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Die Auskunftspflicht nach Art. 23 PG ist bei der Bemessung einer Verwaltungssanktion nicht als mildernder Umstand zu gewichten. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die Vorinstanz bei der Sanktionsbemessung über ein eigenes Entschliessungsermessen verfügt, welches zu respektieren ist, und dass die Regeln des Strafrechts hierfür nicht anwendbar sind. Die Vorinstanz hat die Sanktion sodann unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsverletzung und der finanziellen Verhältnisse gemäss Art. 25 Abs. 3 PG angemessen festgelegt; die Sanktion erweist sich damit als verhältnismässig im Hinblick auf das öffentliche Interesse (fairer Wettbewerb).
“Da die Vorinstanz bei der Verhängung einer Verwaltungssanktion über ein eigenes Entschliessungsermessen verfügt, hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteil des BVGer A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3 m.w.H.). Allerdings gehen das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, wonach die Beschwerdeführerin vor der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens keine Massnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes ergriffen habe, als auch jenes, dass sich das kooperative Verhalten der Beschwerdeführerin neutral auswirke, fehl. Weshalb die Beschwerdeführerin vor Eröffnung des Aufsichtsverfahrens Massnahmen zur Behebung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellten rechtswidrigen Zustandes hätte ergreifen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist die Auskunftspflicht nach Art. 23 PG nicht mindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Regeln des Strafrechts, wie hiervor ausgeführt, bei der Bemessung der Verwaltungssanktion nicht anwendbar. Ansonsten sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe der Verwaltungssanktion nicht zu beanstanden; sie hat bei der Bemessung der Sanktion die Schwere der Rechtsverletzung und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gemäss Art. 25 Abs. 3 PG berücksichtigt. Die ausgesprochene Verwaltungssanktion erscheint angemessen. Auch ist diese verhältnismässig: Ziel der Marktaufsicht ist der faire Wettbewerb. Die Verwaltungssanktion verfolgt somit ein öffentliches Interesse, das vorliegend aufgrund der mittelschweren Rechtsverletzung auf diese Weise erreicht werden kann und daher geeignet und erforderlich ist. Dass sich die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen gegen die Einziehung des Gewinnes und für die Verwaltungssanktion entschieden hat, ist nicht zu beanstanden: Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der erzielte Gewinn (mangels fortdauernder Dokumentation der Arbeitszeit) nicht lückenlos berechnet werden kann.”
Art. 23 ermöglicht der PostCom, bei den unterstellten Stellen gezielt Auskünfte und Unterlagen einzufordern. Damit kann sie Verstösse — namentlich im Bereich der Preise der Grundversorgung oder des Quersubventionierungsverbots — untersuchen. Finden sich Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, kommen die im Gesetz vorgesehenen administrativen Massnahmen und gegebenenfalls Verwaltungssanktionen zur Anwendung.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Art. 23 PG begründet Auskunftspflichten gegenüber der PostCom. Diese Auskünfte sind erforderlich, damit die PostCom ihre ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben wahrnehmen kann, namentlich die Prüfung der Preisgestaltung in der Grundversorgung, die Überwachung des Quersubventionierungsverbots und die Prüfung der Erfüllung des Grundversorgungsauftrags.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Auch Anbieterinnen von Postdiensten, die von der jährlichen Nachweispflicht befreit sind (vereinfachte Meldepflicht), müssen der Vorinstanz die Auskünfte erteilen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 23 Abs. 1 PG).
“Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 1 VPG). Von dieser Nachweispflicht sind Anbieterinnen von Postdiensten befreit, die der vereinfachten Meldepflicht unterstehen (Art. 9 lit. a und d i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VPG). Auch diese Anbieterinnen sind jedoch verpflichtet, der Vorinstanz jene Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 23 Abs. 1 PG). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG).”
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