen Verhältnisse des Opfers zu klären, um über eine Kostenübernahme zu entscheiden.
“Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
Für die Opferqualität genügt das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens. Ob der Täter ermittelt oder verurteilt wurde bzw. ob schuldhaftes Verhalten, Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist für die Anerkennung der Opferqualität nicht erforderlich.
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
Nach den in den Quellen wiedergegebenen Auffassungen ist der Opferbegriff von Art. 1 Abs. 1 OHG als natürliche Person im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen; dem Fötus wird nach allgemeiner Auffassung noch keine Rechtsfähigkeit zuerkannt. Daher gilt ein Fötus nach diesen Erwägungen nicht als Opfer i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG.
“). Unmittelbar verletzt und damit «Geschädigter» bei einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch ist somit der Fötus sowie allenfalls die schwangere Frau. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mutmasslicher Erzeuger des abgetriebenen Fötus. Er ist somit durch den Schwangerschaftsabbruch nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar verletzt und folglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Indirekte Schäden bzw. mittelbare Rechtsverletzungen, namentlich Reflexschädigungen, genügen indes zur Begründung der Geschädigtenstellung nicht (Urteil BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3). Es fragt sich weiter, ob dem Beschwerdeführer als Angehöriger eines Opfers auf die Art. 116 Abs. 2 und 117 Abs. 3 StPO berufen kann, um die Einstellungsverfügung anzufechten. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Opferbegriff wurde von Art. 1 Abs. 1 OHG übernommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1170 unten). Gemäss dieser Bestimmung ist als Opfer eine natürliche Person im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 116 StPO N 4). Ein Fötus ist aber nach allgemeiner Auffassung nicht rechtsfähig; es kommt ihm (noch) keine Rechtspersönlichkeit zu (Art. 31 Abs. 1 ZGB; Pally Hofmann, Die gesetzliche Regelung von medizinischen Eingriffen zugunsten des Nasciturus, AJP 2008, 859 f.; Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 StGB N 6 f., je mit Hinweisen; differenziert Büchler/Frei, Der Lebensbeginn aus juristischer Sicht – unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs, in Jusletter 29. August 2011, die dem Nasciturus ab vollendeter”
“). Unmittelbar verletzt und damit «Geschädigter» bei einem strafbaren Schwangerschaftsabbruch ist somit der Fötus sowie allenfalls die schwangere Frau. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mutmasslicher Erzeuger des abgetriebenen Fötus. Er ist somit durch den Schwangerschaftsabbruch nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar verletzt und folglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Indirekte Schäden bzw. mittelbare Rechtsverletzungen, namentlich Reflexschädigungen, genügen indes zur Begründung der Geschädigtenstellung nicht (Urteil BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3). Es fragt sich weiter, ob dem Beschwerdeführer als Angehöriger eines Opfers auf die Art. 116 Abs. 2 und 117 Abs. 3 StPO berufen kann, um die Einstellungsverfügung anzufechten. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Der Opferbegriff wurde von Art. 1 Abs. 1 OHG übernommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1170 unten). Gemäss dieser Bestimmung ist als Opfer eine natürliche Person im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 3. Aufl. 2023, Art. 116 StPO N 4). Ein Fötus ist aber nach allgemeiner Auffassung nicht rechtsfähig; es kommt ihm (noch) keine Rechtspersönlichkeit zu (Art. 31 Abs. 1 ZGB; Pally Hofmann, Die gesetzliche Regelung von medizinischen Eingriffen zugunsten des Nasciturus, AJP 2008, 859 f.; Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 StGB N 6 f., je mit Hinweisen; differenziert Büchler/Frei, Der Lebensbeginn aus juristischer Sicht – unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs, in Jusletter 29. August 2011, die dem Nasciturus ab vollendeter”
Art. 1 Abs. 1 gewährt Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, einen Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe unter anderem Beratung und Soforthilfe, längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie Entschädigungs‑ und Genugtuungsleistungen.
“Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art.”
Die Opferhilfe umfasst namentlich Beratung und Soforthilfe sowie die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit.”
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst namentlich Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (Art. 2 lit. a und b OHG). Die entsprechenden Leistungen werden im”
Der Ehegatte zählt im Sinn von Art. 1 Abs. 2 OHG zu den Angehörigen und kann sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren. Aus dieser Konstituierung folgt die Legitimation, insbesondere auch zur Beschwerde, soweit der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf allfällige Schadenersatz‑ oder Genugtuungsansprüche haben kann. Wird die geschädigte Person von den Strafbehörden nicht über das Konstituierungsrecht aufgeklärt, kann eine nachträgliche (verspätete) Konstituierung in Anwendung von Treu und Glauben anerkannt werden.
“_____ als Privatkläger 3 ins Verfahren aufzunehmen sei (Prot. I S. 8). Die Staatsanwaltschaft opponierte nicht gegen diesen Antrag (a.a.O., S. 9). Demgegenüber beantragte die Verteidigung die Abweisung des An- trags und begründete dies damit, dass D._____ die Formulare der Privatklägerin- nen zugestellt erhalten habe und somit Kenntnis von deren Inhalt gehabt habe. Ausserdem habe er schon früh mit dem Vertreter der Privatklägerinnen in Kontakt gestanden und ihn gar an Einvernahmen begleitet. Er habe somit die Rechtslage gekannt und hätte sich rechtzeitig konstituieren müssen, weshalb die beantragte Konstituierung verspätet erfolge und abzuweisen sei (a.a.O., S. 10 f.). Dies wieder- holte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 98 S. 38 ff.). Die Vorinstanz hiess den Antrag von D._____ gut und nahm ihn als Privatkläger 3 ins Rubrum auf (Urk. 63 S. 6-8 E. II.A.2.). 3.2.2. D._____ gilt als Ehemann bzw. Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO bzw. Art. 1 Abs. 2 OHG als Angehöriger der Opfer, womit ihm das Recht zukommt, sich im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatkläger zu konstituieren und selbständig adhäsions- weise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. 3.2.3. Gemäss Art 118 Abs. 3 StPO hat die Konstituierung als Privatkläger spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat nach Eröffnung des Vorverfahrens die geschädigte Person auf das Konstituie- rungsrecht hinzuweisen, falls diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die Aufklärung betrifft auch die Form und die Frist der Konstituierung. Die StPO sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist - 9 - in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung oder des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) als rechtsgültige Konstitu- ierung anzuerkennen.”
“Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Verstorbenen eine Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Sie hat im Vorverfahren ausdrücklich erklärt, sich in der Strafuntersuchung im Todesfall ihres Ehemannes als Privatklägerin zu konstituieren. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht darlegt, ob und welche Zivilansprüche sie im Strafverfahren geltend machen möchte, ist vorliegend ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.”
Für den Opferstatus nach Art. 1 Abs. 1 OHG prüft die Vorinstanz, ob eine Straftat vorliegt; in der Praxis wird dafür überprüft, ob die Straftat glaubhaft gemacht ist.
“Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die Verneinung einer glaubhaft gemachten Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG die von ihr beantragten Leistungen der Opferhilfe zu Unrecht verweigert, erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet.”
“In der Sache streitig ist zunächst die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Straftat (Nötigung gemäss Art. 181 StGB) nach dem Opferhilfegesetz bejaht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz die hinreichende Schwere der psychischen Beeinträchtigung (E. 4 hiernach) und den Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung (E. 5 hiernach) verneinen durfte. Sodann sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe in Form einer Notunterkunft zu beurteilen (E. 6 hiernach).”
Für den Anspruch nach Art. 1 Abs. 3 OHG ist es nicht erforderlich, dass der Täter oder die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist. Die Anerkennung der Opferqualität hängt nicht von einer Täteridentifikation oder -verurteilung ab.
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter oder eine Täterin ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist eine Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende (subjektive) Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1). Die betroffene Person muss weiter durch die Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein. Erforderlich ist, dass diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens ist, wie dies etwa bei einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) immer der Fall ist. Die Beeinträchtigung muss zudem von einer gewissen Schwere sein (vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1; 129 IV 216 E. 1.2.1; je mit Hinweisen; BGE 128 I 218 E. 1.2; vgl. auch Urteil 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.1 [zu Art. 116 Abs. 1 StPO]).”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person ist somit das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle. Vorsatz und Fahrlässigkeit werden rechtsprechungsgemäss nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, d.h. zum subjektiven Tatbestand gezählt. Der Begriff der Straftat setzt deshalb neben der Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; 122 II 211 E. 3b; Urteil 1C_9/2017 vom 4. April 2017 E. 2). Für die Bejahung der Opferqualität wird hingegen nicht verlangt, dass ein Täter ermittelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). Nicht erforderlich ist demnach auch, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2).”
Als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG sind nur solche geschädigten Personen anzusehen, die (1) die Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO besitzen und (2) durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Der Opferbegriff ist damit enger als der Begriff der geschädigten Person: Jedes Opfer ist Geschädigter, nicht jede geschädigte Person ist Opfer.
“Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschädigte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschädigter (vgl. zum Ganzen MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.”
“Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschä- digte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschä- digter (vgl. zum Ganzen Mazzucchelli/Postizzi, a.”
“Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO). Im Strafrecht gilt grundsätzlich derselbe Opferbegriff wie im Opferhilferecht (BGE 143 IV 154 E. 2.3.2). In Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 OHG verlangt das Gesetz zweierlei für die Anerkennung als Opfer: Erstens die Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 StPO und zweitens das Vorliegen einer durch die Straftat unmittelbar herbeigeführten Beeinträchtigung der körperli- chen, sexuellen oder psychischen Integrität. Die Opferqualität ist von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsgutes ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Straftat bei der geschädigten Person eine gesetzlich beschriebene Wirkung hat, nämlich ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität beeinträchtigt. Der Opferbegriff ist somit enger als jener der geschädigten Person: Eine geschä- digte Person ist nicht gezwungenermassen Opfer, jedes Opfer ist aber zugleich geschädigte Person. Das Opfer ist mit anderen Worten ein qualifizierter Geschä- digter (vgl. zum Ganzen Mazzucchelli/Postizzi, a.”
Voraussetzung der Opfereigenschaft nach Art. 1 Abs. 1 OHG ist das Vorliegen einer Straftat im Sinn des Strafgesetzbuchs. Eine solche setzt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten voraus; erforderlich ist darüber hinaus entweder vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.
“2 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.‑‑ nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Da es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Anwaltskosten geht, bestimmt sich der Streitwert nach deren Höhe (Gesuch vom 14.7.2022 S. 5 [Akten GSI pag. 7]; vgl. dazu VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 1.2). Hier kann jedoch offengelassen werden, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG erreicht ist, da die rechtlichen Verhältnisse ohnehin eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 GSOG gebieten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.”
Für die Opferqualität ist erforderlich, dass eine Straftat vorliegt, das heisst ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob die Täterin oder der Täter ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist bzw. ob schuldhaftes Verhalten festgestellt wurde, ist für den Anspruch nicht entscheidend. Soweit der einschlägige Straftatbestand ein subjektives Element verlangt, ist dieses (Vorsatz bzw. — soweit anwendbar — Fahrlässigkeit) zu prüfen.
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist das Vorliegen einer Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende subjektive Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt im Opferhilferecht keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 144 II 406 E. 3.1; 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; Urteil 1C_254/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen).”
“Unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität ist eine Straftat. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Ob der Täter bzw. die Täterin ermittelt oder strafrechtlich verurteilt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder - soweit der betreffende (subjektive) Tatbestand auf diese Weise erfüllt werden kann - fahrlässig gehandelt hat, spielt keine Rolle (vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG; BGE 143 IV 154 E. 2.3.2; 134 II 308 E. 5.5; je mit Hinweisen; Urteil 1C_521/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1). Die betroffene Person muss weiter durch die Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein. Erforderlich ist, dass diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens ist, wie dies etwa bei einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder einer Vergewaltigung (Art. 190 StGB) immer der Fall ist. Die Beeinträchtigung muss zudem von einer gewissen Schwere sein (vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1; 129 IV 216 E. 1.2.1; je mit Hinweisen; BGE 128 I 218 E. 1.2; vgl. auch Urteil 1B_259/2021 vom 19. August 2021 E. 2.1 [zu Art. 116 Abs. 1 StPO]).”
“1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Da es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Anwaltskosten geht, bestimmt sich der Streitwert nach deren Höhe (Gesuch vom 14.7.2022 S. 5 [Akten GSI pag. 7]; vgl. dazu VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 1.2). Hier kann jedoch offengelassen werden, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG erreicht ist, da die rechtlichen Verhältnisse ohnehin eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 GSOG gebieten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4). 2.2 Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs.”
Die Prüfung durch die Opferhilfestelle bzw. das Verfahren nach OHG setzt voraus, dass ein strafbares Verhalten in Betracht fällt; das Verfahren beschränkt sich auf Ansprüche auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz. Sozialversicherungsrechtliche Leistungen (z. B. Leistungen der Invalidenversicherung) sind nicht Verfahrensgegenstand.
“Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Die Beschwerdeführenden scheinen zudem zu übersehen, dass sich das Verfahren vor der Opferhilfe SG/AR/AI und dem Versicherungsgericht auf die Prüfung von Ansprüchen auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz beschränkte, was eben eine Straftat voraussetzt (Art. 1 Abs. 1 OHG). Nicht Verfahrensgegenstand bilden dagegen sozialversicherungsrechtliche Leistungen (etwa betreffend die Invalidenversicherung). Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf solche Leistungen beziehen und sich inhaltlich gegen Entscheide richten, die in anderen Verfahren gefällt wurden, gehen deshalb über den Verfahrensgegenstand hinaus.”
Bei einer dauerhaften Freiheitsberaubung kann die eingeschränkte Bewegungsfreiheit selbst eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität i.S.v. Art. 1 OHG darstellen. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Gesundheitsschädigung vorliegt; bei Dauerdelikten begründet die anhaltende Verletzung der Bewegungsfreiheit eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit.
“1), sie hätte, wenn die Entführung nicht erfolgt wäre, in der Schweiz eine gymnasiale Mittelschule im Sommer 2018 mit der Matura abgeschlossen, danach in der Schweiz Chemie studiert und das Studium im Februar 2023 abgeschlossen. Wegen der Entführung werde sie ihren Studienabschluss aber nun frühestens im Februar 2031 erreichen. Der Einstieg ins Erwerbsleben als Studienabgängerin verzögere sich folglich um mindestens 8 Jahre. Durch die Entführung sei also ihr wirtschaftliches Fortkommen erschwert, sie erleide einen Erschwerungsschaden von weit mehr als Fr. 120'000.-- (S. 6 Ziff. 12). Konkret ergebe sich eine Einbusse in der Höhe von mindestens Fr. 641'994.-- per Ende 2030 (S. 6 f. Ziff. 13). Die Bewegungsfreiheit gehöre zur körperlichen Unversehrtheit, die zum Beispiel durch Freiheitsberaubung verletzt werden könne. Für einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit müsse keine Körperschädigung vorliegen. Es greife daher zu kurz, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit einer Gesundheitsschädigung gleichgesetzt werde. Dies wäre eine unzulässige Einschränkung respektive Verschärfung der in Art. 1 OHG definierten Voraussetzungen. Denn der Gesetzgeber habe die Formulierung «Beeinträchtigung der körperlichen Integrität» gewählt und nicht «Körperverletzung» oder «Gesundheitsschädigung». Ihre Bewegungsfreiheit sei während rund 9 Jahren eingeschränkt und ihre körperliche Unversehrtheit folglich verletzt gewesen. Es handle sich um eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, weil die Straftat als Dauerdelikt bewirkt habe, dass sie von ihrem rechtmässigen Aufenthaltsort widerrechtlich durch Verletzung ihrer Bewegungsfreiheit für rund 9 Jahre an einen anderen Ort verbracht worden sei. Unmittelbar sei eine Beeinträchtigung, wenn der in Frage stehende Straftatbestand den Schutz der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (mit-)bezwecke, was auf die Entführung in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit zutreffe (S. 8 Ziff. 16). Wenn sie den Schaden geltend mache, den sie durch den verspäteten Berufseinstieg erleide, handle es sich um einen Personenschaden (S.”
Anspruch auf Opferhilfe besteht für Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst auch längerfristige Leistungen, namentlich angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, soweit diese als Folge der Straftat notwendig geworden sind (vgl. Art. 2 lit. c; Art. 13 Abs. 2; Art. 14 Abs. 1 OHG).
“Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG).”
Die Opfereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung lässt graduelle Abstufungen je nach Art oder Kostenintensität der beanspruchten Hilfeleistungen nicht zu; eine betroffene Person ist entweder als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu qualifizieren oder nicht. Die Notwendigkeit und Angemessenheit konkreter Leistungen (z.B. einer Notunterkunft) ist gesondert bei der Prüfung des Umfangs der Soforthilfe zu beurteilen.
“Soweit der angefochtene Entscheid je nach angestrebter Hilfeleistung von unterschiedlichen Anforderungen an die Intensität der Beeinträchtigung ausgeht, erweist er sich ebenfalls als bundesrechtswidrig. So erwägt die Vorinstanz, es erscheine fraglich, ob die Integritätsverletzung aufgrund der nötigenden Suiziddrohung derart schwerwiegend gewesen sei, dass im Sinne der Nothilfe nur gerade die "Flucht" in das Haus E.________ als Option offengestanden habe. Die DISG verweise zutreffend auf das kostenlose Beratungsangebot der Opferberatungsstelle. Es geht jedoch nicht an, je nach Art und Kostenintensität der Hilfeleistung von unterschiedlich hohen Anforderungen an das Ausmass bzw. den Schweregrad der Beeinträchtigung und damit an die Opferqualität auszugehen. Die Opfereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen je nach Art und Umfang der Hilfeleistung aus. Entweder ist die betroffene Person als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu betrachten oder nicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bezug einer Notunterkunft notwendig und angemessen war, ist bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der Soforthilfe zu prüfen (vgl. E. 6 hiernach).”
“Soweit der angefochtene Entscheid je nach angestrebter Hilfeleistung von unterschiedlichen Anforderungen an die Intensität der Beeinträchtigung ausgeht, erweist er sich ebenfalls als bundesrechtswidrig. So erwägt die Vorinstanz, es erscheine fraglich, ob die Integritätsverletzung aufgrund der nötigenden Suiziddrohung derart schwerwiegend gewesen sei, dass im Sinne der Nothilfe nur gerade die "Flucht" in das Haus E. als Option offengestanden habe. Die DISG verweise zutreffend auf das kostenlose Beratungsangebot der Opferberatungsstelle. Es geht jedoch nicht an, je nach Art und Kostenintensität der Hilfeleistung von unterschiedlich hohen Anforderungen an das Ausmass bzw. den Schweregrad der Beeinträchtigung und damit an die Opferqualität auszugehen. Die Opfereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen je nach Art und Umfang der Hilfeleistung aus. Entweder ist die betroffene Person als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu betrachten oder nicht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bezug BGE 150 II 465 S. 473 einer Notunterkunft notwendig und angemessen war, ist bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen der Soforthilfe zu prüfen (vgl. E. 6 hiernach).”
Der Anspruch nach Art. 1 Abs. 1 OHG besteht unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist oder ob dem Täter Schuld (z. B. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln) nachgewiesen wurde. Voraussetzung für die Anerkennung als Opfer ist jedoch das Vorliegen einer Straftat im Sinn des Strafgesetzbuchs, d. h. ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, das vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht wurde.
“2 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.‑‑ nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Da es im vorliegenden Verfahren um die Übernahme von Anwaltskosten geht, bestimmt sich der Streitwert nach deren Höhe (Gesuch vom 14.7.2022 S. 5 [Akten GSI pag. 7]; vgl. dazu VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 1.2). Hier kann jedoch offengelassen werden, ob die Streitwertgrenze gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG erreicht ist, da die rechtlichen Verhältnisse ohnehin eine Überweisung an den ordentlichen Spruchkörper gemäss Art. 57 Abs. 6 GSOG gebieten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst.”
Angehörige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG können sich im Strafverfahren als Privatklägerin oder Privatkläger konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche, namentlich auf Schadenersatz und Genugtuung, geltend machen. Die Rechtsprechung stellt sodann klar, dass eine Beschwerdebefugnis in Strafsachen gegeben ist, wenn der angefochtene Entscheid auf diese Zivilansprüche Auswirkungen haben kann und die Privatklägerschaft — soweit zumutbar — ihre zivilrechtlichen Forderungen im Strafverfahren beziffert geltend gemacht hat.
“D._____ gilt als Ehemann bzw. Vater der Privatklägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO bzw. Art. 1 Abs. 2 OHG als Angehöriger der Opfer, womit ihm das Recht zukommt, sich im Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO als Privatkläger zu konstituieren und selbständig adhäsions- weise zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.”
“Gemäss Rechtsprechung setzt dies im Falle eines Freispruchs grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 1.1; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_469/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), indem sie bezifferte Anträge auf Wiedergutmachung ihres gesamten oder eines Teils ihres materiellen Schadens oder ihrer materiellen Unbill gestellt hat (Urteile 6B_375/2022 vom 28. November 2022 E. 1.1; 6B_405/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_348/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Verstorbenen und damit Angehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Sie hat sich als Privatklägerin konstituiert und sich am Verfahren vor den kantonalen Instanzen beteiligt, wobei sie gegen den Beschwerdegegner Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen geltend gemacht hat. Die erste Instanz stellte die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin fest und verpflichtete ihn, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (Urteil S. 7 E. I.c). Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin wegen des Freispruchs abgewiesen. Diese wendet sich in ihrer Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners und strebt die adhäsionsweise Zusprechung ihrer geltend gemachten Zivilforderungen an. Da sich der angefochtene Entscheid mithin auf die Beurteilung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken kann (Beschwerde S. 2-4), ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.”
“Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Verstorbenen eine Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO resp. Art. 1 Abs. 2 OHG. Sie hat im Vorverfahren ausdrücklich erklärt, sich in der Strafuntersuchung im Todesfall ihres Ehemannes als Privatklägerin zu konstituieren. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht darlegt, ob und welche Zivilansprüche sie im Strafverfahren geltend machen möchte, ist vorliegend ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auf allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.”
Suiziddrohungen können eine hinreichend schwere psychische Beeinträchtigung der Integrität i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG darstellen. Dass eine Betroffene später ihren Trennungs‑ oder Scheidungswunsch durchsetzt, schliesst den Anspruch auf Opferhilfe nicht aus, insbesondere wenn dies erst nach einer Distanzierung zum Täter (z.B. Eintritt in eine Notunterkunft) möglich war. Die damit verbundene Beschränkung der Handlungs‑ und Entscheidungsfreiheit kann zur Begründung der nötigen Intensität der psychischen Integritätsverletzung herangezogen werden.
“Auch die weiteren Argumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Schwere der Integritätsverletzung vorbringt, überzeugen nicht. Soweit die Vorinstanz die hinreichend schwere Integritätsverletzung damit zu relativieren versucht, die Beschwerdeführerin sei nicht zugleich auch Opfer körperlicher Gewalt geworden, geht sie in Anbetracht des gesetzlichen Opferbegriffs von Art. 1 Abs. 1 OHG von vornherein fehl. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass die vom Ehemann ausgehenden Suiziddrohungen auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Trennungswünsche jeweils eine Beschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit auslösten. Gleichwohl sei es ihr aber letztlich gelungen, ihren Trennungs- und Scheidungswunsch durchzusetzen. Entgegen der Vorinstanz kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, dass die Integritätsverletzung nicht hinreichend schwer war. Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz im Übrigen auch - wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt -, dass ihr dies erst gelang, nachdem sie in die Notunterkunft eingetreten war und die notwendige Distanz zum Ehemann schaffen konnte. Soweit die Vorinstanz die genügende Intensität der psychischen Beeinträchtigung damit in Frage stellt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2021 wieder in den ehelichen Haushalt zurückkehrte, weil die Kinder mit ihrem Vater für drei Wochen in die Ferien fahren konnten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.”
“Auch die weiteren Argumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Schwere der Integritätsverletzung vorbringt, überzeugen nicht. Soweit die Vorinstanz die hinreichend schwere Integritätsverletzung damit zu relativieren versucht, die Beschwerdeführerin sei nicht zugleich auch Opfer körperlicher Gewalt geworden, geht sie in Anbetracht des gesetzlichen Opferbegriffs von Art. 1 Abs. 1 OHG von vornherein fehl. Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass die vom Ehemann ausgehenden Suiziddrohungen auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Trennungswünsche jeweils eine Beschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit auslösten. Gleichwohl sei es ihr aber letztlich gelungen, ihren Trennungs- und Scheidungswunsch durchzusetzen. Entgegen der Vorinstanz kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, dass die Integritätsverletzung nicht hinreichend schwer war. Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz im Übrigen auch - wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegt -, dass ihr dies erst gelang, nachdem sie in die Notunterkunft eingetreten war und die notwendige Distanz zum Ehemann schaffen konnte. Soweit die Vorinstanz die genügende Intensität der psychischen Beeinträchtigung damit in Frage stellt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2021 wieder in den ehelichen Haushalt zurückkehrte, weil die Kinder mit ihrem Vater für drei Wochen in die Ferien fahren konnten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.”
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