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Selbstverschulden setzt mindestens Fahrlässigkeit voraus und muss in kausalem Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen. Beurteilung nach einem objektiven Sorgfaltsmassstab: Das tatsächliche Verhalten des Opfers ist mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in seiner Lage zu vergleichen. Als Reduktionsgründe kommen etwa ein bewusst regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu oder die Exposition gegenüber einer über das übliche Mass hinausgehenden konkreten Gefahr (z.B. Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten/Sport) sowie das Unterlassen erforderlicher Massnahmen zur raschen Schadensminderung in Betracht. Verschuldensloses Verhalten darf nicht zu Herabsetzung oder Verweigerung führen.
“Das Verhalten des Opfers muss zumindest das Erfordernis der Fahrlässigkeit erfüllen, die in einem kausalen Zusammenhang zum verursachten Schaden steht. Anderes wäre mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar (Gomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 OHG). Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 232 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Gomm, a.a.O., N.8 zu Art. 27 OHG). Als Reduktionsgrund kann etwa ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (Gomm, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 OHG, BGE 132 II 210, Urteil des Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2000).”
“27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Verschuldensloses Verhalten des Opfers darf indes nicht zu einer Herabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung führen. Das Verhalten des Opfers muss zumindest das Erfordernis der Fahrlässigkeit erfüllen, die in einem kausalen Zusammenhang zum verursachten Schaden steht. Anderes wäre mit dem Sinn und Zweck des OHG nicht vereinbar (Gomm, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 OHG). Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 232 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Gomm, a.a.O., N.8 zu Art. 27 OHG). Als Reduktionsgrund kann etwa ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (Gomm, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 OHG, BGE 132 II 210, Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität, kann nach Art. 27 OHG als Beitrag zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung gelten und die Genugtuung herabsetzen. Das Bundesgericht hat in solchen Fällen Herabsetzungen bis zu 50% für zulässig erachtet.
“27 OHG). Dem Opfer muss vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet und dass es nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 232 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Gomm, a.a.O., N.8 zu Art. 27 OHG). Als Reduktionsgrund kann etwa ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (Gomm, a.a.O., N. 9 zu Art. 27 OHG, BGE 132 II 210, Urteil des Bundesgerichts 1A.251/1999 vom 30. März 2000).”
“Nachdem der Rekurrent keine weiteren oder genaueren Angaben hatte machen können oder wollen und die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren sistiert hat, sind von weiteren Abklärungen keine wesentlichen besseren Erkenntnisse zu erwarten bzw. ist nicht einmal ersichtlich, welcher Art diese denn sein könnten, nachdem solche selbst im Rahmen der Strafuntersuchung mangels Vorliegens von weiteren Anhaltspunkten unterblieben. Die Vorbringen des Rekurrenten zum Sachverhalt bleiben demnach beweislos. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt der Rekurrent, weil er daraus einen Anspruch auf höhere Genugtuung ableiten möchte. Die Höhe des Genugtuungsanspruchs ist folglich anhand der objektiv nachweisbaren Auswirkungen auf die Gesundheit des Rekurrenten zu bestimmen. Dass nicht auf die letzte Sachverhaltsschilderung des Rekurrenten abgestellt wird, wirkt sich im Übrigen auch zu dessen Gunsten aus. Würde nämlich davon ausgegangen, dass er im Zusammenhang mit Drogengeschäften Opfer einer Straftat geworden ist, müsste eine Herabsetzung der Genugtuung (Beitrag zur Entstehung oder Verschlimmerung der Beeinträchtigung, vgl. Art. 27 OHG) geprüft werden. Ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität, kommt als Reduktionsgrund in Frage, wobei das Bundesgericht in diesem Zusammenhang schon eine Herabsetzung um 50 % als zulässig erachtet hat (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 9 und BGE 121 II 369 E. 4a). Den Akten ist immerhin zu entnehmen, dass der Rekurrent kurz vor der Tat bzw. während des angegebenen Tatzeitraums nebst Alkohol verschiedene Betäubungsmittel konsumiert hatte (act. G1.1.4, S. 2 und S. 4 sowie G3.1.11/2, S. 10), Kontakte zur Drogenszene hatte (act. G3.1.11/8, S. 10; siehe hierzu auch act. G3.1.11/9, S. 11 f., wonach eine gute Kollegin von ihm, welcher er geraten habe, kein Kokain zu schmuggeln, sich offenbar in D.___ in Untersuchungshaft befand, nachdem sie am Flughafen "hängen geblieben" sei) und er nach eigenen Angaben verschleppt wurde, um Auskunft über eine Drogenorganisation bzw. deren Kurierdienst zu geben (vgl. act. G3.1.11/8, S. 10 und G3.”
Schon ein leichtes oder untergeordnetes Mitverschulden kann nach Art. 27 Abs. 1 OHG zur Herabsetzung oder zum Ausschluss von Entschädigung und Genugtuung führen. Bei der Bemessung kann auf die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht abgestellt werden. Als mögliche Reduktionsgründe werden in Lehre und Praxis genannt etwa der bewusste, regelmässige Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu (insbesondere im Drogenumfeld) oder die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation; ebenso kann über das übliche Mass hinausgehendes riskantes Verhalten (z. B. besonders gefährlicher Sport) oder das Unterlassen zur Minderung des Schadens relevant sein.
“Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Diese Regelung entspricht grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG auf die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht abzustellen ist (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, N. 5 zu Art. 27 OHG). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stelle Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivilgericht. Als Herabsetzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Verschuldensloses Verhalten des Opfers darf indes nicht zu einer Herabsetzung oder gar Verweigerung der Entschädigung führen.”
“Die opferhilferechtliche Genugtuung kann daher an die im Strafrecht festgesetzte Summe angelehnt werden, wobei sie um 30 bis 40 % zu kürzen ist (vgl. zur Bedeutung von Vergleichsfällen und zur Kürzung E. 3.4 vorstehend). Die Vorinstanz ging denn auch von der im Strafverfahren festgesetzten Genugtuung aus und kürzte diese um einen Drittel auf Fr. 20'000.-- (vgl. act. G 1.1). Dieses Vorgehen ist mit Blick auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die so ermittelte Genugtuung liegt am obersten Rand des im Leitfaden vorgesehenen Rahmens für körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen. Sie trägt damit der Schwere der Verletzungen, dem Heilungsverlauf mit mehreren Operationen und bleibenden Narben sowie der zusätzlichen psychischen Belastung des Rekurrenten genügend Rechnung. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Entschädigung und Genugtuung zu Recht wegen Mitverschuldens des Rekurrenten um 25 % herabgesetzt hat. Die Entschädigung und Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Der Bundesrat hielt in der Botschaft zur Totalrevision des OHG fest, die Opferhilfebehörden dürften strenger sein als das Zivilgericht. Dies wird im Leitfaden, welcher im Oktober 2019 aktualisiert wurde, bestätigt (Leitfaden, S. 4). Gomm argumentiert hingegen, der Einbezug des Verschuldens des Opfers bedeute auch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen nichts anderes als eine Gewichtung der Mitverursachung der Schädigung durch das Verhalten des Opfers im Verhältnis zum Tatbeitrag des Täters. Deshalb sei es sinnvoll, für die Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers auf die Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht abzustellen und das Ausmass des Verschuldens des Opfers als Kürzungskriterium beizubehalten (Gomm, a.a.O., Art. 27 N 5). Selbst ein leichtes Mitverschulden des Opfers kann im Opferhilferecht einen Herabsetzungsgrund bilden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7). Ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen Milieu, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität kann ebenso wie die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation einen Reduktionsgrund darstellen.”
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