27 commentaries
Art. 30 Abs. 3 OHG befreit das Opfer und seine Angehörigen von der Verpflichtung, die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuerstatten. Die Bestimmung gilt insbesondere im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren und geht als lex specialis den Rückerstattungsregelungen von Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor.
“3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien.”
“In erster Instanz Auch betreffend Rechtsanwältin D.________ sprach die Vorinstanz nur im Umfang von ⅓ eine amtliche Entschädigung zu und bezahlte ihr im Restbetrag eine Parteientschädigung aus, was ebenfalls praxisgemäss korrigiert wird. Überdies auferlegte sie der Straf- und Zivilklägerin eine Rückzahlungspflicht im Umfang von ⅔ des amtlichen Honorars (vgl. Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 1261). Sie begründete diese Anordnung damit, dass die Straf- und Zivilklägerin mit ihren Anträgen im Zivilpunkt im Umfang von ca. ⅓ durchgedrungen sei. Mit der Anordnung einer Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass diese den besonderen Schutzvorschriften des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) untersteht. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen die Opfer und ihre Angehörigen die Kosten für eine unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt eine lex specialis zu den auf «gewöhnliche» Geschädigte anwendbaren Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Rück- und Nachzahlungspflicht für die unentgeltlich verbeiständete Privatklägerschaft bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015 = Pra 2015 Nr. 98 E. 3.4, publiziert in BGE 141 IV 262; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017). Im vorliegenden Fall entfällt somit in erster Instanz eine Rückzahlungspflicht zulasten der Straf- und Zivilklägerin von vornherein. Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird die Rechtsanwältin D.________ zugesprochene und bereits vollständig ausbezahlte Entschädigung von total CHF 9'755.30 bestätigt (pag. 1241 ff.; pag. 1273 f.). Den Beschuldigten trifft eine Rück- und Nachzahlungspflicht, soweit er unterliegt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wäre angesichts des Verfahrensausgangs in erster Instanz (Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung; Schuldspruch betreffend sexuelle Nötigung und teilweises Obsiegen betreffend Genugtuung) ein anderer Verteilschlüssel denkbar gewesen.”
“der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter (pag. 783 ff.) erscheinen mit Blick auf den im oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsel als angemessen und das Honorar bzw. die amtlichen Entschädigungen können entsprechend festgesetzt werden. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen; anders verhält es sich im Berufungsverfahren lediglich bei einem erst- und oberinstanzlichen Freispruch, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3). V. Dispositiv Die”
Neben der in Art. 30 Abs. 1 OHG geregelten Kostenbefreiung kann das Bundesgericht in Einzelfällen unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, Verbeiständung anordnen und für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung des beauftragten Rechtsanwalts zusprechen.
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist gutzuheissen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen und für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 30 Abs. 3 OHG schützt die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständung auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen wird. Der Artikel gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, prozessfrei und völlig ohne Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren.
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).”
“3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art.”
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben; dies gilt ungeachtet des Verfahrensausgangs. Ein Anspruch auf Parteikostenersatz wird nicht zugesprochen.
“Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Bundesamt für Justiz Die Abteilungspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. BVR 2023 400 VGE 21 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 15 EG OHGart. 15 LiLAVIart. 15 EG OHG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart.”
“Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind ungeachtet des Verfahrensausgangs jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Anspruch auf Parteikostenersatz hat der Beschwerdeführer nicht (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 02 Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 76 VRPGart. 76 LPJAart. 76 VRPG Art. 77 VRPGart. 77 LPJAart. 77 VRPG Art. 15 EG OHGart. 15 LiLAVIart. 15 EG OHG Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG Art. 28 OHGart. 28 LAVIart.”
Art. 30 Abs. 3 OHG schliesst nicht generell ein Kostenrisiko über alle Instanzen aus. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann in bestimmten Konstellationen (z.B. wenn bereits erstinstanzlich Freispruch ergangen ist und dieser in den weiteren Instanzen bestätigt wird) die nach StPO vorgesehene Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung vorgehen. Entsprechend kann eine Rückerstattung verlangt werden, wenn die Privatklägerschaft ein Prozessrisiko eingegangen ist, das nicht mehr vom OHG gedeckt wird.
“________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird F.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Gemäss Bundesgericht trägt dies dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Die Beschwerdeführerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Mit Blick auf die Begründung des Bundesgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass F.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird.”
“Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Demzufolge entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit CHF 5’206.60. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 4'425.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 1'025.80 zwischen 85 % der amtlichen Entschädigung und 85 % des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber seiner Klientschaft (Art. 42a KAG). Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.”
“Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft umfasst insbeson- dere auch die einstweilige Befreiung von den Kosten der gewährten Rechtsver- tretung (Art. 136 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung dieser Kosten der gewährten Kostenfreiheit gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG vorgehe, wenn die Privatklägerschaft ein nicht mehr vom OHG gedecktes Prozessrisiko eingegangen sei (zum Ganzen: Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung können mangels gesetzli- cher Grundlage aber auch dann nicht der appellierenden Privatklägerschaft aufer- legt werden, wenn diese im Berufungsverfahren unterliegt (vgl. Pra 2019 Nr. 114).”
Wegen der Opfereigenschaft musste die Betroffene die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückerstatten; ebenso musste sie die Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und vollem Honorar nicht erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG).
“Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ werden wie folgt bestimmt: Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'178.85. Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 und 432 StPO erkannt: Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel]»”
Im entschiedenen Fall wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
Art. 30 Abs. 3 OHG bestimmt, dass das Opfer und seine Angehörigen die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zurückerstatten müssen. Nach Rechtsprechung geht diese Spezialregel der Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor.
“3 Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).”
“3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).”
In den vom Art. 30 Abs. 1 OHG erfassten Verfahren erhebt das Bundesgericht keine Gerichtskosten.
Art. 30 Abs. 3 OHG schützt bedürftige Opfer dahingehend, dass sie im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung haben und die Kosten dieser Verbeiständung nicht zurückerstatten müssen. Die Bestimmung gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen wird. Art. 30 Abs. 3 OHG wirkt als lex specialis gegenüber den allgemeinen Rückerstattungsregelungen der StPO; die Schutzwirkung erstreckt sich jedoch nicht uneingeschränkt über alle Rechtsmittelinstanzen (vgl. die Rechtsprechung zu erstinstanzlichem Freispruch und Rechtskraft).
“Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art.”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art.”
“berücksichtigt, zumal die Kosten des Arztberichts der Psychiatrischen Dienste G.________ keine Parteikosten bilden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'180.80 (inkl. Auslagen). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (vgl. BGE 141 IV 262 E. 3) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4).”
“________ für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'931.55 entschädigt (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Weder den Beschuldigten noch die Privatklägerin treffen Rück- oder Nachzahlungspflichten in Bezug auf die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Hinsichtlich des Beschuldigten ergibt sich dies aus dem Freispruch bzw. dem vollständigen Obsiegen in oberer Instanz und damit der Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Hinsichtlich der Privatklägerin ist dies Folge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) auch für das unentgeltlich verbeiständete Opfer gilt, welches Zivil- oder Strafklage führt. Gemäss dieser Bestimmung müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG stellt eine lex specialis zu den auf den «gewöhnlichen» Geschädigten anwendbaren Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO dar (BGer 6B_1000/2014 vom 23. Juni 2015 = Pra 2015 Nr. 98 E. 3.4, publiziert in BGE 141 IV 262; BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017).”
Art. 30 Abs. 3 OHG gilt auch dann, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann.
“3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien.”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E.”
Art. 30 Abs. 1 OHG gilt nur für Verfahren, die die in der OHG genannten Leistungen betreffen (Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung). In anderen mit der Straftat zusammenhängenden Verfahren (z. B. Ausstandsverfahren) trifft die Kostenbefreiung nach Art. 30 Abs. 1 OHG nicht zu; in solchen Fällen können Kostenpflicht und Parteientschädigungen anfallen.
“Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf die Kostenfolgen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG bezieht. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, wie etwa das vorliegende Ausstandsverfahren, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (siehe BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 4.2). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Verfahren über Entschädigung und Genugtuung nach dem OHG sind gemäss Art. 30 OHG grundsätzlich kostenfrei; in der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich festgehalten, dass daher keine Gerichtskosten (auch im Rechtsmittelverfahren) erhoben werden.
“1) und erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere im Vergleich mit den in E. 3.3 erwähnten Fällen als gerechtfertigt. Zwar steht der Vorinstanz bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung ein gewisser Spielraum zu und im Grundsatz kann von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abgewichen sowie die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer angesetzt werden. Angesichts der besonderen Betroffenheit der Rekurrentin, des schrecklichen Tathergangs und des Umstands, dass das Strafgericht die Genugtuung ohne Vorliegen eines Verschuldens des Täters einzig aus Billigkeit zugesprochen hat, erscheint jedoch vorliegend eine weitere Herabsetzung der Genugtuung nicht als angebracht. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu zahlen. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) ist von Bundesrecht wegen grundsätzlich kostenlos (Art. 30 OHG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“1) und erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere im Vergleich mit den in E. 3.3 erwähnten Fällen als gerechtfertigt. Zwar steht der Vorinstanz bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung ein gewisser Spielraum zu und im Grundsatz kann von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abgewichen sowie die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer angesetzt werden. Angesichts der besonderen Betroffenheit der Rekurrentin, des schrecklichen Tathergangs und des Umstands, dass das Strafgericht die Genugtuung ohne Vorliegen eines Verschuldens des Täters einzig aus Billigkeit zugesprochen hat, erscheint jedoch vorliegend eine weitere Herabsetzung der Genugtuung nicht als angebracht. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu zahlen. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) ist von Bundesrecht wegen grundsätzlich kostenlos (Art. 30 OHG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“1) und erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere im Vergleich mit den in E. 3.3 erwähnten Fällen als gerechtfertigt. Zwar steht der Vorinstanz bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung ein gewisser Spielraum zu und im Grundsatz kann von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abgewichen sowie die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer angesetzt werden. Angesichts der besonderen Betroffenheit der Rekurrentin, des schrecklichen Tathergangs und des Umstands, dass das Strafgericht die Genugtuung ohne Vorliegen eines Verschuldens des Täters einzig aus Billigkeit zugesprochen hat, erscheint jedoch vorliegend eine weitere Herabsetzung der Genugtuung nicht als angebracht. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu zahlen. Das Verfahren betreffend Entschädigung und Genugtuung aus OHG (einschliesslich Rechtsmittelverfahren) ist von Bundesrecht wegen grundsätzlich kostenlos (Art. 30 OHG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 18. Juni 2021 aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, der Rekurrentin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Die in Art. 30 Abs. 1 OHG geregelte Kostenfreiheit findet im Berufungs‑/Rechtsmittelverfahren grundsätzlich keine Anwendung. Entsprechend können privatklägerliche Parteien, auch wenn sie unentgeltlich vertreten werden, im Rechtsmittelverfahren bei Unterliegen kosten‑ bzw. rückerstattungspflichtig werden.
“Der Privatkläger unterliegt mit seiner auf den Zivilpunkt beschränkten Beru- fung seinerseits weitestgehend. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfrei- heit gilt im Berufungsverfahren nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2), weshalb der Pri- vatkläger entsprechend dem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich ebenfalls kosten- bzw. – angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – rückerstattungspflichtig würde.”
“nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers für seinen Anteil der Gerichtsgebühren besteht, weil die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht gilt, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Privatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden kann (BGer 6B_370/2016 v.”
“Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO- D OMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 6). Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, weshalb auch die unentgeltlich vertretene Privatklägerschaft bei Unterliegen kostenpflichtig werden - 22 - kann (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154, m.H.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3).”
Art. 30 Abs. 3 OHG befreit das Opfer bzw. die Privatklägerin von der Pflicht, die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung geht Art. 30 Abs. 3 OHG als lex specialis den Rückerstattungsbestimmungen der StPO (insbesondere Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1) vor und kommt auch zur Anwendung, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen wurde.
“3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. 6.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin obsiegte mit ihrem Antrag, sie sei von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien.”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).”
“der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter (pag. 783 ff.) erscheinen mit Blick auf den im oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsel als angemessen und das Honorar bzw. die amtlichen Entschädigungen können entsprechend festgesetzt werden. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen; anders verhält es sich im Berufungsverfahren lediglich bei einem erst- und oberinstanzlichen Freispruch, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3). V. Dispositiv Die”
“Die Entschädigung für die unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass für das Opfer gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG keine Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin besteht; Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 143 IV 154 E. 2.3.1 S. 157 ; BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich das Opfer im Rechtsmittelverfahren nach einem Freispruch unter Umständen nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159), kommt im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss aus dem Verfahren nicht zur Anwendung.”
Für das Beschwerdeverfahren werden nach Art. 30 Abs. 1 OHG keine Gerichtskosten erhoben; damit sind Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für dieses Verfahren entbehrlich.
Die Straf- und Zivilklägerin ist nach Art. 30 OHG nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet.
“________ in erster Instanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. Ziff. VIII.B. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 640 f.). Die amtliche Entschädigung des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wurde mit begründeter Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 bereits rechtskräftig bestimmt (pag. 470 ff.). Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von ⅚ zurückzuzahlen und den amtlichen Vertretern ⅚ der Differenzen zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) bzw. wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus dem Urteilsdispositiv. Die Straf- und Zivilklägerin trifft keine Erstattungspflicht (Art. 30 OHG).”
In der Praxis kommt es vor, dass eine Kostengutsprache für anwaltliche Soforthilfe auf ein Stundenkontingent beschränkt wird (vgl. Entscheid OH.2022.00001, in dem subsidiär 10 Stunden bewilligt wurden).
“Ebenfalls über Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 OHG zu entschädigen sind die im Opferhilfeverfahren entstehenden Rechtsvertretungskosten (vgl. Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 30 OHG). Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 8/18) hatte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren im Sinne einer Soforthilfe eine auf 10 Stunden limitierte subsidiäre Kostengutsprache erteilt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber juristische Hilfe im Opferhilfeverfahren ohne Stundenlimite (Urk. 1 S. 2) und kritisiert die Limitierung auf 10 Stunden als völlig realitätsfern und willkürlich (Urk. 1 S. 4). Im Schreiben vom 14. Juni 2021 an den Beschwerdegegner (Urk. 19) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, es seien bereits rund 14 Stunden aufgelaufen (Urk. 19 Ziff. 1 lit. b), ohne dies allerdings näher zu begründen.”
Art. 30 Abs. 3 OHG bewirkt, dass das Opfer und dessen Angehörige die Kosten eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zurückerstatten müssen; dies gilt auch für bedürftige Privatkläger. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO vor und kommt auch dann zur Anwendung, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen wurde bzw. ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt.
“Diese Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten wurde ebenfalls nicht angefochten und ist zu bestätigen. 5.3 Weiter bestimmte die Vorinstanz gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), dass die Privatklägerin dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'404.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1'289.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (pag. 525, Ziff. III/1 erstinstanzliches Urteil). Dagegen erhob die Privatklägerin Berufung mit Hinweis auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung als zutreffend erachtete mit dem Hinweis, ihr Versehen könne nicht mit einer Urteilsberichtigung behoben werden, weshalb die Berufungsinstanz darum ersucht werde, diesen offensichtlichen Mangel zu korrigieren (pag. 556, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.3.2). Da die Privatklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwältin D.________ gegenüber der Privatklägerin ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 6. Verfahrenskosten 6.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge der auf die Rückzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung durch die Privatklägerin beschränkten Berufung ist die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen.”
“Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E.”
Für die in Art. 30 Abs. 1 OHG genannten Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben; Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sind daher entbehrlich. Parteikosten sind dem obsiegenden Teil zuzuerkennen (wettzuschlagbar nach §21 Abs. 1 VPO).
“Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:”
Art. 30 Abs. 3 OHG gewährt keinen uneingeschränkten Schutz davor, dass bedürftige Privatklägerinnen/Privatkläger im Rechtsmittelverfahren zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung kann bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO normierte Rückerstattungspflicht im Rechtsmittelverfahren vorgehen, insbesondere wenn bereits erstinstanzlich ein Freispruch ergangen ist, der in den höheren Instanzen bestätigt wurde.
“Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Gemäss Bundesgericht trägt dies dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Die Beschwerdeführerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Mit Blick auf die Begründung des Bundesgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass F.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
“90 (15 % der gesamten Entschädigung von CHF 7'359.25) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Demzufolge entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren antragsgemäss mit CHF 5’206.60. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung im Umfang von 85 %, ausmachend CHF 4'425.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 1'025.”
“________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 14. September 2021 (pag. 903 ff.) auf insgesamt CHF 4’392.45 (inkl. Auslagen und MwSt; kleine Rundungsdifferenz) bestimmt. Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Dies trage dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'392.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'040.35, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen”
Art. 30 Abs. 3 OHG steht der Anordnung einer Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist, dieser im Rechtsmittel bestätigt wurde und in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen geht die Pflicht zur Rückerstattung nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vor; die Rückerstattung kann verlangt werden, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Privatklägerschaft erlauben.
“3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Dies trägt dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin F.________ mit Honorarnote vom 9. Oktober 2023 einen Gesamtaufwand von 9.78 Stunden geltend (pag. 768 f.), was als angemessen erscheint. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'154.95 (inkl. Auslagen und MWST). Mit Blick auf das Gesagte sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, der Straf- und Zivilklägerin Rück- und Nachzahlungspflichten aufzuerlegen. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. VII. Dispositiv Die”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs die Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltli- chen Verbeiständung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Anders ver- hält es sich hingegen bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 f.).”
“Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Gemäss Bundesgericht trägt dies dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Die Beschwerdeführerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Mit Blick auf die Begründung des Bundesgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass F.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht ausgegangen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:”
Art. 30 Abs. 1 OHG bewirkt, dass in Verfahren betreffend Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung Gerichts- bzw. Verfahrenskosten nicht zu erheben sind.
“Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Art. 30 Abs. 1 OHG gilt auch für das Rechtsmittel-/Beschwerdeverfahren: Verfahrenskosten werden vom Opfer nicht erhoben. Parteikosten können hingegen der unterliegenden Partei auferlegt bzw. wettzugeschlagen werden. Infolgedessen können Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in solchen Beschwerdeverfahren entbehrlich werden.
“Für die Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung erheben die Verwaltungs- sowie Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demgemäss werden auch im Rechtsmittelverfahren keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://:”
“Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung sind damit obsolet.”
“Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 OHG). Der Kanton Bern (GSI) hat dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), wobei die Kotennote vom 5. Januar 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (act. 22A Beilage 5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.”
Art. 30 Abs. 1 OHG gewährt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Kostenfreiheit nur für Verfahren, die die von den Opferberatungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 19 ff. OHG zum Gegenstand haben. Für andere in sachlichem Zusammenhang mit der Straftat stehende Verfahren, namentlich straf- oder zivilrechtliche Klagen gegen den Täter, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG normierte Kostenbefreiung nicht.
“Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Wie von ihm korrekt wiedergegeben, bezieht sich Art. 30 Abs. 1 OHG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (Urteil 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 263 f.; Urteil 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen). Inwiefern diese bundesgerichtliche Auslegung dem Wortlaut der Norm widerspreche, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Dies ist auch nicht erkennbar. Jedenfalls schloss bereits die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG straf- und zivilrechtliche Verfahren vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 OHG ausdrücklich aus (vgl. BBl 2005 7187). Ohne Belang ist folglich die Frage nach der Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer im Sinne des OHG. Die Vorinstanz sah demnach zu Recht keinen Anlass, sich damit auseinanderzusetzen.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 OHG fällt ausser Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht in anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 143 IV 154; BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f.; je mit Hinweisen).”
“Ergreifen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerschaft Berufung mit dem Antrag auf Schuldigsprechung und unterliegen sie, so tragen beide anteilsmässig die Kosten des Berufungsverfahrens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Da die Privatklägerin sowie die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, haben sie die Kosten des Berufungsverfahrens anteilsmässig zu tragen, wobei die Privatklägerin aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO; Urteile des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.2. f. und 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.). Dem Opfer sind im Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher Kosten aufzuerlegen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3). Die Privatklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend ebenfalls CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.”
In den zitierten Entscheiden wird Art. 30 Abs. 1 OHG praktisch so angewendet, dass keine Gerichtskosten erhoben werden; in den genannten Fällen wurde zudem regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen.
“Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt der Präsident:”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Dabei sind die Tatumstände erschwerend zu berücksichtigen. Dazu zählen die Dauer und Anzahl der gegen die Rekurrentin verübten Gewaltdelikte, die erlittenen Verletzungen und damit verbundenen Schmerzen, die durch die Drohungen des Täters ausgelöste Einschüchterung und Angst um ihre Angehörigen, insbesondere ihr Kind, sowie die allgemeine durch den Täter geschaffene Drucksituation. Die Vorinstanz ist von einer Genugtuung im mittleren Bereich der Bandbreite 1 ausgegangen und hat diese aufgrund der konkreten Umstände ermessensweise auf Fr. 4'000.-- erhöht, sodass die Genugtuung schlussendlich im oberen Bereich der Bandbreite 1 liegt. Dies erscheint gestützt auf den vorliegenden Einzelfall als angemessen (vgl. zum Entscheidungsspielraum der Vorinstanz E. 2.9 vorstehend). Der Rekurs ist folglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Der Rekurs wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch der Rekurrentin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.”
“Zudem scheint es konkurrierende Ursachen für den Ende 2015/Anfang 2016 verschlechterten psychischen Gesundheitszustand, der schliesslich zur psychiatrischen Behandlung führte, gegeben zu haben, etwa den von der Rekurrentin beschriebenen Spitalaufenthalt ihres Ehemannes im Jahr 2014, der einen Schock ausgelöst und in der Folge dazu geführt habe, dass sie im September 2015 die verhängnisvolle Beziehung zu ihrem ehemaligen Lehrmeister wieder aufgenommen habe (vgl. act. G 1 Ziff. 20). Weder der zu Prozesszwecken erstellte Kurzbericht der Psychiaterin vom 5. Januar 2022 (noch ihr Bericht vom 19. Dezember 2022, der im Wesentlichen eine Wiederholung des Berichts vom 5. Januar 2022 darstellt [act. G 1.7]) noch das beantragte psychiatrische Gutachten sind bzw. wären demnach geeignet, den fraglich bestehenden Beweismangel betreffend das Vorliegen einer für die Ausrichtung einer Genugtuung erforderlichen Opfereigenschaft bzw. die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die eine juristische Frage darstellt, zu beheben, weshalb auch vor diesem Hintergrund auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten ist. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Der Rekurs wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Daran vermögen auch die vom Rekurrenten genannten Präjudizien nichts zu ändern. Namentlich der Sachverhalt aus dem von ihm im Rekurs genannten Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 27. September 2021, OH 2020/2, ist nicht mit der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit vergleichbar, zumal in jenem Fall unter anderem der Straftatbestand einer versuchten Tötung erfüllt und die Verletzungen derart schwer waren, dass das Opfer mehr als drei Wochen lang hospitalisiert war und dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen hat. Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass diese die Genugtuung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt und die Integritätsentschädigung von Fr. 5'000.-- davon in Abzug gebracht hat. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Der Rekurs wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch des Rekurrenten um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.”
“Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Wird unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, hat der Staat die Kosten des Rechtsvertreters des bedürftigen Gesuchstellers zu übernehmen. Die Entschädigung bemisst sich nach den einschlägigen Honorarregelungen; sie kann — wie im vorliegenden Entscheid — anhand vergleichbarer Fälle festgelegt und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben gekürzt werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG). Eine nachträgliche Nachzahlung durch die begünstigte Partei kommt in Betracht, sobald diese dazu finanziell in der Lage ist.
“___ gegenüber der Polizei (der Rekurrent habe sich selber am linken Fussgelenk verletzt), des rechtsmedizinischen Gutachtens (die Sprunggelenksverletzung entstehe typischerweise bei einem Umknicken des Fusses, eine Fremdeinwirkung an der Fussgelenksverletzung lasse sich nicht belegen), der Zeugenaussagen von E.___ (er habe keine Schläge oder Tritte des Täters gegen die Füsse des Opfers gesehen) sowie der fehlenden Anklage des Staatsanwalts in Bezug auf die Fussgelenksverletzung ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Fussverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Eine Fremdeinwirkung hinsichtlich der Fussgelenksverletzung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, sie stellt jedoch nur eine mögliche, nicht aber eine ausreichend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante dar. Auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens betreffend Vorschuss nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Straftat zurückgeführt werden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Dem Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Michael Walder ist, nachdem eine Bedürftigkeit des Rekurrenten anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, zu entsprechen. Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung verpflichtet, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Entschädigung ist mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art.”
“___ gegenüber der Polizei (der Rekurrent habe sich selber am linken Fussgelenk verletzt), des rechtsmedizinischen Gutachtens (die Sprunggelenksverletzung entstehe typischerweise bei einem Umknicken des Fusses, eine Fremdeinwirkung an der Fussgelenksverletzung lasse sich nicht belegen), der Zeugenaussagen von E.___ (er habe keine Schläge oder Tritte des Täters gegen die Füsse des Opfers gesehen) sowie der fehlenden Anklage des Staatsanwalts in Bezug auf die Fussgelenksverletzung ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der Fussverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Eine Fremdeinwirkung hinsichtlich der Fussgelenksverletzung kann zwar nicht ausgeschlossen werden, sie stellt jedoch nur eine mögliche, nicht aber eine ausreichend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante dar. Auch die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens betreffend Vorschuss nicht überwiegend wahrscheinlich auf die Straftat zurückgeführt werden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Dem Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Michael Walder ist, nachdem eine Bedürftigkeit des Rekurrenten anhand der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, zu entsprechen. Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung verpflichtet, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Entschädigung ist mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art.”
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