27 commentaries
Die Verfügungsbefugnis für die längerfristige Hilfe richtet sich nicht nach der privaten oder öffentlichen Organisationsform allein, sondern nach einer gesetzlichen oder spezialgesetzlichen Zuweisung der Verfügungskompetenz. Soweit keine solche Delegation besteht, liegt die Verfügungskompetenz bei den in kantonalen/vertraglichen Regelungen vorgesehenen Organen (im konkreten Fall beider Basel bei der Gemeinsamen Opferhilfe‑Kommission). Private Beratungsstellen sind demnach nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Zuweisung automatisch verfügungsbefugt.
“§ 2 des Vertrags der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin spricht die private Organisationsform nicht zwingend dagegen, dass es sich bei der OHBB um eine Behörde im Sinne des Gesetzes handeln könnte. Umgekehrt gehen die Beschwerdeführer fehl, wenn sie aus der Tätigkeit eines Privaten in staatlichem Auftrag ("Hilfsperson") automatisch dessen Behördeneigenschaft ableiten wollen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist auch nicht die staatliche Subventionierung des Vereins, sondern dessen Verfügungsbefugnis. Private und privatrechtliche Organisationen gelten nur als Behörden, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen (§ 2 Abs. 3 lit. e VwVG BL). Eine gesetzliche Delegation der Verfügungsbefugnis an die privatrechtliche Organisation OHBB liegt hier nicht vor. Soweit das Gesetz der Beratungsstelle über die Beratung und Unterstützung der Opfer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte hinausgehende Aufgaben im Bereich der längerfristigen Hilfe zuweist (Art. 13 OHG), liegt die Verfügungskompetenz bei der von den beiden Kantonen errichteten Gemeinsamen Opferhilfe-Kommission beider Basel (vgl. oben E. 1.2; § 3 lit. b der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe; § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Mangels Behördeneigenschaft und anderweitiger spezialgesetzlicher Regelung entfällt eine gesetzliche Weiterleitungspflicht der OHBB, weshalb an sie gerichtete Eingaben mit Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht fristwahrend erfolgen.”
Für die längerfristige Hilfe (insbesondere die längerfristige juristische Hilfe) können gegenüber der Soforthilfe erhöhte Beweisanforderungen an den Nachweis einer Straftat gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten: Die Anforderungen dürfen die konkrete Situation nicht derart verschärfen, dass der Zweck der Leistung gefährdet wird. Zudem muss längerfristige juristische Hilfe rechtzeitig einsetzen; sie kann daher unter Umständen schon zu einem Zeitpunkt erbracht werden, in dem die Beweislage noch relativ dünn ist, etwa um Fristen zu wahren.
“Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2).”
“Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl.”
“3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.”
Besteht Aussicht, dass eine Versicherungsverfügung nach Art. 19 Abs. 1 UVG im Einspracheverfahren aufgehoben werden kann, kommt subsidiär eine Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts‑ und Verfahrenskosten als längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Art. 13 OHG (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1) in Betracht.
“Bis feststeht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat der Beschwerdeführer potentiell Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung, die auch beim Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen keiner Kürzung unterliegen. Die Suva hat mit ihrer am 21. Februar 2023 erlassenen Verfügung die Leistungen mit der Begründung eingestellt, es lägen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/15). Eine Aufhebung dieses Entscheides im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten, das heisst mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG, nicht als aussichtslos zu beurteilen, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Unfallversicherungsverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 OHG) im Grundsatz gutzuheissen ist.”
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG gehören zu den unter Art. 13 erbrachten Leistungen insbesondere die in der Schweiz notwendige, angemessene juristische Hilfe, soweit sie als Folge der Straftat entstanden ist.
“Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.”
“Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.”
“Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.”
“Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.”
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist die Opferhilfe‑Kommission für Kostengutsprachen für längerdauernde Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG zuständig. Für längerfristige juristische Hilfe entscheidet die Beratungsstelle über Kostengutsprachen bis und mit zehn Stunden (kantonale Zuständigkeitsregelung nach Vertrag).
“Mit Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April 2022 (Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission 22 Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin. Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10.”
Soweit es um die Übernahme von Vertretungskosten geht, erteilen Opferhilfestellen eine Kostengutsprache in der Regel nur subsidiär nach dem Grundsatz der Ausfallgarantie: Eine Kostengutsprache erfolgt unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Entsprechend ist ein Anspruch auf subsidiäre juristische Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG davon abhängig, dass keine Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt.
“4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei dies von der Erforderlichkeit einer Rechtsvertretung abhängt. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Gesuch vom 22. März 2023 (Urk. 8/17) und den dazu eingereichten Beilagen ist sinngemäss zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bis anhin nur im Strafverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 8/17/4). Rechtsprechungsgemäss wird, sofern im betreffenden Verfahren über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden wurde, von den Opferhilfestellen Kostengutsprache für die Vertretungskosten erteilt, dies aber unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (Ausfallgarantie; Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Demgemäss ist ein subsidiärer opferhilferechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf juristische Hilfe im Sinne von 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 OHG von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verwehrt. Verfahrenskosten im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu gewärtigen (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach Gesagtem ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten im Unfallversicherungsverfahren (Intervention/Einsprache im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung) im Sinne einer Ausfallgarantie dem Grundsatz nach zu bejahen, wobei die Sache zur Klärung einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere im Einspracheverfahren und zur Festsetzung einer allfälligen Kostengutsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit im Übrigen mit der Beschwerde sofortige und längerfristige Hilfe in allen (übrigen) Sozialversicherungs-, Haftpflicht- und im Opferhilfeverfahren sowie zwecks Abklärung der medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei dies von der Erforderlichkeit einer Rechtsvertretung abhängt. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im ergänzenden Gesuch vom 22. März 2023 (Urk. 8/17) und den dazu eingereichten Beilagen ist sinngemäss zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bis anhin nur im Strafverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (Urk. 8/17/4). Rechtsprechungsgemäss wird, sofern im betreffenden Verfahren über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden wurde, von den Opferhilfestellen Kostengutsprache für die Vertretungskosten erteilt, dies aber unter der Bedingung, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird und die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden (Ausfallgarantie; Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Demgemäss ist ein subsidiärer opferhilferechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf juristische Hilfe im Sinne von 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 OHG von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verwehrt. Verfahrenskosten im Einspracheverfahren hat der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu gewärtigen (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach Gesagtem ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten im Unfallversicherungsverfahren (Intervention/Einsprache im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung) im Sinne einer Ausfallgarantie dem Grundsatz nach zu bejahen, wobei die Sache zur Klärung einer allfälligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere im Einspracheverfahren und zur Festsetzung einer allfälligen Kostengutsprache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit im Übrigen mit der Beschwerde sofortige und längerfristige Hilfe in allen (übrigen) Sozialversicherungs-, Haftpflicht- und im Opferhilfeverfahren sowie zwecks Abklärung der medizinischen Vorfragen (zur Körperverletzung) im Opferhilfeverfahren beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Eine subsidiäre Kostengutsprache für Anwalts- und Verfahrenskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 OHG ist möglich. Ihre Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden; so ist insbesondere der Nachweis zu verlangen, dass die Haftpflichtversicherung sich weigert, eine Akontozahlung (Akonto) für Anwaltskosten zu leisten. Wird eine Zivilklage eingeleitet, ist vorrangig ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege/Vertretung zu stellen. Kantonale Stellen können zur zeitnahen Überprüfung des Verhandlungsstands und der Leistungsvoraussetzungen auch limitierte Kostenzusprechungen erteilen.
“Zusammenfassend erscheint die Zusprechung von Zivilforderungen im Zivilverfahren beziehungsweise im Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR vorliegend nicht als aussichtslos, weshalb die Gesuche der Beschwerdeführerin um subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Zivilverfahren sowie für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 OHG) im Grundsatz gutzuheissen sind. Eine subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung ist allerdings von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass sich die Haftpflichtversicherung weigert, eine Akontozahlung für Anwaltskosten zu leisten. Im Falle der Einleitung einer Zivilklage wird zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu stellen sein, welches der Kostenübernahme durch die Opferhilfe vorgeht. Auch erscheint es seitens der kantonalen Stelle grundsätzlich legitim, limitierte Kostengutsprachen zu erteilen, damit sie den Stand der Verhandlungen beziehungsweise die Leistungsvoraussetzungen zeitnah überprüfen kann (Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHG zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter 2019, Ziff. 5.2; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 OHG). Ob die Haftpflichtversicherung sich geweigert hat, Akontozahlungen zu leisten, geht aus den Akten nicht hervor, ein entsprechender Nachweis wird von der Beschwerdeführerin beizubringen sein.”
Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe nach Art. 13 Abs. 3 OHG durch Dritte erbringen lassen. Dies schliesst nach Verknüpfung mit Art. 14 Abs. 1 OHG namentlich die Erbringung angemessener juristischer Hilfe ein, soweit diese als Folge der Straftat notwendig bzw. angemessen geworden ist. Dabei sind die einschlägigen Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtspflege zu beachten.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.”
Eine einmal gewährte Kostengutsprache für längerfristige Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 OHG begründet keinen Anspruch auf künftige Kostengutsprachen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind bei jedem neuen Gesuch durch die Opferhilfebehörde erneut zu prüfen.
“Hauptsächlich liegt die Opferstellung der Beschwerdeführerin im Streit (vgl. E. 4 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Gutheissung der vormaligen Gesuche um Opferhilfeleistungen aus Vertrauensschutz etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte (Beschwerde S. 5, 10), könnte ihr nicht gefolgt werden: Der Kanton Bern führt zu Recht aus, dass aus einer einmal gewährten Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) nicht auf die Gewährung von zukünftigen Kostengutsprachen geschlossen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die Opferhilfebehörde bei jedem Gesuch neu geprüft werden müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Opferhilfeleistungen (weiterhin) gegeben ist; allenfalls ist von weiteren Hilfeleistungen abzusehen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; JTA 23512 vom”
“Hauptsächlich liegt die Opferstellung der Beschwerdeführerin im Streit (vgl. E. 4 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin aus der Gutheissung der vormaligen Gesuche um Opferhilfeleistungen aus Vertrauensschutz etwas zu ihren Gunsten ableiten wollte (Beschwerde S. 5, 10), könnte ihr nicht gefolgt werden: Der Kanton Bern führt zu Recht aus, dass aus einer einmal gewährten Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) nicht auf die Gewährung von zukünftigen Kostengutsprachen geschlossen werden kann. Es versteht sich von selbst, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch die Opferhilfebehörde bei jedem Gesuch neu geprüft werden müssen. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Anspruch auf Opferhilfeleistungen (weiterhin) gegeben ist; allenfalls ist von weiteren Hilfeleistungen abzusehen (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; JTA 23512 vom”
Anwaltskosten können als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe nach Art. 13 OHG geltend gemacht werden; entsprechend kann die zuständige Opferhilfe‑Kommission über Kostengutsprachen entscheiden.
“Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern (§ 6 Abs. 1 VPO). Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend keine falsche Feststellung des Prozesssachverhalts und keine Rechtsverweigerung, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass sie im Schreiben vom 13. April 2021 (auch) ein Gesuch um Ausrichtung der Parteientschädigung gestellt hatte. Es kann gleichwohl nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz sein, erstmals im Verfahren materiell über ein Rechtsbegehren zu befinden, das die Vorinstanz wohl übersehen hat. In der Beschwerdebegründung fehlt es jedoch - wie im Übrigen schon im Schreiben vom 13. April 2021 - ohnehin an jedweder Auseinandersetzung mit dem Begehren. Angesichts der Rechtslage konnte vorliegend auf eine gesonderte Begründung nicht verzichtet werden: Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) vom 27. Februar 2008 können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Da sie nicht als Entschädigung, sondern als Hilfeleistung nach Art. 13 OHG zu qualifizieren sind, erteilt die Gemeinsame Opferhilfe-Kommission beider Basel Kostengutsprachen (§ 3 lit. b der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe; vgl. Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 19 OHG Rz. 24). Inwiefern die Sicherheitsdirektion für den Entscheid über die Anwaltskosten überhaupt zuständig sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Auf den Antrag ist mangels Begründung (vgl. § 5 VPO) nicht einzutreten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtbehandlung ihres Antrags im Ergebnis einen Nachteil erlitten hat.”
Für Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG ist nach dem Vertrag über die Opferberatungsstellen im Auftrag der Kantone die Opferhilfe‑Kommission zuständig. Nach den in den Quellen dargestellten Absprachen entscheidet die Beratungsstelle jedoch über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden.
“Mit Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April 2022 (Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission 22 Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin. Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10.”
“Mit Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April 2022 (Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission 22 Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin. Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10.”
Auch nachträglich gestellte Gesuche um Übernahme von im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten können bewilligt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es wird jedoch empfohlen, sich möglichst früh an die OHG-Beratungsstelle zu wenden, damit die Übernahmefrage nach Möglichkeit im Voraus geklärt werden kann. Ein nachträglich stellendes Opfer darf durch die Kostenübernahme nicht besser gestellt werden als ein Opfer, dem im Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre; die übernommenen Anwaltskosten dürfen den dafür in der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Betrag nicht übersteigen.
“Wenn die juristische Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG durch eine Drittperson erbracht wird, können die im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten entweder als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 13 OHG und Art. 5 OHV; BGE 149 II 246 E. 5). Dabei ist es nicht nötig, dass das Beitragsgesuch gestellt wird, bevor die Hilfe durch die externe Fachperson beansprucht wird; auch nachträglich gestellte Gesuche um Kostenübernahme sind zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unerheblich ist dabei, ob das Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte sich ein Opfer jedoch grundsätzlich so früh wie möglich an die OHG-Beratungsstelle wenden, damit die Frage der Übernahme der Anwaltskosten soweit möglich im Voraus geregelt werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Opferhilfe die angefallenen Anwaltskosten a posteriori nicht umfassend übernimmt (BGE 149 II 246 E. 12.6). Ein Opfer, das ein OHG-Beitragsgesuch nachträglich stellt, darf aber nicht besser gestellt sein als ein Opfer, welchem im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde (BGE 131 II 121 E. 2.5.2). Die Anwaltskosten, die im Rahmen der längerfristigen Hilfe übernommen werden können, dürfen somit den Betrag nicht übersteigen, der dem Opfer im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochen worden wäre.”
Die Beratungsstellen erbringen längerfristige Hilfe «soweit nötig»; diese Hilfe kann gemäss Gesetz auch durch Dritte erbracht werden. Zu den Leistungen kann in der Schweiz angemessene juristische Hilfe gehören, wenn diese infolge der Straftat notwendig geworden ist. Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.”
Zu Art. 13 Abs. 2 OHG gehören nach der zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch Schadensposten wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt‑/Transportkosten. Für diese längerfristigen Leistungen wäre demnach die Opferberatungsstelle/Opferhilfe zuständig.
“ff.) in der Höhe von Fr. 17'000.-- wegen eines erlittenen Lohnausfalls abgewiesen wurde. Die weiteren vom Rekurrenten erst im Rekursverfahren geltend gemachten Schadenspositionen wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt- bzw. Transportkosten waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Entschädigung dieser Positionen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, S. 303 f.). Sodann wären diese weiteren Schadenspositionen ohnehin unter die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall.”
“ff.) in der Höhe von Fr. 17'000.-- wegen eines erlittenen Lohnausfalls abgewiesen wurde. Die weiteren vom Rekurrenten erst im Rekursverfahren geltend gemachten Schadenspositionen wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt- bzw. Transportkosten waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Entschädigung dieser Positionen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, S. 303 f.). Sodann wären diese weiteren Schadenspositionen ohnehin unter die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall.”
Längerfristige juristische Hilfe muss rechtzeitig beginnen. Sie kann unter Umständen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Beweislage noch relativ dünn ist, etwa um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern.
“Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl.”
Psychotherapeutische Behandlung gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 13 OHG, soweit sie der Verbesserung des Gesundheitszustands dient. Sind die Behandlungsziele eines nicht mehr veränderlichen Gesundheitszustands erreicht und dient die Psychotherapie lediglich dem Auffangen sporadischer Verschlechterungen, gehören die Kosten nicht zu den Hilfeleistungen, sondern zum entschädigungsberechtigten Schaden. In der zitierten Rechtssache wurden psychotherapeutische Kosten bis zu einem konkreten Stabilisierungszeitpunkt übernommen.
“im Januar 2017 (vgl. act. G3.1.8, G3.3.1 und G3.3.8.8). Der Rekurrent macht Heilungs- und Therapiekosten geltend, ohne diese jedoch zu beziffern und zu belegen. Die Behandlung zur Überwindung von Verbrechensfolgen gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 13 OHG. Solange die psychotherapeutische Behandlung der Verbesserung des Gesundheitszustands dient, fällt sie unter die Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG. Ist hingegen das Behandlungsziel eines nicht mehr veränderlichen Gesundheitszustandes erreicht und bezweckt die Psychotherapie, sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustands aufzufangen, stellen deren Kosten entschädigungsberechtigten Schaden dar. Transportkosten, die für die Behandlung anfallen, folgen jeweils der Zuordnung der Heilbehandlung (Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N 19 und N 21 f.). Vorliegend war der Rekurrent, wie vorstehend ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht ab April 2016 wieder zu 50% arbeitsfähig, sodass kein Erwerbsausfall als Folge der gegen ihn verübten Straftat mehr resultierte. Er war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht austherapiert (vgl. act. G3.3.8.6). Das Departement Gesundheit und Soziales B.___ hat daher unter dem Titel der Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG bis zum 18. Juli 2019 medizinische Kosten, namentlich auch die Kosten für Psychotherapie, übernommen (act. G3.10.5.3). Demnach käme eine Entschädigung grundsätzlich erst für den Zeitraum ab 19.”
“Die Behandlung zur Überwindung von Verbrechensfolgen gilt als Hilfeleistung im Sinne von Art. 13 OHG. Solange die psychotherapeutische Behandlung der Verbesserung des Gesundheitszustands dient, fällt sie unter die Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG. Ist hingegen das Behandlungsziel eines nicht mehr veränderlichen Gesundheitszustandes erreicht und bezweckt die Psychotherapie, sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustands aufzufangen, stellen deren Kosten entschädigungsberechtigten Schaden dar. Transportkosten, die für die Behandlung anfallen, folgen jeweils der Zuordnung der Heilbehandlung (Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N 19 und N 21 f.). Vorliegend war der Rekurrent, wie vorstehend ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht ab April 2016 wieder zu 50% arbeitsfähig, sodass kein Erwerbsausfall als Folge der gegen ihn verübten Straftat mehr resultierte. Er war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht austherapiert (vgl. act. G3.3.8.6). Das Departement Gesundheit und Soziales B.___ hat daher unter dem Titel der Hilfeleistungen nach Art. 13 OHG bis zum 18. Juli 2019 medizinische Kosten, namentlich auch die Kosten für Psychotherapie, übernommen (act. G3.10.5.3). Demnach käme eine Entschädigung grundsätzlich erst für den Zeitraum ab 19. Juli 2019 in Frage. Das Departement Gesundheit und Soziales B.___ war der Auffassung, dass per 18. Juli 2019 ausreichend Unterstützung im Rahmen der längerfristigen Hilfe geleistet und eine Stabilisierung erreicht worden sei (act. G3.10.5.3), was vom Rekurrenten, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht bestritten wurde. Ziel der Psychotherapie ist es gemäss dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 13. August 2018, die Symptome der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung weiter zu reduzieren, wobei diese davon ausging, dass bleibende Schädigungen physischer und psychischer Art verbleiben würden (act. G3.10.3). Diese geltend gemachte bleibende Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten wird bei der Bestimmung der Genugtuung berücksichtigt (vgl. hierzu E. 3 nachfolgend). Anhand des Arztberichts vom 13.”
Zur Gewährung längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) kann bei Zweifeln am Vorliegen einer Straftat der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» angewendet werden; die Hilfe kann — soweit dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit möglich ist — von ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben.
“Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen (Art. 13 Abs. 1 OHG), welche die Erfüllung des Beweisgrades des Glaubhaftmachens voraussetzen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters oder der Täterin zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) unter Umständen - wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist - von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wenn Zweifel am Vorliegen einer Straftat bestehen. Hier ist der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden, mithin ist zu fragen, ob mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sind als solche, die dagegen sprechen. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265; Gomm a.a.O., Art. 1 N. 43).”
“Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen (Art. 13 Abs. 1 OHG), welche die Erfüllung des Beweisgrades des Glaubhaftmachens voraussetzen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters oder der Täterin zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) unter Umständen - wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist - von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wenn Zweifel am Vorliegen einer Straftat bestehen. Hier ist der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden, mithin ist zu fragen, ob mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sind als solche, die dagegen sprechen. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265; Gomm a.a.O., Art. 1 N. 43).”
Für die Gewährung von Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt der Beweisgrad des Glaubhaftmachens: es muss glaubhaft gemacht werden, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt; eine endgültige strafrechtliche Feststellung ist nicht erforderlich. Die Soforthilfe ist so zu erbringen, dass sie rasch wirkt, auch wenn die Straftat noch ungeklärt ist.
“E. 2.4; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43 ff.; ferner für Entschädigungen ohne Eröffnung eines Strafverfahrens BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Bei der Gewährung der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 125 II 265 E. 4c/aa, 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. BGer 1C_493/2020 vom”
“Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen (Art. 13 Abs. 1 OHG), welche die Erfüllung des Beweisgrades des Glaubhaftmachens voraussetzen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters oder der Täterin zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) unter Umständen - wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist - von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wenn Zweifel am Vorliegen einer Straftat bestehen. Hier ist der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden, mithin ist zu fragen, ob mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sind als solche, die dagegen sprechen. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265; Gomm a.”
Zur längerfristigen Hilfe gehören nach Auffassung der Rechtsprechung und der Botschaft ausdrücklich auch juristische Unterstützungsleistungen, namentlich die Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insbesondere zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungsrechtliche Verfahren).
“1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4). 2.2 Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die längerfristige Hilfe zusätzliche Leistungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Die längerfristige Hilfe schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungsrechtliche Verfahren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7211 f.; ferner Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51] sowie BVR 2008 S.”
“Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die längerfristige Hilfe zusätzliche Leistungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Letztere schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungsrechtliche Verfahren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7211 f.; ferner Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.”
Nach den in den Quellen dargestellten Auffassungen sind die Anforderungen an den Nachweis einer Straftat je nach Art der begehrten Opferhilfe unterschiedlich hoch. Die SVK‑OHG empfiehlt für die Gewährung längerfristiger Hilfe den Beweisgrad, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat «wahrscheinlicher als nicht» ist; dies liegt nach den Quellen über den Anforderungen an die Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG.
“«hohe Anforderungen» an den Nachweis einer Straftat stellen kann). Die Botschaft OHG stellt dazu lediglich fest, dass die Anforderungen an den Nachweis der Straftat je nach Art der verlangten Opferhilfe unterschiedlich hoch seien. Explizit zum Nachweis der Straftat bei der längerfristigen Hilfe äussert sie sich nicht (S. 7165 ff., 7203). Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» befürwortet allerdings die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen SVK‑OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat sind bei dieser Betrachtungsweise höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG, hingegen tiefer als bei der Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. Denn diesbezüglich gilt der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406 E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist auch in der Rechtsprechung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat den «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe vereinzelt angewendet, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen (VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3). In neueren (einzelrichterlichen) Entscheiden hat es die Frage offengelassen (VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.3, 2020/318 vom 27.”
“«hohe Anforderungen» an den Nachweis einer Straftat stellen kann). Die Botschaft OHG stellt dazu lediglich fest, dass die Anforderungen an den Nachweis der Straftat je nach Art der verlangten Opferhilfe unterschiedlich hoch seien. Explizit zum Nachweis der Straftat bei der längerfristigen Hilfe äussert sie sich nicht (S. 7165 ff., 7203). Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» befürwortet allerdings die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen SVK‑OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat sind bei dieser Betrachtungsweise höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG, hingegen tiefer als bei der Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. Denn diesbezüglich gilt der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406 E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist auch in der Rechtsprechung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat den «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe vereinzelt angewendet, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen (VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3). In neueren (einzelrichterlichen) Entscheiden hat es die Frage offengelassen (VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.3, 2020/318 vom 27.”
Soforthilfe kann — bei Bedarf — die Beschaffung einer Notunterkunft sowie angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe umfassen.
“Nach Art. 13 Abs. 1 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.”
Für die Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt der Beweisgrad des Glaubhaftmachens. Es ist ausreichend, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt; glaubhaft gemacht ist sie, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorliegen besteht, selbst wenn noch die Möglichkeit besteht, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
“Nach der Praxis der Vorinstanz muss in diesem Zusammenhang die opferhilferechtlich relevante Straftat wahrscheinlich sein, was sie im vorliegenden Fall nicht für gegeben hält (angefochtene Verfügung E. 1.2.2 f. und Beschwerdeantwort S. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt hingegen blosses Glaubhaftmachen, wobei hier eine Straftat und damit die Opfereigenschaft nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch wahrscheinlich sei (Beschwerde Rz. 11 und 21). 3. Umstritten ist zunächst, mit welchem Beweismass die Straftat nachgewiesen werden muss, die einen opferhilferechtlichen Anspruch auf längerfristige Hilfe auslöst. 3.1 Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat, welche die Opfereigenschaft begründet, sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa; BGer 1C_348/2012 vom 8.5.2013 E. 2.4; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43 ff.; ferner für Entschädigungen ohne Eröffnung eines Strafverfahrens BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54]). Bei der Gewährung der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG genügt es deshalb, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.3, 125 II 265 E. 4c/aa, 122 II 211 E. 3c). Der zu erfüllende Beweisgrad ist somit jener des Glaubhaftmachens (vgl. BGer 1C_493/2020 vom 23.11.2021 E. 3.3; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43; ebenso VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.2, 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4.1, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2, 142 II 49 E. 6.2). 3.2 Hinsichtlich der längerfristigen Hilfe hat das Bundesgericht bisher mehrfach offengelassen, ob eine Straftat und damit die Opferstellung wahrscheinlicher sein muss als ihr Nichtvorliegen, oder ob es – wie im Fall der Soforthilfe – bereits genügt, dass eine Straftat in Betracht fällt (BGer 1C_493/2020 vom 23.”
“Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen (Art. 13 Abs. 1 OHG), welche die Erfüllung des Beweisgrades des Glaubhaftmachens voraussetzen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters oder der Täterin zu bejahen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von längerfristiger Hilfe (Art. 13 Abs. 2 OHG) unter Umständen - wenn dies unter dem Aspekt der Wirksamkeit der Hilfe möglich ist - von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wenn Zweifel am Vorliegen einer Straftat bestehen. Hier ist der Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» anzuwenden, mithin ist zu fragen, ob mehr Gründe für die Annahme des Vorliegens einer Straftat gegeben sind als solche, die dagegen sprechen. Kommt die Beratungsstelle im Verlauf der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das Opferhilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265; Gomm a.”
Zur längerfristigen Hilfe gehört nach Art. 13 Abs. 2 OHG ausdrücklich auch juristische Unterstützung. Darunter fallen insbesondere Anwalts- und Verfahrenskosten in Verfahren, die Folge der Straftat sind, namentlich zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungsrechtliche Verfahren.
“1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht nach Art. 1 Abs. 3 OHG unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist (Bst. a), sich schuldhaft verhalten hat (Bst. b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Bst. c). Das Vorliegen einer Straftat ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschädigten Person. Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinn des Strafgesetzbuchs zu verstehen, was neben der Verwirklichung des objektiven Straftatbestands auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraussetzt (vgl. BGE 144 II 406 E. 3.1 [Pra 108/2019 Nr. 54], 143 IV 154 E. 2.3.2, 134 II 308 E. 5.5, 134 II 33 E. 5.4 f.; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.3; vgl. auch Dominik Zehntner, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 4). 2.2 Das Opfer hat nach Massgabe von Art. 13 OHG Anspruch auf sofortige und auf längerfristige Hilfe (vgl. auch Art. 2 Bst. a und b OHG). Während die Soforthilfe die dringendsten Bedürfnisse decken soll, die als Folge der Straftat entstehen (Abs. 1), umfasst die längerfristige Hilfe zusätzliche Leistungen, die nötig sind, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Abs. 2). Die längerfristige Hilfe schliesst an die Soforthilfe an und umfasst namentlich auch die juristische Unterstützung (Anwalts- und Verfahrenskosten) in Verfahren, die Folge der Straftat sind (insb. zivilrechtliche Verfahren auf Schadenersatz und Genugtuung sowie versicherungsrechtliche Verfahren; Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7211 f.; ferner Art. 5 der Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51] sowie BVR 2008 S.”
Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 3 OHG durch Dritte erbringen lassen; dies kann, soweit erforderlich zur Wahrung von Rechtsansprüchen und zur Erbringung angemessener juristischer Hilfe, auch durch Anwälte erfolgen.
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.”
Für die Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG gelten niedrigere Anforderungen an den Nachweis des tatbestandsmässigen Geschehens als für Entschädigung und Genugtuung; die Nachweisanforderungen sind damit weniger streng. Die Quellen unterscheiden ferner zwischen dem für längerfristige Hilfe befürworteten «Wahrscheinlichkeits»-Beweisgrad und dem für Entschädigung/Genugtuung anzuwendenden Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit».
“«hohe Anforderungen» an den Nachweis einer Straftat stellen kann). Die Botschaft OHG stellt dazu lediglich fest, dass die Anforderungen an den Nachweis der Straftat je nach Art der verlangten Opferhilfe unterschiedlich hoch seien. Explizit zum Nachweis der Straftat bei der längerfristigen Hilfe äussert sie sich nicht (S. 7165 ff., 7203). Den Beweisgrad der «Wahrscheinlichkeit» befürwortet allerdings die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) zur Anwendung des OHG (Empfehlungen SVK‑OHG zur Anwendung des OHG vom 21.1.2010 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG], Ziff. 2.8.1; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 43). Danach muss die für die Anspruchsprüfung zuständige Stelle davon überzeugt sein, dass das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat wahrscheinlicher ist als das Nichtvorliegen einer solchen bzw. es müssen mehr Argumente für das Vorliegen einer Straftat sprechen als dagegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Straftat sind bei dieser Betrachtungsweise höher als bei der Soforthilfe nach Art. 13 Abs. 1 OHG, hingegen tiefer als bei der Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. Denn diesbezüglich gilt der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» (Empfehlungen SVK‑OHG, Ziff. 2.8.1; BGE 144 II 406 E. 3 [Pra 108/2019 Nr. 54]; BVR 2018 S. 5 E. 4.1, 2007 S. 226 E. 4.4 und 4.5; Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N. 47). Der «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe ist auch in der Rechtsprechung verschiedener Kantone anerkannt (vgl. z.B. Urteil OH.2022.00001 des Sozialversicherungsgerichts ZH vom 9.9.2022 E. 2.5 i.V.m. E. 1.5; VGer ZG V 2021 66 vom 14.2.2022 E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat den «Wahrscheinlichkeits-Beweisgrad» für die Gewährung längerfristiger Hilfe vereinzelt angewendet, ohne sich allerdings vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen (VGE 2020/92 vom 8.4.2021 E. 4, 2014/224 vom 17.3.2015 E. 4.2 und 5.3). In neueren (einzelrichterlichen) Entscheiden hat es die Frage offengelassen (VGE 2022/171 vom 8.2.2023 E. 4.3, 2020/318 vom 27.”
Anwaltskosten können als Soforthilfe übernommen werden (vgl. Art. 5 OHV). Eine Übernahme kommt nicht in Betracht, wenn die vorgesehenen rechtlichen Schritte von vornherein aussichtslos erscheinen; die Erfolgsaussichten sind anhand einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu beurteilen (vgl. BGE zur Auslegung von «aussichtslos»).
“Gemäss Art. 5 der der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) können Anwaltskosten entweder als Soforthilfe (Art. 13 Abs. 1 OHG) oder als Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 OHG) übernommen werden. Kein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten besteht, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte von vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 315 E. 4c/bb, BGE 121 II 209 E. 3b). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf ein Obsiegen derart viel geringer erscheinen als jene auf ein Unterliegen, dass sie kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).”
Im Rahmen der Soforthilfe besorgen die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.
“Nach Art. 13 Abs. 1 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.”
“Nach Art. 13 Abs. 1 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringenden Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer oder seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft.”
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