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Widersprüchliches Verhalten kann dazu führen, dass eine als unzulässig beurteilte Kündigungsbestimmung demjenigen, der sie vorbehaltlos angenommen hat, entgegengehalten wird, was die Frage des Vorliegens eines sachlichen Grundes nach Art. 18 Abs. 2 PG beeinflussen kann. Zudem können neu eingeführte Bestimmungen (z.B. § 19 Abs. 4 PVO‑UZH) die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital ausdrücklich als sachlich zureichenden Grund im Sinne von Art. 18 Abs. 2 PG qualifizieren.
“Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seiner Argumentation jedoch nicht, dass die Vorinstanz die dortige Berufung des Arztes auf die Unzulässigkeit der Kündigungsklausel als rechtsmissbräuchlich erachtete, da dieser die ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegenden Anstellungsbedingungen als Professor nicht in Frage gestellt und insbesondere die finanziellen Vorteile, die ihm damit zugesichert worden waren, in der Vergangenheit vorbehaltlos angenommen hatte. Das Bundesgericht bestätigte auf Beschwerde hin, dass der dortige Beschwerdeführer die unzulässige Kündigungsbestimmung vor dem Hintergrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gegen sich gelten lassen musste, weshalb mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kinderspital willkürfrei das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für die Entlassung als Professor altershalber gestützt auf § 24b Abs. 1 PG bejaht werden konnte (vgl. dazu Urteil 8C_444/2020 vom 23. März 2021 E. 7.2.4). 7.2.2.2. In der Zwischenzeit trat § 19 Abs. 4 PVO-UZH in Kraft, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital ausdrücklich als sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG qualifiziert. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Fall konnte sich die Beschwerdegegnerin bei der vorliegenden Entlassung altershalber auf diese neue Norm berufen. Das vorinstanzliche Urteil vom 30. April 2020 erging unter altem Recht, was der Beschwerdeführer bei seiner Kritik am angefochtenen Urteil zu verkennen scheint. 7.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung von § 19 Abs. 4 PVO-UZH in der vorliegenden Angelegenheit als willkürlich bezeichnet und rügt, die in der Bestimmung vorgenommene Verknüpfung der beiden Anstellungsverhältnisse hätte einer formell-gesetzlichen Grundlage bedurft, kann offen bleiben, ob es ihm dabei um eine konkrete Normenkontrolle geht (zur vorfrageweisen resp. sogenannten konkreten oder inzidenten Normenkontrolle und zur Frage der Willkür in der Rechtsetzung vgl. Urteil 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 1.5 und”
Ist die Universitätsanstellung mit einer Spitalanstellung verknüpft, kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von Art. 18 Abs. 2 PG für die Beendigung der Anstellung an der Universität bilden.
“Dem Beschwerdeführer war bereits vor seiner Anstellung bekannt, dass die Beschwerdegegnerin in einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kinderspital einen sachlich zureichenden Grund für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses an der Universität sieht. Dies ergab sich explizit aus dem gemeinsamen Angebot der Beschwerdegegnerin und des Kinderspitals vom 2. November 2017. In der auf das Angebot folgenden Korrespondenz brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Vorbehalte an. Mit E-Mail vom 27. November 2017 bestätigte der Beschwerdeführer sodann, mit dem gemeinsamen Angebot einverstanden zu sein. Im Übrigen müssen Angestellte damit rechnen, dass sich die anwendbaren personalrechtlichen Vorschriften während der Anstellung ändern können. Die Bestimmung von § 19 Abs. 4 PVO UZH ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. 6.2.3 Der Regierungsrat konkretisierte in § 16 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.111) in nicht abschliessender Weise, wann ein sachlich zureichender Grund für eine Kündigung im Sinn von § 18 Abs. 2 PG vorliegt. Gleichsam steht es dem Universitätsrat offen, sachlich zureichende Gründe im Sinn von § 18 Abs. 2 PG für die Entlassung von Angestellten der Universität auf Verordnungsstufe zu konkretisieren (vgl. § 56 Abs. 2 PG; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00572, E. 6.3). Mit Erlass von § 19 Abs. 4 PVO UZH tat er dies. Die Bestimmung steht nicht in Widerspruch zum Personalgesetz, sondern regelt dessen Vollzug. Die Verknüpfung der Ernennung von Professorinnen und Professoren mit einer Anstellung an einem Spital soll sicherstellen, dass diese über die für ihre Forschungs- und Lehrtätigkeit notwendige aktuelle klinische Erfahrung verfügen. Damit liegt ein sachlicher Grund für die Verknüpfung der beiden Anstellungen vor. Wird das Arbeitsverhältnis am Vertragsspital aufgelöst, ist die aktuelle klinische Erfahrung nicht mehr sichergestellt. Da ein sachlicher Grund für die Verknüpfung der beiden Anstellungen besteht, ist in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsspital auch ein sachlicher Grund für die Kündigung der Anstellung an der Universität zu sehen. Entgegen dem Beschwerdeführer ermöglicht § 19 Abs.”
Die Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 PG richtet sich nach den Vorgaben des Obligationenrechts. Der Missbrauchsschutz nach den Art. 336–336b OR setzt grundsätzlich eine Kündigung durch die Gegenpartei voraus und findet bei selbstgekündigten Arbeitsverhältnissen in der Regel keine Anwendung.
“Die Missbräuchlichkeit einer Kündigung im öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich bestimmt sich gemäss § 18 Abs. 2 PG nach den Vorgaben des Obligationenrechts (OR, SR 220). Der Missbrauchsschutz der Art. 336–336b OR setzt grundsätzlich eine Kündigung durch die Gegenpartei voraus und kommt bei eigener Kündigung nicht zum Tragen (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, Basler Kommentar Obligationenrecht I,”
Eine Kündigung nach Art. 18 Abs. 2 PG setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts erfolgen. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder als sachlich nicht gerechtfertigt und erfolgt keine Wiedereinstellung, bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts; die Geltendmachung einer Abfindung nach § 26 PG bleibt vorbehalten.
“Hervorzuheben ist, dass die Kündigung durch den Kanton nach § 18 Abs. 2 PG nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung; die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 PG bleibt vorbehalten (§ 18 Abs. 3 PG). Angestellte können gemäss § 24b Abs. 1 PG altershalber entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des”
“Hervorzuheben ist, dass die Kündigung durch den Kanton nach § 18 Abs. 2 PG nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein darf und einen sachlich zureichenden Grund voraussetzt. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, und wird der oder die Angestellte nicht wiedereingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung; die Ausrichtung einer Abfindung nach § 26 PG bleibt vorbehalten (§ 18 Abs. 3 PG). Angestellte können gemäss § 24 Abs. 1 PG altershalber entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt (lit. a in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PG), die Probezeit abgelaufen ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des”
Das Reservat gemäss Art. 18 Abs. 1 PG umfasst das ausschliessliche Recht zur Beförderung von Briefen bis 50 g. Die übrigen in den Quellen als Teil der Grundversorgung bezeichneten Leistungen gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber ebenfalls von Drittanbietern erbracht werden. Dazu zählen unter anderem die Inlandzustellung von Briefen über 50 g bis 1 kg, Pakete bis 20 kg, abonnierte Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden sowie im grenzüberschreitenden Verkehr Briefe über 50 g bis 1 kg und Pakete bis 20 kg sowie bestimmte Leistungen für Absender und Empfänger und Leistungen des Zahlungsverkehrs.
“Die Liberalisierung des Postwesens wurde mit dem Inkrafttreten des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) eingeleitet (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz [Botschaft PG 1996], BBl 1996 III 1249, 1250 ff. und 1263 ff.) und hat seither zu einer schrittweisen Marktöffnung geführt. Die Ausführungsgesetzgebung im Postwesen basiert auf der Unterscheidung zwischen einem Wettbewerbs- und einem Monopolbereich einerseits sowie zwischen Grundversorgungsleistungen und Leistungen, die nicht Teil der Grundversorgung darstellen, andererseits. Im Monopolbereich und als Teil der Grundversorgung wird der sog. reservierte Dienst erbracht, der heute das Recht umfasst, Briefe bis 50 g zu befördern (Art. 18 Abs. 1 PG). Die übrigen Leistungen der Grundversorgung gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber auch von Drittanbietern erbracht werden. Es handelt sich dabei um die Inlandzustellung von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden und im grenzüberschreitenden Verkehr von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, Leistungen für Absender (Zustellungsnachweis, Rücksendung) und Empfänger (Nachsendung, Umleitung, Rückbehalt) sowie Leistungen des Zahlungsverkehrs (Zahlungsverkehrskonto, Transaktionen im Inland, Bareinzahlungen und Bargeldbezug; Art. 29 und 43 VPG). Schliesslich gibt es weitere Dienste des Postwesens, die nicht zur Grundversorgung gehören und im Wettbewerb erbracht werden, wie die Zustellung von Briefen zwischen 1 und 2 kg oder von Paketen zwischen 20 und 30 kg (Art. 2 Bst. b, c und d PG). Die Tätigkeit im Postwesen setzt nicht mehr wie früher eine Konzession, sondern lediglich einer Meldung an die Aufsichtsbehörde voraus (Art.”
“Die Liberalisierung des Postwesens wurde mit dem Inkrafttreten des Postgesetzes vom 30. April 1997 (aPG, AS 1997 2452) eingeleitet (vgl. Botschaft vom 10. Juni 1996 zum Postgesetz [PG], BBl 1996 III 1249, 1250 ff. und 1263 ff., nachfolgend: Botschaft PG 1996) und hat seither zu einer schrittweisen Marktöffnung geführt. Die Ausführungsgesetzgebung im Postwesen basiert auf der Unterscheidung zwischen einem Wettbewerbs- und einem Monopolbereich einerseits sowie zwischen Grundversorgungsleistungen und Leistungen, die nicht Teil der Grundversorgung darstellen, andererseits. Im Monopolbereich und als Teil der Grundversorgung wird der sogenannte reservierte Dienst erbracht, der heute das Recht umfasst, Briefe bis 50 g zu befördern (Art. 18 Abs. 1 PG). Die übrigen Leistungen der Grundversorgung gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber auch von Drittanbietern erbracht werden. Es handelt sich dabei um die Inlandzustellung von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden und im grenzüberschreitenden Verkehr von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, Leistungen für Absender (Zustellungsnachweis, Rücksendung) und Empfänger (Nachsendung, Umleitung, Rückbehalt) sowie Leistungen des Zahlungsverkehrs (Zahlungsverkehrskonto, Transaktionen im Inland, Bareinzahlungen und Bargeldbezug; Art. 29 und Art. 43 VPG). Schliesslich gibt es weitere Dienste des Postwesens, die nicht zur Grundversorgung gehören und im Wettbewerb erbracht werden, wie die Zustellung von Briefen zwischen 1 und 2 kg oder von Paketen zwischen 20 und 30 kg (Art. 2 Bst. b, c und d PG). Die Tätigkeit im Postwesen setzt nicht mehr wie früher eine Konzession, sondern lediglich eine Meldung an die Aufsichtsbehörde voraus (Art.”
Den Erträgen aus dem reservierten Dienst kommt eine tragende Rolle bei der eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung zu. Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten der Grundversorgung verwenden; eine Quersubventionierung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge ist untersagt.
“1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14-17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art. 19 Abs. 1 PG). Das Quersubventionierungsverbot stützt sich auf den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 94 Abs. 1 BV und soll verhindern, dass mit Einkünften aus dem Monopolbereich der Wettbewerb verzerrt wird (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5225).”
Die Marktordnung im Zuge der Liberalisierung bezieht sich auf den Postmarkt (insbesondere den verbleibenden reservierten Dienst nach Art. 18 Abs. 1 PG) und ist nicht als allgemeine Marktordnung konzipiert. Flankierend gelten weiterhin Pflichten zur Sicherstellung der Grundversorgung sowie die in den Materialien erwähnten flankierenden Bestimmungen, etwa die Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und die Pflicht zur Einhaltung branchenüblicher Arbeitsbedingungen.
“Trotz neuer Marktordnung bzw. Marktöffnung für die Postdienstleistungen infolge der Liberalisierung (vgl. für den verbliebenen reservierten Dienst von Briefen bis 50 g: Art. 18 Abs. 1 PG) wurde nicht beabsichtigt, eine allgemeine Marktordnung zu erschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln (Botschaft PG 2010, 5205). Die Materialien unterstreichen zur Meldepflicht, dass es einzig um eine neue Marktordnung im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes geht (Botschaft PG 2010, 5182): "Die Marktordnung: Das Postgesetz schafft gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden. Alle im Postmarkt tätigen Unternehmen unterstehen derselben Marktordnung. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wird nur dort abgewichen, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes unterliegen alle Anbieterinnen von Postdiensten der Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und sind verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten."”
“Trotz neuer Marktordnung beziehungsweise Marktöffnung für die Postdienstleistungen infolge der Liberalisierung (vgl. für den verbliebenen reservierten Dienst von Briefen bis 50 g: Art. 18 Abs. 1 PG) wurde nicht beabsichtigt, eine allgemeine Marktordnung zu erschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Die Materialien unterstreichen zur Meldepflicht, dass es einzig um eine neue Marktordnung im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes geht (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5182): Die Marktordnung: Das Postgesetz schafft gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden. Alle im Postmarkt tätigen Unternehmen unterstehen derselben Marktordnung. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wird nur dort abgewichen, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes unterliegen alle Anbieterinnen von Postdiensten der Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und sind verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten.”
Gemäss Art. 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne des Obligationenrechts sein und muss zusätzlich auf einem sachlich zureichenden Grund beruhen. Damit geht der öffentlich‑rechtliche Kündigungsschutz über die Missbrauchsbestimmungen des OR hinaus. Als sachlich zureichender Kündigungsgrund werden in der Rechtsprechung und den kantonalen Regelungen namentlich genannt: dass die Weiterbeschäftigung dem öffentlichen Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung oder Schule widerspricht sowie Fälle mangelhafter Leistung, störenden Verhaltens oder dauernder Verhinderung (vgl. insbesondere § 16 Abs. 1 VVO).
“], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 73 N. 30; Vittorio Jenni, Kommentar GG, § 53 N. 8 f., N. 16 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Personalreglement eigene personalrechtliche Normen aufgestellt (vgl. das Personalreglement des Spitals Limmattal [PR], in der hier anwendbaren Fassung, in Kraft seit 1. Juli 2015). Demzufolge endet das unbefristete Arbeitsverhältnis unter anderem durch Kündigung (Ziff. II/1.3 PR; vgl. bezüglich Form und Frist der Kündigung Ziff. II/1.3.2 f.). Dabei wird nach Ziff. II/1.3.4 PR keine Abfindung gemäss § 26 PG ausgerichtet. Mit Ausnahme der Vorschriften zum Vorgehen bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten (vgl. Ziff. II/1.3.1 PR) schweigt sich das Reglement über die Gründe, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, aus. Diesbezüglich ist somit auf die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts abzustellen (vgl. Ziff. I/3 Satz 2 PR; zum Ganzen VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 2.1). 2.2 Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und muss sie zudem auf einem zureichenden Grund beruhen. Auch darf die Kündigung nicht zur Unzeit im Sinn von Art. 336c OR erfolgen (Ziff. II/1.3.3 lit. c PR). Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1 – 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht namentlich etwa, wenn eine mangelhafte Leistung oder ein unbefriedigendes Verhalten vorliegt (§ 16 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Letzteres kann beispielsweise angenommen werden, wenn das Verhalten des oder der Arbeitnehmenden zu einer Störung der Arbeitsgemeinschaft oder des Betriebsablaufs führt (vgl. BGr, 22. Januar 2019, 8C_280/2018, E.”
“1 Die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, werden von den Gemeinden gemäss kantonalem Recht beschäftigt (§ 1 LPG). Gemäss § 8 Abs. 1 LPG ist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Schulpflege zuständig; § 8 Abs. 2 f. LPG betreffen die Kündigungsfrist. Im Übrigen regelt das Lehrpersonalgesetz – wie auch die Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LVPO, LS 412.311) – Zulässigkeit und Verfahren der Kündigung nicht weiter. Damit kommen gemäss § 2 LPG die für das übrige Staatspersonal geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 2.2 Nach § 16 lit. a des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) endet das Anstellungsverhältnis unter anderem durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt vier Monate auf Ende eines anstellungsrechtlichen Schuljahres (§ 8 Abs. 2 lit. a LPG); wenn eine beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336c des Obligationenrechts (OR, SR 220) nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündigen (§ 8 Abs. 3 LPG). 2.3 Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein und muss sie zudem auf einem zureichenden Grund beruhen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.1 – 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere an demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung bzw. vorliegend demjenigen an einem gut funktionierenden Schulbetrieb, widerspricht (BGr, 19. März 2015, 8C_647/2014, E. 5.2 mit Hinweisen). 3. Der streitgegenständlichen Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1 Die Beschwerdeführerin war ab dem 24. Oktober 2016 als Lehrperson an einer Aufnahmeklasse im Schulkreis Zürich-Uto angestellt.”
“Gemäss § 18 Abs. 2 PG darf eine Kündigung nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein und muss sie zudem auf einem zureichenden Grund beruhen. Auch darf die Kündigung nach § 20 Abs. 1 PG nicht zur Unzeit im Sinn von Art. 336c OR erfolgen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (BGr, 2. Mai 2014, 8C_687/2013, E. 5.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00380, E. 2.2 Abs. 2 [je mit Hinweisen]). Dies kann gemäss § 16 Abs. 1 lit. c VVO etwa dann der Fall sein, wenn die oder der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der Erfüllung der Aufgaben verhindert ist (vgl.”
Die Erträge aus dem reservierten Dienst (Briefe bis 50 g) sind für die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung von Bedeutung. Die Verwendung dieser Erträge zur Deckung von Kosten ausserhalb der Grundversorgung ist unzulässig (Quersubventionierungsverbot).
“Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14 - 17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art.”
“Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14-17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art.”
Die Reservierung bezieht sich ausdrücklich auf die Beförderung von Briefen bis 50 g. Die Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Marktordnung für andere Bereiche schaffen und den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln wollte.
“Trotz neuer Marktordnung bzw. Marktöffnung für die Postdienstleistungen infolge der Liberalisierung (vgl. für den verbliebenen reservierten Dienst von Briefen bis 50 g: Art. 18 Abs. 1 PG) wurde nicht beabsichtigt, eine allgemeine Marktordnung zu erschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln (Botschaft PG 2010, 5205). Die Materialien unterstreichen zur Meldepflicht, dass es einzig um eine neue Marktordnung im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes geht (Botschaft PG 2010, 5182): "Die Marktordnung: Das Postgesetz schafft gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden. Alle im Postmarkt tätigen Unternehmen unterstehen derselben Marktordnung. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wird nur dort abgewichen, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes unterliegen alle Anbieterinnen von Postdiensten der Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und sind verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten."”
“Trotz neuer Marktordnung bzw. Marktöffnung für die Postdienstleistungen infolge der Liberalisierung (vgl. für den verbliebenen reservierten Dienst von Briefen bis 50 g: Art. 18 Abs. 1 PG) wurde nicht beabsichtigt, eine allgemeine Marktordnung zu erschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln (Botschaft PG 2010, 5205). Die Materialien unterstreichen zur Meldepflicht, dass es einzig um eine neue Marktordnung im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes geht (Botschaft PG 2010, 5182): "Die Marktordnung: Das Postgesetz schafft gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden. Alle im Postmarkt tätigen Unternehmen unterstehen derselben Marktordnung. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wird nur dort abgewichen, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes unterliegen alle Anbieterinnen von Postdiensten der Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und sind verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten."”
Mit der Reservierung wollte der Gesetzgeber keine allgemeine Marktordnung schaffen; die Marktordnung bezog sich auf den Postmarkt, nicht auf den Stückguttransport, der ausdrücklich nicht geregelt werden sollte.
“Trotz neuer Marktordnung bzw. Marktöffnung für die Postdienstleistungen infolge der Liberalisierung (vgl. für den verbliebenen reservierten Dienst von Briefen bis 50 g: Art. 18 Abs. 1 PG) wurde nicht beabsichtigt, eine allgemeine Marktordnung zu erschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Stückguttransport ausdrücklich nicht regeln (Botschaft PG 2010, 5205). Die Materialien unterstreichen zur Meldepflicht, dass es einzig um eine neue Marktordnung im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes geht (Botschaft PG 2010, 5182): "Die Marktordnung: Das Postgesetz schafft gleich lange Spiesse für alle Marktteilnehmenden. Alle im Postmarkt tätigen Unternehmen unterstehen derselben Marktordnung. Vom Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten wird nur dort abgewichen, wo es für die Erbringung der Grundversorgung zwingend notwendig ist. Als flankierende Massnahme zur Öffnung des Postmarktes unterliegen alle Anbieterinnen von Postdiensten der Verhandlungspflicht über einen Gesamtarbeitsvertrag und sind verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten."”
Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, stellt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von Art. 18 Abs. 2 PG für die Kündigung der Universitätsanstellung dar.
“und den Angestellten keine andere zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e). Nach dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 19 Abs. 4 PVO-UZH bildet bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.”
“und den Angestellten keine andere zumutbare Stelle angeboten oder vermittelt werden kann (lit. e). Nach dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen § 19 Abs. 4 PVO-UZH bildet bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.”
Express- und Kuriersendungen gehören nicht zu den nach Art. 18 Abs. 1 PG reservierten Diensten und sind nicht Bestandteil der Grundversorgung. Mangels eines ausgeprägten Gemeinwohlbezugs im Sinne von Art. 92 BV ist der Begriff restriktiv/dienstbezogen auszulegen.
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokolle der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Definition von Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokolle der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Definition von Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der "Schnellpostsendungen" abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff "Express- und Kuriersendungen" weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG 1997) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Vicente Tuason/Meinrad Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl., Bern 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste bzw. deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.9.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
“Vorliegend ist gemäss den im Privatgutachten erwähnten, nicht publizierten Protokollen der vorberatenden Kommissionen und mangels einer Definition im Postgesetz für die Express- und Kuriersendungen auf das alte Recht in Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG und somit auf den Begriff der " Schnellpostsendungen " abzustellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Begriff " Express- und Kuriersendungen " weiter hätte verstanden werden sollen als unter dem alten Recht. Dazu passt, dass die beiden Begriffe im schweizerischen Recht synonym benutzt werden (vgl. Privatgutachten, Rz. 33 m.H.). Das Postregal (Art. 3 Abs. 1 aPG) umfasste nur Dienste, die die Post auch tatsächlich anbot (Tuason/Romanens, Das Recht der schweizerischen PTT-Betriebe, 3. Aufl. 1980, S. 27; vgl. bereits Art. 3 Abs. 2 Bst. a aPG). Vergleichbare Essenslieferdienste beziehungsweise deren Vermittlung bietet die Post jedoch nicht an (vgl. ausführlich E. 7.8.1 hiernach). Express- und Kurierpostsendungen gehören im Übrigen auch heute weder zu den reservierten Diensten noch zum Grundversorgungsangebot (Art. 18 Abs. 1 PG; Art. 29 Abs. 8 VPG). Daraus folgt, dass bei diesen Dienstleistungen ein (starker) Gemeinwohlbezug im Sinne von Art. 92 Abs. 2 BV fehlt (vgl. ferner Art. 1 Abs. 2 PG). Die Postgesetzgebung bezweckt indessen nicht die Regelung beliebiger Wirtschaftsbereiche im Sinne einer umfassenden Marktordnung, sondern nur solcher, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post haben (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5205). Dafür spricht auch der Ingress des Postgesetzes, der sich einzig auf Art. 92 BV (Post- und Fernmeldewesen) und nicht auf Art. 95 BV (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) stützt. Entsprechend ist der Begriff eng auszulegen.”
Die Erträge aus dem reservierten Briefdienst tragen wesentlich zur eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung bei. Die Post darf Einnahmen aus dem reservierten Dienst nach den Quellen nur zur Deckung der Kosten der Grundversorgung verwenden; eine Quersubventionierung zugunsten von Leistungen ausserhalb der Grundversorgung ist unzulässig.
“Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14 - 17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art.”
“Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14-17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste. Der Bundesrat legt zudem Preisobergrenzen fest (Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5224). Die Finanzierung der Grundversorgung ist mit den Umsatzerlösen der Schweizerischen Post und der Postkonzerngesellschaften zu gewährleisten (Art. 46 VPG), wobei hierbei den Erträgen aus dem reservierten Dienst eine tragende Rolle zukommt (Art. 18 f. PG). Damit ist gesetzlich festgelegt, dass die Grundversorgung eigenwirtschaftlich zu finanzieren ist. Die Post darf zudem die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung verwenden, nicht hingegen zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot; Art.”
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