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Für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts gemäss Art. 48 OHG ist auf den Zeitpunkt der Verübung der Straftat abzustellen, nicht auf den Eintritt des Erfolgs. Dementsprechend gelten für früher verübte Taten die damals geltenden altrechtlichen Verwirkungsfristen (z. B. die 2‑jährige Frist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG für bis spätestens Juni 2005 verübte Taten).
“Behandlungssequenz angegangen (act. G 3.1/5.2 und act. G 1.7). Selbst die Rekurrentin geht davon aus, dass der Erfolg der geltend gemachten strafbaren Handlungen der Mutter (wenn auch frühestens) im Januar 2016 eingetreten und die schwere Körperverletzung damit vollendet gewesen seien bzw. das Beschwerdebild (Bindungstraumatisierungen und Vollsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) Mitte Januar 2016 voll ausgeprägt gewesen sei (act. G 1, Ziff. 26 f., S. 23 und 25). Mithin ist von einem Fristbeginn spätestens im Januar 2016 auszugehen. Für die Frage des anwendbaren Rechts wird gemäss Art. 48 OHG eindeutig auf den Zeitpunkt der Verübung der Straftaten, und nicht auf den Erfolgseintritt, abgestellt. Dementsprechend gilt betreffend die fraglichen, bis spätestens im Juni 2005 verübten Straftaten noch die altrechtliche 2-jährige Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Diese war somit spätestens Ende Januar 2018 abgelaufen, womit der Antrag vom 22. April 2021 verspätet erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die für die Ausrichtung einer Genugtuung erforderliche Opfereigenschaft bzw. eine mit der geltend gemachten, einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden, Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit korrelierende Straftat - und damit das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den heutigen Beschwerden und den damaligen Handlungen der Mutter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Dies erscheint anhand der Aktenlage zumindest fraglich. Namentlich trug die Rekurrentin bei keinem der dokumentierten Vorfälle ernsthafte körperliche Verletzungen davon und wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde nebst den zeitweiligen, kürzeren (und teilweise von der Rekurrentin selber beendeten) Fremdplatzierungen und der Erziehungsbeistandsschaft keine weitergehenden Massnahmen wie der Entzug der elterlichen Sorge für notwendig erachtet.”
“Behandlungssequenz angegangen (act. G 3.1/5.2 und act. G 1.7). Selbst die Rekurrentin geht davon aus, dass der Erfolg der geltend gemachten strafbaren Handlungen der Mutter (wenn auch frühestens) im Januar 2016 eingetreten und die schwere Körperverletzung damit vollendet gewesen seien bzw. das Beschwerdebild (Bindungstraumatisierungen und Vollsymptomatik einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung) Mitte Januar 2016 voll ausgeprägt gewesen sei (act. G 1, Ziff. 26 f., S. 23 und 25). Mithin ist von einem Fristbeginn spätestens im Januar 2016 auszugehen. Für die Frage des anwendbaren Rechts wird gemäss Art. 48 OHG eindeutig auf den Zeitpunkt der Verübung der Straftaten, und nicht auf den Erfolgseintritt, abgestellt. Dementsprechend gilt betreffend die fraglichen, bis spätestens im Juni 2005 verübten Straftaten noch die altrechtliche 2-jährige Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 aOHG). Diese war somit spätestens Ende Januar 2018 abgelaufen, womit der Antrag vom 22. April 2021 verspätet erfolgt ist. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die für die Ausrichtung einer Genugtuung erforderliche Opfereigenschaft bzw. eine mit der geltend gemachten, einer schweren Körperverletzung gleichzusetzenden, Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit korrelierende Straftat - und damit das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den heutigen Beschwerden und den damaligen Handlungen der Mutter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Dies erscheint anhand der Aktenlage zumindest fraglich. Namentlich trug die Rekurrentin bei keinem der dokumentierten Vorfälle ernsthafte körperliche Verletzungen davon und wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde nebst den zeitweiligen, kürzeren (und teilweise von der Rekurrentin selber beendeten) Fremdplatzierungen und der Erziehungsbeistandsschaft keine weitergehenden Massnahmen wie der Entzug der elterlichen Sorge für notwendig erachtet.”
Bei Erfolgsdelikten ist für den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 48 OHG der Zeitpunkt massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist. Spätfolgen, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, sind für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs unbeachtlich.
“Begangen im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. verübt im Sinn von Art. 48 lit. a OHG wurde die Straftat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Folglich ist für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs (vgl. zur Unterscheidung zwischen zeitlichem Geltungs- und Anwendungsbereich VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.2, mit Nachweisen) des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten der Zeitpunkt massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.1 und 5.75.10; BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1 und 6.3; Riniker, Opferrechte des Tatzeugen, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, S. 6972; vgl. ferner BGE 140 II 7 E. 3.3; widersprüchlich Fullin, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 48 OHG N 1, 9 und 11). Das Bundesgericht verwendet zwar auch die Formulierung, die Straftat gelte erst dann als begangen, «wenn der strafrechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist» (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1). Aufgrund der übrigen Erwägungen des Bundesgerichts besteht aber kein Zweifel, dass damit der tatbestandsmässige Erfolg gemeint ist (BGE 140 II 7 E. 3.3, 134 II 308 E. 5.7 und 5.10). Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, sind für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.).”
“Begangen im Sinn von Art. 12 Abs. 3 aOHV bzw. verübt im Sinn von Art. 48 lit. a OHG wurde die Straftat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Folglich ist für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs (vgl. zur Unterscheidung zwischen zeitlichem Geltungs- und Anwendungsbereich VGE VG.2021.2 vom 22. Oktober 2021 E. 4.3.2, mit Nachweisen) des aOHG und des OHG bei Erfolgsdelikten der Zeitpunkt massgebend, in dem sowohl das tatbestandsmässige Verhalten erfolgt als auch der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.1 und 5.75.10; BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.1, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1 und 6.3; Riniker, Opferrechte des Tatzeugen, Diss. Bern 2011, Zürich 2011, S. 6972; vgl. ferner BGE 140 II 7 E. 3.3; widersprüchlich Fullin, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 48 OHG N 1, 9 und 11). Das Bundesgericht verwendet zwar auch die Formulierung, die Straftat gelte erst dann als begangen, «wenn der strafrechtlich und aus Opfersicht relevante Erfolg eingetreten ist» (BGE 134 II 308 E. 5.9; vgl. BGer 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1). Aufgrund der übrigen Erwägungen des Bundesgerichts besteht aber kein Zweifel, dass damit der tatbestandsmässige Erfolg gemeint ist (BGE 140 II 7 E. 3.3, 134 II 308 E. 5.7 und 5.10). Spätfolgen eines Delikts, die nicht zum Tatbestand der Straftat gehören, aus der die Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche abgeleitet werden, sind für die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des aOHG und des OHG irrelevant (vgl. BGer 1C_269/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3, 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2 f.).”
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