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Kundinnen und Kunden, die Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, stehen in einem zivilrechtlichen Verhältnis zur Post CH AG. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung zunächst vor der Schlichtungsstelle und danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen. Es steht ihnen zudem frei, die Aufsichtsbehörde im Sinne einer Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrags aufmerksam zu machen. Dieser Grundsatz gilt nur, soweit eine zivilrechtliche Kundenbeziehung zur Post CH AG besteht.
“Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht.”
“Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der für die Post entstehende Mehraufwand nicht ausschliesslich anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen; er kann auf alle Postkundinnen und -kunden in vergleichbarer Lage in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden (Anwendung auf Art. 14 PG).
“In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustellperson zurücklegen muss, um zum aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, zwar einen Mehraufwand darstellt, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich daher durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sondern auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-5165/2016 E. 8.2; A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4; A-152/2012 E. 3.4.2).”
Kann ein innerbetrieblicher Konfliktklärungsprozess nicht sinnvoll fortgeführt werden und besteht ohne Freistellung eine erhebliche Gefahr der Wiederholung schwerer Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden, kann der Arbeitgeber eine Freistellung anordnen. Diese Massnahme dient der Abwehr weiterer Störungen des geordneten Betriebs und erfüllt die nach § 14 Abs. 2 PG bestehende Pflicht, zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden erforderliche Massnahmen zu treffen.
“Da der Konfliktklärungsprozess nicht sinnvoll weitergeführt werden konnte und abgebrochen werden musste (vgl. oben E. 4.4 und 4.6), konnten diese Ziele nicht erreicht werden. Ohne die Freistellung des Rekurrenten bestand daher im Zeitpunkt der mündlichen Freistellung und besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass die Situation auch ausserhalb der Geschäftsleitung erneut eskaliert (vgl. angefochtene Verfügung E. 2c S. 6). Dass der Rekurrent auch heute nicht bereit wäre, mit allen Mitarbeitenden des B____ konstruktiv zusammenzuarbeiten, wird dadurch bestätigt, dass er auch im vorliegenden Verfahren unbelegte Vorwürfe gegen die für den Leserbrief vom [...] verantwortlichen Mitarbeitenden erhebt und sich darüber beklagt, dass ihm die damalige Vorsteherin untersagt hat, personalrechtlich gegen diese Mitarbeitenden vorzugehen (vgl. oben E. 2.8). Auch erhebliche Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden ausserhalb der Geschäftsleitung beeinträchtigen den geordneten Betrieb des B____. Zudem ist der Arbeitgeber gemäss § 14 Abs. 2 PG verpflichtet, die zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden erforderlichen Massnahmen zu treffen. Daher haben sowohl das B____ und das PD als auch die Öffentlichkeit ein schutzwürdiges Interesse daran, weitere erhebliche Auseinandersetzungen auch mit Mitarbeitenden ausserhalb der Geschäftsleitung zu verhindern (vgl. angefochtene Verfügung E. 3 S. 9). Die vorstehend erwähnten erheblichen Auseinandersetzungen des Rekurrenten mit Mitarbeitenden ausserhalb der Geschäftsleitung sind zwar nur für die Zeit vor dem Abschluss der Vereinbarung erstellt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 142) ändert dies aber nichts daran, dass zur Begründung seiner Freistellung berücksichtigt werden darf, dass aufgrund des Scheiterns des in der Vereinbarung vorgesehenen Konfliktklärungsprozesses auch nach dem Abschluss der Vereinbarung eine erhebliche Gefahr der Wiederholung solcher Auseinandersetzung bestanden hat und weiterhin besteht (vgl. auch Vernehmlassung Ziff.”
Das BAKOM verweigerte den Anzeigerinnen die Parteistellung im Aufsichtsverfahren mit der Begründung, Streitigkeiten über Zustellungen von Zeitungen/Zeitschriften gehörten grundsätzlich in die Zivilgerichtsbarkeit (Frachtvertrag/OR) und vermögensrechtliche Ansprüche könnten zivilrechtlich geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält demgegenüber fest, dass allgemeine Interessen an der korrekten Anwendung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens und eine vertiefte materielle Abklärung unabhängig von zivilrechtlichen Rechtsbehelfen rechtfertigen können.
“Unter Berücksichtigung der unsicheren mittel- und langfristigen Sicherstellung der eigenwirtschaftlichen Finanzierung, der zunehmend schwierigeren Finanzierungslage, insbesondere auch jener bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften, sowie der umstrittenen inhaltlichen Tragweite der Agglomerationsvorgabe rechtfertige sich eine vertiefte materielle Abklärung, zumal die per (...) 2022 erfolgten Preisanpassungen finanzielle Auswirkungen haben dürften und die Rechtsverletzungen zum wiederholten Male behauptet würden. Damit würden die allgemeinen Interessen an der korrekten Anwendung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen die Durchführung eines Aufsichtsverfahrens rechtfertigen, und zwar unabhängig der bestehenden zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Anzeigerinnen. Demgegenüber verweigerte das BAKOM den Anzeigerinnen die Parteistellung im Aufsichtsverfahren, da es ihnen an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse fehle. Streitigkeiten zwischen C._______ und ihrer Kundschaft seien von Gesetzes wegen der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 13 ff. PG i.V.m. Art. 11 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997 [POG, SR 783.1]), welche auch die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften umfasse (Art. 14 PG). Grundlage hierfür bilde ein Frachtvertrag gemäss Art. 440 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]). Die zivilrechtliche Entscheidkompetenz umfasse auch verwaltungsrechtliche Vorfragen. Die Zustellpreise seien zwar nicht rein privatrechtlicher Natur, als wesentliches Element des abgeschlossenen Frachtvertrages seien sie jedoch Teil der dem Privatrecht unterworfenen Rechtsbeziehung. Die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften gehöre zwar zur Grundversorgung, unterliege jedoch keinem Monopol. Mit der Möglichkeit der Anzeigerinnen, ihre vermögensrechtlichen Forderungen auf dem zivilrechtlichen Weg einzufordern, entfalle ein über ein allgemeines Interesse an der korrekten Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Bestimmungen hinausgehendes und damit schutzwürdiges Interesse der Anzeigerinnen, um im Aufsichtsverfahren als Partei mitzuwirken. Dem BAKOM sei ein unmittelbarer Eingriff in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen C.”
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkennt, dass die zusätzliche Wegstrecke zu entfernten Briefkästen zwar im Einzelfall gering erscheinen mag, sich aber durch Kumulation zu einem erheblichen Zusatzaufwand für die Post summieren kann. Vor diesem Hintergrund kann ein unverhältnismässiger Mehraufwand eine Einschränkung der Hauszustellung rechtfertigen.
“Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, dass bei Zustellungen ohnehin alle Grundstücke durchquert werden müssten, ist nicht zielführend. Die Überbauung gliedert sich in vier getrennte Reihen zu je vier Häusern, die von der Fahrbahn am Nordrand der Überbauung abgehen. Die einzigen Abschnitte der Überbauung, die in jedem Fall begangen werden müssen, um zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden zu gelangen, ist die Gemeinschaftsparzelle am Eingang der Überbauung sowie jeweils ein kurzes Wegstück auf der unmittelbar anschliessenden Parzelle. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der überwiegende Teil des Zustellvolumens der Überbauung Sendungen umfasst, die für nachgelagerte Liegenschaften bestimmt sind. Im Ergebnis erweist sich die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustellperson zurücklegen muss, um zu den aktuellen Briefkastenstandorten zu gelangen, zwar als ein Mehraufwand, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste.”
“In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustellperson zurücklegen muss, um zum aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, zwar einen Mehraufwand darstellt, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich daher durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sondern auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-5165/2016 E. 8.2; A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4; A-152/2012 E. 3.4.2).”
Unverhältnismässiger Aufwand begründet nicht automatisch eine Ausnahme von der Grundversorgungsverpflichtung; die Anwendbarkeit dieses Ausschlusskriteriums ist eine Rechtsfrage und in der konkreten Sachlage restriktiv zu prüfen.
“Die Vorinstanz hat sich - wie erwähnt - entscheidend auf die Ausführungen im Erläuterungsbericht 2020 gestützt, wonach die Praxis der Gerichte gezeigt habe, dass die geltenden Bestimmungen zu wenig präzise regeln würden, wann die Beschwerdegegnerin Kunden im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen könne, weshalb die geltenden Bestimmungen "redaktionell überarbeitet und ergänzt" würden. Auf das Ungenügen der bisherigen Regelung in der Praxis der Gerichte verweist auch die Beschwerdegegnerin. Dass im Erläuterungsbericht 2020 von einer redaktionellen Überarbeitung die Rede ist, kann indessen nicht massgebend sein. Die Rede ist auch von "Ergänzung". Massgebend ist vielmehr, dass tatsächlich eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Kontrahierungspflicht vorgenommen wurde. Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, für den Gesetzgeber von 2012 sei nicht voraussehbar gewesen, welche Probleme sich bei der Anwendung von Art. 45 aVPG stellen würden, überzeugt nicht. Dass der Gesetzgeber durchaus mit der Möglichkeit rechnete, dass die Erfüllung des Grundversorgungsaufwands zu unverhältnismässigem Aufwand führen könnte, zeigt der von der Vorinstanz selbst zitierte Art. 14 Abs. 3 PG. Vielmehr geht es bei diesem Einwand schlicht darum, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber aufgrund der Gerichtspraxis offenbar Handlungsbedarf erkannte. Das aber ist der übliche Anstoss für eine neue Gesetzgebung und rechtfertigt keine Vorwirkung der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Bestimmung (vgl. hiervor E. 5.2.1). Die vorinstanzliche Auslegung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerdegegnerin kann sich somit nicht darauf berufen, dass bereits mit der Postverordnung in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung unverhältnismässiger Aufwand eine Ausnahme von der Grundversorgungsverpflichtung zu begründen vermochte. Ob der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Ausschlusskriteriums des unverhältnismässigen Aufwands während dem vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hat, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist nicht massgebend. Denn welche Ausnahmekriterien anwendbar sind, ist eine Rechtsfrage. Damit war die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 (Kündigung im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs) nicht zulässig.”