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Bei der Auslegung von Art. 33 OHG ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten: Beweisanforderungen dürfen den Zugang zu längerfristiger Hilfe nicht durch eine unverhältnismässig hohe Beweislast gefährden.
“Jüngst hat das Bundesgericht in seiner unpublizierten Rechtsprechung erkannt, dass, gleich wie bei Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung, auch bei längerfristiger Hilfe der Beweisgrad der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» im Sinn von BGE 144 II 406 anwendbar sei, weil bei der längerfristigen Hilfe das Element der Dringlichkeit entfalle (BGer 1C_254/2023 vom 14.12.2023 E. 5.3). Hieran hat das Gericht in einem wenig später erlassenen Entscheid angeknüpft (BGer 1C_586/2022 vom 12.3.2024): Es geht in der Theorie (wiederum) vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (E. 4.1.2), während die Vorinstanz (Zürcher Sozialversicherungsgericht) aber offenbar den Beweisgrad der (einfachen) Wahrscheinlichkeit angewendet hat (vgl. E. 4.1 und 4.2) und das Bundesgericht die unter diesem Titel durchgeführte Beweiswürdigung auf Willkür hin überprüft. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die bislang nicht geklärte Frage des anwendbaren Beweisgrads für die strittige längerfristige (juristische) Hilfe wie folgt: 3.3.1 Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5). 3.3.2 Die längerfristige Hilfe beginnt nach der Soforthilfe, folglich nach Wegfall der ausgeprägten zeitlichen Dringlichkeit einer Hilfeleistung (vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 13 OHG N. 5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl.”
Grundsatz der Wirksamkeit: Art. 33 OHG gebietet bei der Festlegung des Beweismasses Zurückhaltung. Um den Zweck und die Wirksamkeit der Opferhilfe nicht durch übermässige Nachweispflichten zu gefährden, dürfen Beweisanforderungen nicht überdehnt werden; sie sind unter Berücksichtigung der konkreten Situation zu bemessen.
“Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5).”
“Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5).”
“Bei der Bestimmung des Beweismasses ist der Grundsatz der Wirksamkeit zu beachten. Dieser Grundsatz ergibt sich nach dem OHG-Kommentar implizit aus Art. 33 OHG und gilt in allen opferhilferechtlichen Fragen als wegleitend. Daraus folgt, dass die Beweisanforderungen an den Nachweis der Opferqualität einer Person zwar je nach Leistungsbereich zu definieren sind. Um den Zweck der Leistung und deren Wirksamkeit nicht durch die Last des Anspruchsnachweises zu gefährden, dürfen die Beweisanforderungen aber mit Rücksicht auf die konkrete Situation nicht überdehnt werden (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Einleitung N. 20 und Art. 14 OHG N. 7; BVR 2007 S. 226 E. 4.5).”
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