Au sens de la présente loi, on entend par:
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Die Legaldefinitionen in Art. 2 PG entsprechen weitgehend dem Wortlaut der Richtlinie 2008/6/EG. Die Schweiz hat diese fast gleichlautende Regelung gewählt, ist jedoch nicht verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen.
“Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - das erste Gericht in Europa ist, dass die hier strittigen Auslegungsfragen zu beurteilen hat (vgl. bereits nicht publizierte Zwischenverfügung des BVGer A-4721/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 3.8). Die Schweiz hat eine fast gleichlautende Regelung zu den Legaldefinitionen in Art. 2 PG wie in Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27. Februar 2008, S. 3 für die unbestimmten Rechtsbegriffe der Postsendungen und der Postdienste gewählt. Die Schweiz ist jedoch nicht verpflichtet, Richtlinie 2008/6/EG umzusetzen (vgl. Botschaft PG 2010, 5246).”
“Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - das erste Gericht in Europa ist, dass die hier strittigen Auslegungsfragen zu beurteilen hat (vgl. bereits nicht publizierte Zwischenverfügung des BVGer A-4721/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 3.8). Die Schweiz hat eine fast gleichlautende Regelung zu den Legaldefinitionen in Art. 2 PG wie in Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27. Februar 2008, S. 3 für die unbestimmten Rechtsbegriffe der Postsendungen und der Postdienste gewählt. Die Schweiz ist jedoch nicht verpflichtet, Richtlinie 2008/6/EG umzusetzen (vgl. Botschaft PG 2010, 5246).”
Art. 2 PG enthält die Begriffsbestimmungen. Diese Definitionen sind für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen gewerbsmässigen Postdiensten und der Grundversorgung relevant, weil das Postgesetz (Art. 1 Abs. 1) beide Bereiche regelt.
“Das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten und die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sind im Postgesetz (PG, SR 783.0) geregelt (Art. 1 Abs. 1 PG). Die Begriffe werden in Art. 2 PG definiert. Das geltende Postgesetz ist seit dem 1. Oktober 2012 in Kraft.”
Stellt man die Bezugnahme von Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition in Art. 2 PG zugrunde, könnten auch private Lieferdienste als Sendungsdienste erfasst werden. Das spricht gegen eine pauschale Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inklusive privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Trechsel/ Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 321ter N. 3; Wolfgang Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 321ter N. 2; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 321ter N. 3; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S. 563 ff. zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 321ter N. 14). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“Nach der wohl herrschenden Lehre gilt Art. 321ter StGB (als echtes Sonderdelikt) für sämtliche Mitarbeitenden von Postdiensten inklusive privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Trechsel/ Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 321ter N. 3; Wolfgang Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 321ter N. 2; Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 321ter N. 3; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S. 563 ff. zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, Art. 321ter N. 14). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
Für Eingriffe nach Art. 2 Abs. 2 PG verlangt die Generalklausel die Unmittelbarkeit der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ob eine Gefährdung unmittelbar ist und ob eine Massnahme geeignet sowie verhältnismässig ist, sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht nach seiner Praxis nur auf Willkür überprüft.
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG darf ohne besondere gesetzliche Grundlage in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. In zeitlicher Hinsicht verlangt die polizeiliche Generalklausel i.S.v. Art. 2 Abs. 2 PG/SG die Unmittelbarkeit der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung regelt jedoch nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Eingriff stattfinden muss bzw. darf. Die Unmittelbarkeit, die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und damit einhergehend die Eignung der Massnahme, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, bilden Rechtsfragen, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. oben E. 1.3.4).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG darf ohne besondere gesetzliche Grundlage in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. In zeitlicher Hinsicht verlangt die polizeiliche Generalklausel i.S.v. Art. 2 Abs. 2 PG/SG die Unmittelbarkeit der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung regelt jedoch nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Eingriff stattfinden muss bzw. darf. Die Unmittelbarkeit, die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und damit einhergehend die Eignung der Massnahme, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, bilden Rechtsfragen, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. oben E. 1.3.4).”
“Gemäss Art. 2 Abs. 2 PG/SG darf ohne besondere gesetzliche Grundlage in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. In zeitlicher Hinsicht verlangt die polizeiliche Generalklausel i.S.v. Art. 2 Abs. 2 PG/SG die Unmittelbarkeit der Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung regelt jedoch nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Eingriff stattfinden muss bzw. darf. Die Unmittelbarkeit, die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und damit einhergehend die Eignung der Massnahme, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherzustellen, bilden Rechtsfragen, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft (vgl. oben E. 1.3.4).”
Soweit ersichtlich ist das Bundesverwaltungsgericht das erste Gericht in Europa, das die hier strittigen Auslegungsfragen zu Art. 2 PG zu beurteilen hat. Art. 2 PG stimmt in den relevanten Legaldefinitionen weitgehend mit der Richtlinie 2008/6/EG überein.
“Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - das erste Gericht in Europa ist, das die hier strittigen Auslegungsfragen zu beurteilen hat (vgl. bereits Zwischenverfügung des BVGer A—4721/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 3.8). Die Schweiz hat eine fast gleichlautende Regelung zu den Legaldefinitionen in Art. 2 PG wie in Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52/3 vom”
“Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - soweit ersichtlich - das erste Gericht in Europa ist, dass die hier strittigen Auslegungsfragen zu beurteilen hat (vgl. bereits nicht publizierte Zwischenverfügung des BVGer A-4721/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 3.8). Die Schweiz hat eine fast gleichlautende Regelung zu den Legaldefinitionen in Art. 2 PG wie in Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27. Februar 2008, S. 3 für die unbestimmten Rechtsbegriffe der Postsendungen und der Postdienste gewählt. Die Schweiz ist jedoch nicht verpflichtet, Richtlinie 2008/6/EG umzusetzen (vgl. Botschaft PG 2010, 5246).”
Nach Art. 2 Abs. 1 PG gilt das Gesetz für alle Arbeitsverhältnisse des Kantons, der Universität, der Berner Fachhochschule (BFH) und der Pädagogischen Hochschule.
Die bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheide lassen erkennen, dass Essenslieferungen nicht ohne Weiteres als Postsendungen im Sinne von Art. 2 PG gelten. Würden sie so verstanden, unterstünden sie dem Postgeheimnis, was gegen eine Unterstellung unter das Postgesetz spricht.
“privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
“privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
Es wird in der Literatur bzw. Rechtsprechung erwogen, Essenslieferungen nicht als Postsendungen zu qualifizieren. Würden sie als solche gelten, fielen sie unter das Postgeheimnis (Art. 321ter StGB), was als Argument gegen ihre Einordnung unter Art. 2 PG angeführt wird.
“privaten Dienstleistungserbringenden (als taugliche Täter; vgl. Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; Wolfgang Wohlers, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 2 zu Art. 321ter StGB; Niklaus Oberholzer, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2018, Rz. 3 zu Art. 321ter StGB; kritisch Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz, AJP 1998, S. 562 ff., S. 563 zum alten Recht, der eine Beschränkung auf Organisationen verlangt, welche reservierte Dienste anbieten oder einer Konzessions- oder Meldepflicht unterstellt sind). Würden Essenslieferungen als Postsendungen verstanden, so unterstünden sie dem Postgeheimnis, da Art. 321ter StGB auf die verwaltungsrechtliche Legaldefinition von Art. 2 PG abstellt (vgl. Stéphane Werly, Art. 321ter StGB, in: Alain Macaluso/Laurent Moreillon/Nicolas Queloz (Hrsg.), Commentaire Romand, Code pénal II, Art. 111-392 CP, Basel 2017, Rz. 14 zu Art. 321ter StGB). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter das Postgesetz.”
Nebenamtliche Behördenmitglieder haben die für das kantonale Personal geltenden Ausstandspflichten zu beachten. Enge Beziehungen können einen Ausstandsgrund begründen, sofern sie aufgrund der konkreten Umstände eine ernsthafte und begründete Besorgnis der Befangenheit begründen.
“Laut Art. 5 Abs. 1 OLKV7 behandelt jede Regionalgruppe die in ihrer Verwaltungsregion anfallenden Geschäfte. Ihre Mitglieder werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 9 Abs. 1 OLKV). Als nebenamtliche Behördenmitglieder (vgl. Art. 3 Abs. 5 und 6 PG8) haben sie die für das kantonale Personal geltenden Ausstandspflichten zu beachten (Art. 2 Abs. 3 PG). Nach Art. 59 Abs.1 Bst. a, b und f PG tritt namentlich in den Ausstand, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat, an einem Vorentscheid mitgewirkt oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Dabei gelten die zu Art. 9 VRPG entwickelten Grundsätze. Danach trifft die Ausstandspflicht nur Personen und nicht ganze Behörden. Der Ausstand steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung durch die ordentlichen, durch Rechtssatz bestimmten Organe. Er muss deshalb die Ausnahme bleiben und die Ausstandserklärung eines Behördenmitglieds darf nicht unbesehen hingenommen werden. Die Befürchtung mangelnder Unvoreingenommenheit muss aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und begründet erscheinen, damit ein Ausstand gerechtfertigt ist. Solche Umstände können sich aus engen Beziehungen ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken, mithin den Anschein der Befangenheit zu begründen.9”
Art. 2 PG enthält die Begriffsbestimmungen, mit denen die im Gesetz verwendeten Begriffe definiert werden.
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