Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024 über die Anpassung der Entschädigungs- und Genugtuungsbeträge des Opferhilfegesetzes an die Teuerung, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 163). ↩
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Als Anhaltspunkt für die Bemessung nach Art. 23 OHG kann die opferhilferechtliche Genugtuung regelmässig unter der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung liegen. Der Leitfaden und die einschlägige Rechtsprechung nennen als Richtwert rund 60–70 % der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung bzw. eine Kürzung von etwa 30–40 %. Dies ist jedoch kein starres Schema; die Bemessung erfolgt anhand der Schwere der Beeinträchtigung und der konkreten Einzelumstände des Falls.
“Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Im Sinne eines Richtwertes kann von 60 bis 70 % der durchschnittlichen zivilrechtlichen Genugtuung in Vergleichsfällen bzw. der im konkreten Einzelfall straf- oder zivilgerichtlich zugesprochenen Genugtuung ausgegangen, mithin eine Kürzung von 30 bis 40 % vorgenommen werden (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Empfehlungen, Ziff. 4.7.2). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, ist sie also eine Folge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung, richtet sich die Bemessung der Genugtuung nach der Bandbreite für physische Beeinträchtigungen (vgl.”
“Dans ce dernier arrêt, le Tribunal fédéral a notamment retenu que "ce n'est pas sans raisons que l'instance LAVI, puis la cour cantonale, se sont écartées du prononcé rendu au pénal qui accordait à chacun des recourants 30'000 fr. à titre de réparation morale. Même si ce prononcé n'est guère motivé en droit – l'auteur ayant acquiescé aux conclusions civiles des recourants -, les instances précédentes n'en ont pas mis en doute le bien-fondé. Elles ont en revanche fixé le montant de l'indemnisation morale de manière autonome et appliqué le facteur de réduction (qui peut être de l'ordre d'un tiers et aller jusqu'à 40%; cf. arrêt 1C_542/2015 du 28 janvier 2016 consid. 4.2) qui est désormais imposé par le droit fédéral". On précisera encore ici qu'avant cette jurisprudence, la doctrine évoquait une pratique de réduction d'environ un tiers par rapport à la réparation allouée par les autorités civiles (Baumann/Anabitarte/ Müller Gmünder, op. cit., p. 3-4; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, n. 23 ad Art. 23 OHG).”
“Ein Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5000. bis CHF 10000. angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert (Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N 96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel. Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014 E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im Bereich von CHF 8'000. bis CHF 17'000. nichts entgegen. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei CHF 15'000. bis CHF 16'000. ist angemessen, da sich das Verschulden des Berufungsklägers vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies beeinflussen konnte.”
Die opferhilferechtliche Genugtuung ist eine staatlich finanzierte Unterstützung und gewährt keine umfassende, bedingungslose Wiedergutmachung. Bei der Bemessung sind täterbezogene Faktoren (z. B. Verschulden, besonders skrupellose Vorgehensweise) nicht zu berücksichtigen. Die nach dem OHG zugesprochenen Genugtuungen liegen in der Regel unter den im Privatrecht zugesprochenen Beträgen; für die schwersten Leiden ist ein Höchstbetrag von Fr. 70'000.– vorgesehen.
“Demnach hätte er, auch wenn er nicht Opfer der Straftat geworden wäre, im hier massgebenden Zeitraum keine nennenswerten rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Soweit der Rekurrent, abgesehen vom Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 10. Januar 2017, über den 1. April 2016 hinaus nicht mehr als 50% arbeitsfähig war, ist dies, wie bereits dargetan, nicht auf die Auswirkungen der anlässlich der Straftat erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende Rückenproblematik. Demnach hätte der Rekurrent auch dann keine wesentlich höheren rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. Der Rekurrent beantragt eine höhere Genugtuung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E.”
“Demnach hätte er, auch wenn er nicht Opfer der Straftat geworden wäre, im hier massgebenden Zeitraum keine nennenswerten rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Soweit der Rekurrent, abgesehen vom Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis zum 10. Januar 2017, über den 1. April 2016 hinaus nicht mehr als 50% arbeitsfähig war, ist dies, wie bereits dargetan, nicht auf die Auswirkungen der anlässlich der Straftat erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die vorbestehende Rückenproblematik. Demnach hätte der Rekurrent auch dann keine wesentlich höheren rentenbildenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet, wenn er nicht Opfer einer Straftat geworden wäre. Der Rekurrent beantragt eine höhere Genugtuung. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; Art. 47 und Art. 49 OR sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer (Art. 23 OHG). Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten, wobei zur Bemessung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen sind. Sie sind jedoch generell tiefer als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG – anders als im Straf- und Zivilrecht – nicht zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag von Fr. 70'000.-- für das Opfer ist für die schwersten Leiden vorgesehen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; BGE 129 II 312 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2016, 1C_542/2015, E.”
Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Dabei ist sowohl auf die objektive Schwere als auch auf die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs abzustellen. Sind mehrere Integritäten betroffen, ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und diese angemessen zu erhöhen. Die konkreten Umstände des Ereignisses und des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
“Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf sie abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten (vgl. hierzu auch Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen.”
“Von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts darf sie abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn neue entscheiderhebliche Tatsachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde dagegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden. Die Unabhängigkeit vom Erkenntnis der Strafbehörde folgt hier auch aus der unterschiedlichen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten (vgl. hierzu auch Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz, welcher im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert wurde (abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Ist das Opfer in mehreren Integritäten betroffen, so ist die Genugtuung anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen.”
Bei der Bemessung der Genugtuung sind neben der objektiven Schwere der Beeinträchtigung insbesondere die subjektive Empfindlichkeit der betroffenen Person sowie das konkrete Ausmass der Beeinträchtigung ihrer Lebensführung zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Gomm, a.a.O., N 5 zu Art. 23 OHG). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E.”
Zur Bemessung der Genugtuung werden im Leitfaden Bandbreiten nach Art und Schwere der Verletzungen herangezogen. Für nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen ist etwa eine Genugtuung bis CHF 5'000 vorgesehen; bei längerem, komplexerem Heilungsverlauf liegt die Bandbreite bei CHF 5'000–10'000; bei dauerhaften Folgen bei CHF 10'000–20'000; schwerere körperliche Beeinträchtigungen werden in Bandbreiten von CHF 20'000–50'000 und in besonders schweren Fällen (lebenslange Arbeitsunfähigkeit etc.) bis zu CHF 70'000 berücksichtigt. Als Kriterien für die konkrete Höhe nennt der Leitfaden namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), die Behandlung, Arbeitsunfähigkeit sowie Auswirkungen auf Privat‑ und Berufsleben; ferner sind Lebensgefahr und tatbezogene Umstände (z. B. Grausamkeit, Verwendung von Waffen, gemeinschaftliche Tatbegehung) zu berücksichtigen.
“Es ist demnach zu berücksichtigen, dass bei häuslicher Gewalt oft verschiedene Gewaltformen miteinander einhergehen und häufig erst in ihrem Zusammenwirken zu einer anspruchsbegründenden schweren Beeinträchtigung führen (vgl. Leitfaden, S. 10 f.). Für nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen (z.B. Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen) sieht der Leitfaden eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- vor. Für körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf (Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) liegt die Bandbreite bei Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen (Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder Geschmackssinnes) kann eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.-- gesprochen werden (siehe hierfür und für die Bandbreiten bei noch schwereren körperlichen Beeinträchtigungen Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). Für Opfer mit einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität sieht der Leitfaden drei Bandbreiten vor. In die Bandbreite 1, für welche eine Genugtuung von bis zu Fr. 5'000.-- vorgesehen ist, fallen nicht unerhebliche, wenn auch vorübergehende psychische Beeinträchtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung, z.”
“Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und schwerem psychischem Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen (entstellende Narben, schweres Schädel-Hirn-Trauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzungen der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs) ist eine Bandbreite von Fr. 20'000.-- bis Fr. 50'000.-- vorgesehen. Bei schwersten körperlichen Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit (Tetraplegie, schwerste Hirnschädigung, Verlust beider Augen) kann eine Genugtuung von bis zu Fr. 70'000.-- in Betracht gezogen werden (Leitfaden, S. 12, auch wiedergegeben in Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 12). Kriterien für die Bemessung der Genugtuung sind namentlich Intensität, Ausmass und Dauer der physischen und psychischen Folgen (Schmerzen, Operationen, Narben), der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Auswirkungen auf das Privat- und Berufsleben, Lebensgefahr oder Art der Tatbegehung (Grausamkeit, Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung, etc.; Leitfaden, S. 13; siehe zur Kasuistik Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 35). Vorliegend wurden die Täter, namentlich D.___, rechtskräftig verurteilt (vgl. act. G3.12). Aufgrund des Gewaltentrennungsprinzips ist die Verwaltungsbehörde zwar nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit weicht sie aber nicht ohne sachlichen Grund von deren Entscheid ab (vgl. E. 3.3 vorstehend). Das Kantonsgericht St. Gallen erliess am 10. September 2018 einen einlässlich begründeten, 118 Seiten umfassenden Entscheid und setzte sich darin ausführlich mit der Vorgeschichte der Parteien, dem Tatvorgang, den Anträgen und Vorbringen der Beteiligten und insbesondere mit den Forderungen des Rekurrenten auseinander. Es setzte eine Genugtuung – vor Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Rekurrenten – von Fr. 30'000.-- fest (vgl. act. G3.12.1, insbesondere S. 90 ff.). Die Höhe der Genugtuung hängt stark von der Würdigung der Tatsachen ab. Das Kantonsgericht war mit diesen umfassend vertraut, sodass dessen Einschätzung ein entsprechendes Gewicht zukommt.”
“Ein Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5000. bis CHF 10000. angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert (Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N 96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel. Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014 E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im Bereich von CHF 8'000. bis CHF 17'000. nichts entgegen. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei CHF 15'000. bis CHF 16'000. ist angemessen, da sich das Verschulden des Berufungsklägers vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies beeinflussen konnte.”
Opferhilferechtliche Genugtuungen sind nach Art. 23 OHG plafoniert und liegen regelmässig unter den zivilrechtlichen Genugtuungen; das Bundesgericht nannte als Orientierung eine Differenz von etwa 40 %. Dies ist jedoch keine streng schematische Regel; die Bemessung bleibt eine Einzelfallfrage.
“Ein Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5000. bis CHF 10000. angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert (Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O., Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N 96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel. Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014 E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im Bereich von CHF 8'000. bis CHF 17'000. nichts entgegen. Die vorinstanzliche Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei CHF 15'000. bis CHF 16'000. ist angemessen, da sich das Verschulden des Berufungsklägers vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies beeinflussen konnte.”
Die Beträge von höchstens 70'000 Franken für das Opfer bzw. 35'000 Franken für Angehörige sind als Höchstgrenzen zu verstehen und sind bei der Bemessung der Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG). Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Gomm, a.a.O., N 5 zu Art. 23 OHG). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.”
Bei reinen Körperschäden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers ist die Zusprechung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung nur in wenigen Fällen in Erwägung zu ziehen. Das Versicherungsgericht überprüft opferhilferechtliche Entscheide in freier Kognition; in Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, es kann aber auch den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren und sich darauf beschränken, die Angemessenheit der zugesprochenen Summe zu kontrollieren, soweit diese der Billigkeit entspricht.
“und SR 832.202) ist für die opferhilferechtliche Genugtuung nicht bindend, weil für diese teilweise andere Kriterien massgebend sind. Sie kann jedoch bei der Bemessung der Genugtuung einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung bilden und im Sinne eines Richtwerts berücksichtigt werden, der im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Die Ausrichtung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung bei reinen Körperschäden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers ist nur in wenigen Fällen noch in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG, N 3). Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend zur Anwendung gelangen (vgl.”
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