The costs of longer-term third-party assistance are covered as follows:
5 commentaries
Bei Rückweisung entscheidet die Vorinstanz erneut über die Festlegung der Kostenbeiträge nach Art. 16 OHG.
“Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle nicht stand. Die Voraussetzungen für die Gewährung längerfristiger Hilfe sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist unter Aufhebung der Verfügung der GSI zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Festlegung der Kostenbeiträge; vgl. dazu Art. 16 OHG). Die Frage nach der rechtsgenüglichen Vollmacht stellt sich, entgegen der Ausführung der Vorinstanz (Vernehmlassung S. 2, act. 7), hier nicht.”
Liegt das anrechenbare Einkommen zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, wird der Kostenbeitrag anteilsmässig nach folgender Formel berechnet: ((anrechenbare Einnahmen − 2 × Betrag ELG) × Kosten) : (2 × Betrag ELG).
“Nach Art. 16 OHG werden die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter wie folgt gedeckt: ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen (lit. a), und anteilsmässig, wenn im Sinne von Art 6 Abs. 1 und 2 die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen (lit. b). Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: ((anrechenbare Einnahmen - 2x Betrag ELG) x Kosten) : 2x Betrag ELG (Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHV). In aller Regel gehen jedoch die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E.”
Im Rahmen von Soforthilfe kann die Kostengutsprache subsidiär und mit einem Stundenlimit versehen werden (z. B. 10 Stunden). Gesuchstellende können gleichzeitig juristische Hilfe ohne Stundenbegrenzung beantragen und geltend machen, bereits mehr Stunden seien angefallen; insoweit hängt die Beurteilung von der Substanziierung solcher Angaben ab.
“Ebenfalls über Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 OHG zu entschädigen sind die im Opferhilfeverfahren entstehenden Rechtsvertretungskosten (vgl. Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 30 OHG). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 8/18) hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren im Sinne einer Soforthilfe eine auf 10 Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache erteilt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber juristische Hilfe im Opferhilfeverfahren ohne Stundenlimite (Urk. 1 S. 2) und kritisiert die Limitierung auf 10 Stunden als völlig realitätsfern und willkürlich (Urk. 1 S. 4). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 an den Beschwerdegegner (Urk. 19) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, es seien bereits rund 14 Stunden aufgelaufen (Urk. 19 Ziff. 1 lit. b), ohne dies allerdings näher zu begründen.”
“Ebenfalls über Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 OHG zu entschädigen sind die im Opferhilfeverfahren entstehenden Rechtsvertretungskosten (vgl. Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 30 OHG). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 8/18) hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren im Sinne einer Soforthilfe eine auf 10 Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache erteilt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber juristische Hilfe im Opferhilfeverfahren ohne Stundenlimite (Urk. 1 S. 2) und kritisiert die Limitierung auf 10 Stunden als völlig realitätsfern und willkürlich (Urk. 1 S. 4). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 an den Beschwerdegegner (Urk. 19) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, es seien bereits rund 14 Stunden aufgelaufen (Urk. 19 Ziff. 1 lit. b), ohne dies allerdings näher zu begründen.”
Die in der alten Fassung (aOHG) vorgesehene zweijährige Geltendmachungsfrist konnte zur Verwirkung von spät geltend gemachten Genugtuungsansprüchen führen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 03.01.2024 Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 OHG (in der bis zum 31. De¬zem¬ber 2008 gültig gewesenen Fassung [aOHG]). Opferhilfe. Genugtuung. Da sich sämtliche geltend gemachten Straftaten (Misshandlung durch die Mutter) vor dem übergangsrechtlich relevanten Stichtag des 1. Januar 2007 ereignet hatten, kommt das alte Recht zur Anwendung. Dieses sah eine Frist zur Geltendmachung von opferhilferechtlichen Ansprüchen von zwei Jahren nach der Straftat vor. Der Antrag vom 22. April 2021 ist demnach grundsätzlich verspätet eingereicht worden. Im Weiteren ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass die Rekurrentin die psychischen Auswirkungen der Taten nicht erst im Frühling 2020 - wie geltend gemacht - erkennen konnte, sondern wesentlich früher, spätestens aber im Januar 2016, als die psychische Symptomatik selbst nach ihren eigenen Angaben voll ausgeprägt und der Erfolg der geltend gemachten Straftaten der Mutter eingetreten waren. Selbst in diesem Fall wäre der Genugtuungsanspruch spätestens Ende Januar 2018 verwirkt (Erw. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Die Übernahme von Anwaltskosten für längerfristige Hilfe nach Art. 16 OHG kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach einer vorläufigen (summarischen) Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Begehrlichkeiten, bei denen die Erfolgsaussichten derart gering sind, dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können; massgeblich ist, ob eine Partei mit den erforderlichen finanziellen Mitteln sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
“Gemäss Art. 5 der der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) können Anwaltskosten entweder als Soforthilfe (Art. 13 Abs. 1 OHG) oder als Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 OHG) übernommen werden. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 315 E. 4c/bb, BGE 121 II 209 E. 3b). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen derart viel geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.