(art. 29 LCR) Le conducteur d’un véhicule évitera de salir la chaussée. Les chaussées qui ont été souillées seront signalées aux autres usagers de la route et immédiatement nettoyées.
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Verschmutzungen durch Ladung (z. B. auf Fahrzeug oder Fahrbahn) können die Betriebssicherheit beeinträchtigen; die Reinigungspflicht gilt auch für Anhänger und umfasst die Beseitigung solcher Verschmutzungen zur Wahrung der Betriebssicherheit.
“Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (vgl. Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. VRV finden, verletzt sind (CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung findet auch auf Anhänger Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG; SCHENK, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SVG). Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Art. 59 VRV schreibt vor, dass Fahrzeugführer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden haben; ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen.”
Das Auslaufen nicht (mehr) geringfügiger Mengen begründet bereits eine abstrakte Gefährdung und erfüllt regelmässig Art. 59 VRV; in solchen Fällen besteht Meldepflicht und die Bestimmungen sind auch ohne Nachweis konkreter Unfallgefahr anwendbar.
“Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es zu einer Verschmutzung der Fahrbahn gekommen sein sollte, sei sein Verhalten nicht strafrelevant im Sinne von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV. Unter die Bestimmungen würden nur Verunreinigungen fallen, welche die Betriebs- oder Verkehrssicherheit gefährden würden. Dies sei hier nicht der Fall. Hierzu kann festgehalten werden, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 93 Abs. Abs. 1 SVG) nicht darauf ankommt, ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach willkürfreier vorinstanzlicher Feststellung kam es vorliegend zum Auslaufen einer "nicht mehr geringfügigen Menge" Gülle. Dadurch sind Art. 59 VRV und entsprechend auch Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zweifellos tangiert (siehe auch E. 4.1 oben). Ob bereits eine Verschmutzung der Fahrbahn durch einige wenige Tropfen Jauche den Tatbestand erfüllen könnte, kann entsprechend offenbleiben.”
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