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Kundinnen und Kunden, die Leistungen aus dem Grundversorgungsauftrag gemäss Art. 13 PG beanspruchen, stehen in einem zivilrechtlichen Verhältnis zur Post CH AG. Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung können zunächst bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht und anschliessend auf dem zivilrechtlichen Weg verfolgt werden. Es steht den Kundinnen und Kunden zudem frei, die Aufsichtsbehörde über mutmassliche Verletzungen des Grundversorgungsauftrags zu informieren.
“Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht.”
“Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht.”
Die Schweizerische Post kann die Erfüllung der in Art. 13 Abs. 1 PG genannten Pflicht zur Gewährleistung der Grundversorgung an Konzerngesellschaften übertragen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VPG).
“Die Schweizerische Post AG ist eine spezialgesetzliche Aktengesellschaft (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisa-tionsgesetz, POG, SR 783.1]). Sie gewährleistet die Grundversorgung mit den Postdiensten nach den Artikeln 14-17 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0; vgl. Art. 13 Abs. 1 PG), wobei sie die Erfüllung dieser Verpflichtung an Konzerngesellschaften übertragen kann (Art. 2 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Eigentümer der Schweizerischen Post AG ist zu 100% der Bund. Das postalische Geschäft - welches namentlich die Dienstleistungen der Grundversorgung umfasst - wird von der Tochtergesellschaft, der Post CH AG, erbracht. Diese wird zu 100% von der Schweizerischen Post AG (nachfolgend: Post) beherrscht (vgl. beispielsweise Finanzbericht 2017 der Schweizerischen Post AG, S. 12, 62, 152, abrufbar unter: https://www.post.ch/-/media/post/ueber-uns/dokumente/archiv-berichterstattung/finanzbericht/finanzbericht-2017.pdf?vs=1&sc_lang=de&hash=D2810CA87DED3DC5900BABD6C7342CAD, zuletzt abgerufen am 10. Mai 2024).”
“Die Schweizerische Post AG ist eine spezialgesetzliche Aktengesellschaft (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Sie gewährleistet die Grundversorgung mit den Postdiensten nach den Artikeln 14-17 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0; vgl. Art. 13 Abs. 1 PG), wobei sie die Erfüllung dieser Verpflichtung an Konzerngesellschaften übertragen kann (Art. 2 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Eigentümer der Schweizerischen Post AG ist zu 100% der Bund. Das postalische Geschäft - welches namentlich die Dienstleistungen der Grundversorgung umfasst - wird von der Tochtergesellschaft, der Post CH AG, erbracht. Diese wird zu 100% von der Schweizerischen Post AG (nachfolgend: Post) beherrscht (vgl. beispielsweise Finanzbericht 2017 der Schweizerischen Post AG, S. 12, 62, 152, abrufbar unter: https://www.post.ch/-/media/post/ueber-uns/dokumente/archiv-berichterstattung/finanzbericht/finanzbericht-2017.pdf?vs=1&sc_lang=de&hash=D2810CA87DED3DC5900BABD6C7342CAD, zuletzt abgerufen am 10.Mai 2024).”
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