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1 commentary
La Confédération verse principalement des contributions forfaitaires aux cantons pour le financement des tâches mentionnées à l'art. 53 LFPr. Les contributions pour l'organisation des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels supérieurs fédéraux sont réglées séparément selon l'art. 52 al. 3 let. c LFPr; une réglementation plus détaillée de ces contributions figure à l'art. 56 LFPr.
“Nach Art. 52 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach dem BBG. Hauptsächlich leistet er Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Art. 53 BBG (Art. 52 Abs. 2 BBG). Den Rest seines Beitrags leistet er an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 52 Abs. 3 lit. a BBG), an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 52 Abs. 3 lit. b BBG), an Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG) sowie an Personen, die Kurse absolviert haben, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 52 Abs. 3 lit. d BBG). Vorliegend stehen Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG in Frage. Eine nähere Regelung dieser Beiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. von eidgenössischen höheren Fachprüfungen findet sich in Art. 56 BBG. Zu klären ist die vom Bundesgericht bis dato nicht beantwortete Rechtsfrage, ob diese Beiträge als Anspruchssubventionen im Sinne von Art.”
“Nach Art. 52 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach dem BBG. Hauptsächlich leistet er Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Art. 53 BBG (Art. 52 Abs. 2 BBG). Den Rest seines Beitrags leistet er an Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 52 Abs. 3 lit. a BBG), an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 52 Abs. 3 lit. b BBG), an Dritte für die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG) sowie an Personen, die Kurse absolviert haben, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 52 Abs. 3 lit. d BBG). Vorliegend stehen Beiträge nach Art. 52 Abs. 3 lit. c BBG in Frage. Eine nähere Regelung dieser Beiträge an die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen bzw. von eidgenössischen höheren Fachprüfungen findet sich in Art. 56 BBG. Zu klären ist die vom Bundesgericht bis dato nicht beantwortete Rechtsfrage, ob diese Beiträge als Anspruchssubventionen im Sinne von Art.”