SR 220 ↩
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Nach BGE 150 IV 48 schliesst Art. 19 Abs. 3 OHG die Entschädigung von Sach- und anderen Vermögensschäden aus. Darunter fallen nach der Rechtsprechung auch ausstehende Lohnforderungen; diese können demnach nicht über Art. 19 Abs. 3 OHG geltend gemacht werden. Ebenfalls hält das Bundesgericht fest, dass Art. 4 EMRK — selbst bei Auslegung im Lichte von Art. 15 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels — keine staatliche Verpflichtung begründet, Opfer von Menschenhandel für solche ausstehenden Lohnforderungen zu entschädigen.
“Regeste Art. 19 Abs. 3 OHG; Art. 4 EMRK; Art. 15 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM); Entschädigung nach OHG; Gesuch um Ersatz eines Sachschadens; ausstehende Lohnforderung im Falle von Menschenhandel. Art. 19 Abs. 3 OHG schliesst eine Entschädigung für den Ersatz von Sachschäden und/oder Vermögensschäden aus. Folglich können Opfer von Menschenhandel für ausstehende Lohnforderungen keine Entschädigung nach OHG geltend machen (E. 3). Art. 4 EMRK sieht, selbst bei einer Auslegung im Lichte von Art. 15 ÜBM, keine Verpflichtung des Staates vor, die Opfer von Menschenhandel für ausstehende Lohnforderungen zu entschädigen (E. 4).”
“Regeste Art. 19 Abs. 3 OHG; Art. 4 EMRK; Art. 15 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM); Entschädigung nach OHG; Gesuch um Ersatz eines Sachschadens; ausstehende Lohnforderung im Falle von Menschenhandel. Art. 19 Abs. 3 OHG schliesst eine Entschädigung für den Ersatz von Sachschäden und/oder Vermögensschäden aus. Folglich können Opfer von Menschenhandel für ausstehende Lohnforderungen keine Entschädigung nach OHG geltend machen (E. 3). Art. 4 EMRK sieht, selbst bei einer Auslegung im Lichte von Art. 15 ÜBM, keine Verpflichtung des Staates vor, die Opfer von Menschenhandel für ausstehende Lohnforderungen zu entschädigen (E. 4).”
Haushalts- und Betreuungsschäden werden nur berücksichtigt, wenn sie zusätzliche Kosten verursachen oder zu einer Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.
“Nach Art. 19 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Abs. 1). Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Abs. 2). Nicht berücksichtigt werden Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Artikel 13 auslösen kann (Abs. 3). Haushaltschaden und Betreuungsschaden werden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Abs. 4).”
Art. 19 Abs. 2 OHG orientiert die Schadenbemessung an Art. 45 und 46 OR; dadurch werden die in diesen Bestimmungen erfassten Personenschäden berücksichtigt, reine Vermögensschäden nicht.
“Gemäss Art. 19 Abs. 2 OHG wird der Schaden – unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Abs. 3 und 4 derselben Bestimmung – nach den Artikeln 45 OR (Schadenersatz bei Tötung) und 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung) festgelegt. Diese Formulierung im Gesetz ist eindeutig: Es sollen diejenigen Schadensposten ersetzt werden, welche unter Art. 45 und 46 OR subsumiert werden können. Dass der Gesetzgeber die entschädigungsberechtigten Positionen am Personenschaden gemäss OR ausrichten wollte, ergibt sich denn auch klar aus den oben wiedergegebenen Materialien: Die Absätze 2 bis 4 bestimmen, welche Schadensposten bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung berücksichtigt werden. Mit Absatz 2 wurde an den Schadensbegriff der Artikel 45 und 46 OR angeknüpft und damit klargestellt, dass nur Personenschäden, nicht aber reine Vermögensschäden entschädigt werden. Zwar trifft zu, dass die Art. 45 und 46 OR bei ihrer direkten Anwendung innerhalb des Privatrechts keine Haftungsbeschränkung bezwecken, gilt dort doch der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (Kessler, a.”
Die Entschädigung gemäss Art. 19 OHG erfolgt subsidiär nach Art. 4 OHG, d. h. nur, wenn der Täter oder andere verpflichtete Stellen keine oder keine genügende Leistung erbringen. Anspruchsberechtigte müssen ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde stellen (Art. 24 OHG). Die Ansprüche verwirken, wenn das Gesuch nicht innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat eingereicht wird; wurde vor Ablauf dieser Frist im Strafverfahren ein Zivilanspruch geltend gemacht, gilt die Sonderregelung von Art. 25 Abs. 3 OHG (einjährige Frist ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder der Einstellung des Verfahrens).
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden.”
Die im OHG genannten Informationspflichten richten sich primär an die Strafverfolgungsbehörden. Können die Behörden jedoch erkennbar feststellen, dass beim Opfer Informationsbedarf besteht, sind auch andere mit der Durchführung der Opferhilfe betraute Behörden verpflichtet, das Opfer auf Beratungs- und Entschädigungsangebote hinzuweisen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2020 Art. 8 Abs. 1 und Art. 19 OHG. Art. 17 Abs. 2 VRP. Fehlende ausdrückliche Androhung von Säumnisfolgen. Informationspflicht. Entschädigung. Die im OHG genannten Informationspflichten richten sich primär an die Strafverfolgungsbehörden. Indessen sind bei erkennbaren Informationsbedarf des Opfers auch andere mit der Durchführung der Opferhilfe betraute Behörden - vorliegend das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement betreffend Festsetzung der Entschädigung - verpflichtet, das Opfer auf das Hilfsangebot der Beratungsstellen aufmerksam zu machen. Das Entschädigungsgesuch kann deshalb nicht ohne Weiteres mangels Substantiierung durch die Gesuchstellerin als gegenstandslos abgeschrieben werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2020, OH 2019/2). Entscheid vom 24. November 2020 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg-Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. OH 2019/2 Parteien A.___, Rekurrentin, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.”
Anwaltskosten sind nicht als Entschädigung nach Art. 19 OHG, sondern nach Art. 5 OHV ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe (Art. 13 OHG) geltend zu machen. In der zitierten Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinsame Opferhilfe‑Kommission die Kostengutsprachen erteilt; eine Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für die Entscheidung über Anwaltskosten wird dort nicht aufgezeigt.
“April 2021 (auch) ein Gesuch um Ausrichtung der Parteientschädigung gestellt hatte. Es kann gleichwohl nicht Aufgabe des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz sein, erstmals im Verfahren materiell über ein Rechtsbegehren zu befinden, das die Vorinstanz wohl übersehen hat. In der Beschwerdebegründung fehlt es jedoch - wie im Übrigen schon im Schreiben vom 13. April 2021 - ohnehin an jedweder Auseinandersetzung mit dem Begehren. Angesichts der Rechtslage konnte vorliegend auf eine gesonderte Begründung nicht verzichtet werden: Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) vom 27. Februar 2008 können Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden. Da sie nicht als Entschädigung, sondern als Hilfeleistung nach Art. 13 OHG zu qualifizieren sind, erteilt die Gemeinsame Opferhilfe-Kommission beider Basel Kostengutsprachen (§ 3 lit. b der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe; vgl. Peter Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 19 OHG Rz. 24). Inwiefern die Sicherheitsdirektion für den Entscheid über die Anwaltskosten überhaupt zuständig sein soll, erschliesst sich aus der Beschwerdeschrift nicht. Auf den Antrag ist mangels Begründung (vgl. § 5 VPO) nicht einzutreten. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtbehandlung ihres Antrags im Ergebnis einen Nachteil erlitten hat.”
Für die Festlegung des ersatzfähigen Schadens sind grundsätzlich die Grundsätze des Haftpflichtrechts (Art. 45–46 OR) massgebend. Zugleich schliesst das Opferhilferecht bestimmte Schadensposten aus, namentlich solche, deren Entschädigung über die Ziele der Opferhilfe hinausginge, sowie solche, die auf andere Weise berücksichtigt werden.
“In der Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005 (BBl 2005 7165) wurde festgehalten, für die Bestimmung des Schadens seien grundsätzlich die Prinzipien des Haftpflichtrechts anwendbar. Gewisse Schadensposten würden aber ausgeschlossen. Es handle sich einerseits um Schadensposten, deren Entschädigung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen würde, und andererseits um solche, die vom Gesetz auf andere Weise berücksichtigt würden. Absatz 1 von Art. 19 OHG lege fest, wer Anspruch auf Entschädigung habe. Die folgenden Absätze bestimmten, welche Schadensposten bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung berücksichtigt würden. Absatz 2 halte fest, dass für die Bestimmung der anrechenbaren Schadensposten grundsätzlich das Zivilrecht massgebend sei. Das in seiner Integrität beeinträchtigte Opfer habe demnach Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung an Kosten, die infolge der Beeinträchtigung entstanden seien, sowie für Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 OR; S. 7216 Ziff. 2.3.1).”
Die opferhilferechtliche Entschädigung ist nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung auf Personenschäden beschränkt; reine Sach- und Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Ein Erwerbsausfall ist nur dann nach Art. 19 Abs. 1 OHG entschädigungsfähig, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit einer durch die Tat verursachten Beeinträchtigung der psychischen Integrität steht. Liegt dieser unmittelbare Zusammenhang nicht vor, ist ein Anspruch zu verneinen.
“45-46 OR anknüpfen und klarstellen wollen, dass lediglich Personenschäden, nicht aber Sach- und reine Vermögensschäden ersetzt werden sollten (S. 5 oben E. 2.4). Nach der heute geltenden Bestimmung von Art. 19 OHG und dem Verweis auf Art. 45-46 OR sei die opferhilferechtliche Entschädigung demnach klar auf Personenschäden begrenzt. In diesem Sinne hätten auch näher genannte kantonale Gerichte die Entschädigung von reinen Vermögensschäden durch die Opferhilfe verneint (S. 5 Mitte E. 2.4). Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung seien nur deshalb opferhilferechtlich relevant, weil sie den Schutz der psychischen Integrität (mit-)bezweckten. Daraus folge, dass lediglich Beeinträchtigungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung der psychischen Integrität stünden, Ansprüche aus Opferhilferecht auslösen könnten (S. 6 E. 2.5). Da der Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin nicht unmittelbare Folge der erlittenen psychischen Beeinträchtigung sei, bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG. Die Übernahme von finanziellen Nachteilen durch den Staat, welche nicht auf die die Opfereigenschaft begründende Integritätsbeeinträchtigung zurückzuführen seien, würde erheblich über Sinn und Zweck des OHG hinausgehen. Das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall sei deshalb abzuweisen (S. 6 E. 2.5).”
Art. 19 OHG beschränkt die opferhilferechtliche Entschädigung auf Personenschäden. Reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt; insb. ein Erwerbsausfall, der nicht unmittelbare Folge einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität ist, begründet nach der zitierten Rechtsprechung keinen Anspruch.
“___ gelebt habe und die dort genossene Ausbildung mit dem schweizerischen Bildungssystem nicht eins zu eins kompatibel sei. Auch die sprachlichen Probleme hätten dazu geführt, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Schweiz Umwege und Verzögerungen hinsichtlich der Ausbildung bis zum Erreichen des Berufsziels eines Studienabschlusses in Kauf nehmen müsse. Bei diesen finanziellen Einbussen handle es sich nicht um einen von Art. 46 OR erfassten Personenschaden oder Erschwerungsschaden, denn auch letzterer setze eine gesundheitliche Störung voraus, welche zu einem finanziellen Nachteil bei der Geschädigten führe (S. 4 E. 2.3). Im Rahmen der Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005 habe man mit der expliziten Verweisung auf das Obligationenrecht an den Schadensbegriff der Art. 45-46 OR anknüpfen und klarstellen wollen, dass lediglich Personenschäden, nicht aber Sach- und reine Vermögensschäden ersetzt werden sollten (S. 5 oben E. 2.4). Nach der heute geltenden Bestimmung von Art. 19 OHG und dem Verweis auf Art. 45-46 OR sei die opferhilferechtliche Entschädigung demnach klar auf Personenschäden begrenzt. In diesem Sinne hätten auch näher genannte kantonale Gerichte die Entschädigung von reinen Vermögensschäden durch die Opferhilfe verneint (S. 5 Mitte E. 2.4). Die Tatbestände der Freiheitsberaubung und Entführung seien nur deshalb opferhilferechtlich relevant, weil sie den Schutz der psychischen Integrität (mit-)bezweckten. Daraus folge, dass lediglich Beeinträchtigungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verletzung der psychischen Integrität stünden, Ansprüche aus Opferhilferecht auslösen könnten (S. 6 E. 2.5). Da der Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin nicht unmittelbare Folge der erlittenen psychischen Beeinträchtigung sei, bestehe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG. Die Übernahme von finanziellen Nachteilen durch den Staat, welche nicht auf die die Opfereigenschaft begründende Integritätsbeeinträchtigung zurückzuführen seien, würde erheblich über Sinn und Zweck des OHG hinausgehen.”
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