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RéférenÎ: LFPr art. 23 ch. 4 Les cours interentreprises sont, selon l'interprétation actuelle, en principe obligatoires pour tous les apprentis. Une dispense cantonale peut être accordée sur demanÞ du prestataire de la formation en pratique professionnelle lorsque l'offre de cours est dispensée dans un centre de formation en entreprise ou dans un atelier-école, qu'elle est délimitée sur le plan matériel et temporel par rapport à la pratique professionnelle effectuée dans l'entreprise formatriÎ, et que sont réunies les conditions en personnel nécessaires à la formation et à la participation à la procédure de qualification. Il est pertinent de relever que, pour les prestataires accueillant un grand nombre d'apprentis, l'obligation de suivre des cours interentreprises externes peut être supprimée ou ne paraît pas nécessaire en raison des synergies existantes.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw.”
“Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Im Kanton Zürich kann das MBA nach § 43 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Juli 2009 zum EG BBG (VEG BBG, LS 413.311) auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis hin dessen Lernende vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreien, wenn das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt wird (lit. a), das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschriebenen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist (lit. b) und die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind (lit. c). Damit ist zu prüfen, ob vorliegend die in § 43 Abs. 1 VEG BBG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, und, falls dies der Fall ist, ob die Vorinstanz (wie zuvor der Beschwerdegegner) zu Recht dennoch von einer Befreiung abgesehen hat. 3. Der Begriff "Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis" wird sowohl in § 43 Abs. 1 VEG BBG als auch in Art. 23 Abs. 3 BBG verwendet. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Begriff subsumiert werden kann, ergibt sich daher durch Auslegung des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes. 3.1 Die Bildung in beruflicher Praxis ist nach Art. 16 Abs. 1 lit. a BBG in Verbindung mit seiner Marginalie einer der Inhalte der beruflichen Grundbildung. Die Bildung in beruflicher Praxis wird in der Regel im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen vermittelt (Art. 16 Abs. 2 Ingeress und lit. a BBG). Die Beschwerdeführerin ist eine Privatschule, die mit der Fachklasse Grafik ein schulisches Vollzeitangebot für die berufliche Grundbildung Grafiker/Grafikerin EFZ anbietet. Sie könnte deshalb eine andere zur Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis anerkannte Institution im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. a BBG darstellen. 3.2 Für die Auslegung von Art. 16 BBG ist auf das Ziel der Totalrevision des Berufsbildungsgesetzes abzustützen.”
RéférenÎ : LFPr art. 23 n. 3 Les cours interentreprises ont pour but de transmettre des compétences de base ; ils soulagent notamment les petites entreprises en regroupant les apprentis pour cette transmission. Sans ces cours, chaque maître d'apprentissage devrait transmettre seul les contenus concernés, ce qui représenterait un effort nettement plus important.
“) hatte der Bundesrat, an die bisherige Rechtslage anknüpfend, den Besuch der überbetrieblichen Kurse nur für die Absolventen und Absolventinnen einer "klassischen" Berufslehre beziehungsweise einer berufspraktischen Ausbildung, nicht aber für die Schüler und Schülerinnen einer Berufsfachschule vorgesehen (vgl. Art. 24 und 25 Abs. 2 e contrario Entwurf-BBG [BBl 2000 5775 ff., 5781 ff.]). So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde.”
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw. Effizienzgewinne entstehen, wenn die Lernenden dieses Betriebs für die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten ihres Berufs zusammengezogen werden.”
LFPr art. 23 n. 2 Les cantons veillent à ce qu'il existe une offre suffisante de cours interentreprises ; cela sert notamment à soulager les petites entreprises en regroupant les apprentis. La participation des organisations du monÞ du travail est prévue et pertinente pour la conception de l'offre.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw.”
LFPr art. 23 ch. 1 Les cours interentreprises sont obligatoires pour tous les apprentis dans la mesure où l'activité professionnelle à acquérir l'exige. Lorsqu'un lieu de formation accueille un grand nombre d'apprentis du même métier, il peut être renoncé aux cours interentreprises externes si les synergies de la formation en entreprise suffisent à assurer l'acquisition des compétences de base.
“So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft fest, mit Ausnahme der Terminologie und einer hier nicht relevanten Ausnahme seien "gegenüber den bisherigen Bestimmungen zu den Einführungskursen keine Änderungen vorgenommen" worden (Botschaft des Bundesrats vom 6. September 2000 zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung, BBl 2000 5686 ff. [Botschaft BBG], 5708 ff., 5753). Weitere für den vorliegenden Fall relevante Hinweise zu den überbetrieblichen Kursen finden sich nicht in der Botschaft des Bundesrats. 4.1.4 Im geltenden Berufsbildungsgesetz sind die überbetrieblichen Kurse in Art. 23 geregelt. Die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert (Art. 23 Abs. 1 BBG). Die Kantone haben unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Lernorten zu sorgen (Art. 23 Abs. 2 BBG). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BBG sowie dessen Einordnung in das 2. Kapitel "Berufliche Grundbildung" ergibt, sind die im Sinn von Art. 23 Abs. 1 BBG erforderlichen überbetrieblichen Kurse heute – anders als noch im bundesrätlichen Entwurf – für alle Lernenden obligatorisch. 4.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich Sinn und Zweck der überbetrieblichen Kurse wie folgt beschreiben: Kleinere Betriebe, die nur über einen oder wenige Lernende verfügen, sollen durch die überbetrieblichen Kurse entlastet werden, indem diese Lernenden für die überbetrieblichen Kurse zusammengezogen werden, um ihnen grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten ihres Berufs zu vermitteln. Ohne die überbetrieblichen Kurse hätte jeder Berufsbildner diese Inhalte seinem beziehungsweise seiner Lernenden selber zu vermitteln, was insgesamt einen viel grösseren Aufwand darstellen würde. Wenn ein Anbieter oder eine Anbieterin von Bildung in beruflicher Praxis viele Lernende desselben Berufs ausbildet, ist es folglich nicht notwendig, diese Lernenden zum Besuch eines externen überbetrieblichen Kurses zu verpflichten, da bereits genügend Synergien bzw. Effizienzgewinne entstehen, wenn die Lernenden dieses Betriebs für die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten ihres Berufs zusammengezogen werden.”
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