Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 mars 2007, en vigueur depuis le 1erjuil. 2007 (RO 2007 2101). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 28 mars 2007, en vigueur depuis le 1erjuil. 2007 (RO 2007 2101). ↩
Abrogé par le ch. II 62 de l’O du 8 nov. 2006 portant adaptation d’O du CF à la révision totale de la procédure fédérale, avec effet au 1erjanv. 2007 (RO 2006 4705). ↩
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Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn bewilligte Fahrten bzw. der Transportbedarf dauerhaft bzw. dauerhaft wegfallen.
“Sofern ein Gesuchsteller sämtliche Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt, darf die zuständige Behörde entweder eine einzelfallweise (für eine oder mehrere bestimmte Fahrten) oder eine dauerhafte (für beliebig häufige Fahrten) Bewilligung erteilen, wobei eine Dauerbewilligung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist (Art. 93 Abs. 1 VRV). In der Bewilligung sind bei einer Einzelbewilligung die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke (Art. 93 Abs. 2 Bst. a VRV), bzw. bei einer Dauerbewilligung die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV) anzugeben. Eine Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind (Art. 93 Abs. 4 VRV).”
Dauerbewilligungen dürfen nicht als individuelle Zusicherung verstanden werden, da Art. 93 Abs. 1 VRV eine Befristung vorsieht.
“Zudem entspricht dieses Vorgehen dem gesetzlichen Willen, der im Bereich von Bau- und Unterhaltsarbeiten von Gleisanlagen die erforderlichen Voraussetzungen normiert hat und eine entsprechende Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorschreibt. Schliesslich darf die Praxisänderung nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Zur Wahrung von Treu und Glauben muss eine Praxisänderung angekündigt werden, wenn der Betroffene andernfalls einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 200). Gegen Änderungen der materiellrechtlichen Praxis gibt es grundsätzlich keinen allgemeinen Vertrauensschutz; die neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Anders verhält es sich nur, wenn die Weiterführung der alten Praxis individuell zugesichert war oder die Behörde sonst wie entsprechende Erwartungen geweckt hatte (BGE 103 Ib 197 E. 4). Die Beschwerdeführerinnen haben bis zum Jahr 2022 jeweils eine Dauerbewilligung erhalten. Indes kann dies nicht als individuelle Zusicherung seitens der zuständigen Behörde gewertet werden, da bereits der Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 VRV eindeutig vorschreibt, dass eine Dauerbewilligung maximal auf zwölf Monate zu befristen ist. Die Beschwerdeführerinnen mussten entsprechend jährlich ein neues Gesuch einreichen, damit die Voraussetzungen erneut geprüft werden konnten. Auch wenn die Erteilung der Bewilligung während knapp fünf Jahren allenfalls gewisse Erwartungen hätte wecken können, durften sie sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass sie jedes Mal erteilt wird. Zudem ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sie einen vermeidbaren Rechtsverlust erlitten hätten.”
Dauerbewilligungen werden in der Praxis oft befristet (häufig auf zwölf Monate) und auf konkrete Gebiete und Zeiten beschränkt; sie können bei Missbrauch oder Wegfall des Bedarfs bzw. bei Missbrauch entzogen/gewiderrufen werden.
“Sofern ein Gesuchsteller sämtliche Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt, darf die zuständige Behörde entweder eine einzelfallweise (für eine oder mehrere bestimmte Fahrten) oder eine dauerhafte (für beliebig häufige Fahrten) Bewilligung erteilen, wobei eine Dauerbewilligung auf höchstens zwölf Monate zu befristen ist (Art. 93 Abs. 1 VRV). In der Bewilligung sind bei einer Einzelbewilligung die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke (Art. 93 Abs. 2 Bst. a VRV), bzw. bei einer Dauerbewilligung die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten (Art. 93 Abs. 2 Bst. b VRV) anzugeben. Eine Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind (Art. 93 Abs. 4 VRV).”