Amended by No I of the Ordinance of 10 April 2024 on the Adjustment of Damages and Satisfaction under the Victim Assistance Act in line with Inflation, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 163). ↩
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Bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 22 Abs. 1 OHG sind täterbezogene Faktoren (z. B. Verschulden oder besonders skrupellose Vorgehensweise) nicht zu berücksichtigen; dies unterscheidet die opferhilferechtliche Genugtuung vom Straf‑ und Zivilrecht.
“Insbesondere war der Rekurrent vor der Straftat für längere Zeit von der Sozialhilfe abhängig bzw. übte eine rechtswidrige Tätigkeit aus. Demnach hätte er, auch wenn er nicht Opfer der Straftat geworden wäre, im hier massgebenden Zeitraum keine nennenswerten rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Soweit der Rekurrent, abgesehen vom Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 10. Januar 2017, über den 1. April 2016 hinaus nicht mehr als 50% arbeitsfähig war, ist dies, wie bereits dargetan, nicht auf die Auswirkungen der anlässlich der Straftat erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende Rückenproblematik. Demnach hätte der Rekurrent auch dann keine wesentlich höheren rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. Der Rekurrent beantragt eine höhere Genugtuung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl.”
Bei der Bemessung der Genugtuung ist die subjektive Empfindlichkeit des Opfers als zu berücksichtigender Gesichtspunkt zu berücksichtigen; sie ist neben der primär zu gewichtenden Schwere der Beeinträchtigung zu werten.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Gomm, a.a.O., N 5 zu Art. 23 OHG). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird.”
Angehörige (z. B. Eltern) können im Strafverfahren adhäsionsweise eigene Genugtuungsansprüche geltend machen; dies hat die Rechtsprechung unter Verweis auf Art. 122 Abs. 1–2 StPO in Verbindung mit Art. 22 OHG bestätigt.
“Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern des Verstorbenen und damit Angehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO. Sie haben sich gemäss Vorinstanz als Privatkläger konstituiert. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer mit Erklärung vom 14. Oktober 2019 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und Genugtuungsansprüche geltend gemacht haben. Auch wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Frage ihrer Legitimation nichts ausführen, ist es offensichtlich, dass sie eigene Genugtuungsansprüche adhäsionsweise geltend machen können (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 22 OHG). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer 3, der sich am 20. Dezember 2019 als Straf- und Zivilkläger konstituiert bzw. eine Genugtuung verlangt hat und nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine enge Bindung zu seinem verstorbenen Bruder pflegte (Art. 122 Abs. 2 StPO). Auf ihre Beschwerde ist, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Rügen (vgl. nachfolgend), einzutreten.”
Die Opferhilfe leistet Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen subsidiär, wenn Täterinnen oder Täter oder sonst Verpflichtete keine oder keine genügende Leistung erbringen. Anspruchsberechtigte müssen ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen; dabei sind die Verwirkungsfristen nach Art. 25 OHG (insbesondere die Fünfjahresfrist bzw. die Sonderregelung bei vor Ablauf geltend gemachten Zivilansprüchen) zu beachten.
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden.”
Psychische Beeinträchtigungen begründen einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie beträchtlich sind; dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat gewichtig und dauerhaft auf die alltäglichen Verrichtungen, die persönliche Verfassung oder die Beziehungen zu nahestehenden Personen auswirken (z. B. posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen).
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
Nahe Angehörige (z. B. Kinder, Geschwister) können als Angehörige i.S.v. Art. 22 OHG anerkannt werden und Ansprüche auf Genugtuung bzw. adhäsionsweise geltend gemachte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche verfolgen. Die Beschwerdelegitimation besteht, wenn sich das angefochtene Urteil negativ auf ihre Zivilansprüche auswirkt; hingegen kann die Legitimation fraglich sein, wenn keine Konstituierung als Privatkläger vorliegt.
“Bei den Beschwerdeführern 2-7 handelt es sich um die Geschwister von I.________, die von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer besonderen Nähe Zivilansprüche geltend machen könnten (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. 2.1). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist das Vorliegen einer intensiven Bindung zwischen I.________ und den Beschwerdeführern 2-7 zu bejahen, da I.________ aufgrund ihres Gesundheitszustandes seit längerer Zeit auf deren Unterstützung angewiesen war (angefochtener Entscheid S. 5 f.), weshalb auch sie als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO respektive Art. 1 Abs. 2 OHG zu betrachten sind. Sie beanspruchen Genugtuung für den Tod ihrer Schwester gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 47 OR und Art. 22 OHG (Beschwerde S. 4). Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf allfällige Zivilansprüche der Beschwerdeführern 2-7 auswirken kann. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auf die fehlende Konstituierung als Privatkläger hinzuweisen (vgl. oben E. 2.2). Ihre Beschwerdelegitimation ist ebenso fraglich, kann letztlich jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.”
“Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Kinder und den Bruder des Verstorbenen. Als nahe Angehörige ist ihnen in einer Strafuntersuchung wegen eines Tötungsdelikts die Opfereigenschaft zuzuerkennen (Art. 116 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 2 und Art. 22 OHG; vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.4.2; Urteile 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 1.2; 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 1). Sie alle machen bereits vor der Erstinstanz (vgl. Art. 123 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_877/2022 vom 22. August 2022 E. 4.1) adhäsionsweise betragsmässig genau bezifferte Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend. Im kantonalen Verfahren beteiligten sie sich als Straf- und Zivilkläger. Damit ist angesichts des Ausgangs des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend belegt, dass sich das angefochtene Urteil negativ auf ihre Zivilansprüche auswirkt. Sie sind zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten (Urteil 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 39).”
Voraussetzung für eine Genugtuung gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Leichte physische oder psychische Verletzungen führen in der Regel nicht zu einer Genugtuung.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist mithin eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 III 70 E. 3a; BGer 1C_509/2014 vom”
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Voraussetzung ist mithin eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 III 70 E. 3a; BGer 1C_509/2014 vom”
Die Genugtuung nach Art. 22 OHG ist eine staatlich finanzierte Leistung, die nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen wird. Soweit die Quellen aussagen, fallen die Beträge in der Praxis allgemein niedriger aus als vergleichbare zivilrechtliche Genugtuungen. Täterbezogene Kriterien (z. B. Verschulden oder besonders skrupellose Vorgehensweise) sind bei der Bemessung des Anspruchs nicht zu berücksichtigen. Für die schwersten Leiden ist ein Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- vorgesehen.
“Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff.”
“Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff.”
“Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E. 3.2; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010, Ziff.”
Die Höhe der Genugtuung bemisst sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Gemäss der Rechtsprechung (unter Verweis auf Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 OHG) beträgt die maximale Genugtuung für das Opfer 70'000 Franken.
“Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer (lit.”
“Nach Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sind sinngemäss anwendbar. Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich (Absatz 2 der genannten Bestimmung). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt sie höchstens 70'000 Franken für das Opfer (lit.”
Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Genugtuung sind nach Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar.
Psychische Beeinträchtigungen begründen einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie «beträchtlich» sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die psychischen Folgen der Straftat einigermassen gewichtig und dauerhaft auf die alltäglichen Verrichtungen, die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen einwirken (z. B. posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen).
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
“Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung soll primär die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst. Damit psychische Beeinträchtigungen einen Genugtuungsanspruch begründen, müssen sie beträchtlich sein, was etwa dann zu bejahen ist, wenn sich die psychischen Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig und dauerhaft auswirken, etwa als posttraumatische Störung mit Persönlichkeitsveränderungen (vgl. etwa BGer 1C_508/2020 vom”
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