[RO 1997 2452, 2003 4297] ↩
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Die Anspruchsberechtigten müssen mit Überprüfungen durch das BAKOM rechnen/erwarten.
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Die Zustellermässigung/der Anspruch beginnt rückwirkend ab dem Monatsersten nach Einreichung/des Eingangs des Gesuchs (Anspruch tritt ab dem ersten Tag des Monats nach Gesuchsstellung ein).
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Die Beiträge gelten als vom Bund finanzierte Subventionen; das BAKOM entscheidet über die Anspruchsberechtigung und überwacht diese sowie die Gewährung der Ermässigungen.
“Schon aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 4 und 7 PG ergibt sich, dass es der Bund ist, der die Ermässigung (indirekt) finanziert, der Beitrag also von der öffentlichen Hand ausgerichtet wird. Art. 37 VPG zeigt dann noch deutlicher, dass das BAKOM darüber befindet, wer anspruchsberechtigt ist, und dies überwacht. Dass die Beiträge schliesslich von der Post in Form von Ermässigungen gewährt werden, ändert nichts daran, dass der Bund diese Beiträge ausrichtet. Dass das BAKOM die Höhe der einzelnen Beiträge nicht genau kennt, ist für die Qualifikation als Subvention kein Hindernis.”
Die Bewilligung durch das BAKOM wirkt rückwirkend ab Beginn des Monats nach Einreichung des Gesuchs.
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Wenn das BAKOM das Gesuch um Zustellermässigung gutheisst, entsteht der Anspruch auf Ermässigung rückwirkend ab dem Monatsbeginn nach der Gesuchseinreichung / -registrierung; dies hat praktische Bedeutung für Fristen und Nachweisfolgen.
“Wer eine Ermässigung für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften möchte, hat beim BAKOM ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 37 Abs. 1 VPG). Das BAKOM prüft, ob ein Presseerzeugnis eines Herausgebers bzw. Verlegers die in Art. 36 PV statuierten Voraussetzungen erfüllt und somit für eine Zustellermässigung qualifiziert. Heisst das BAKOM das Gesucht gut, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustellermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber zur periodischen Einreichung einer Selbstdeklaration sowie gegebenenfalls zur Bekanntgabe des Dahinfallens der Anspruchsvorausserzungen verpflichtet; dem BAKOM stehen Überprüfungsmöglichkeiten zu (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
Ein Gesuch um Zustellermässigung wird vom BAKOM geprüft und das Amt entscheidet endgültig über Gutheissung oder Abweisung (Prüfungs- und Entscheidungsmonopol des BAKOM).
“gewährt werden. Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich Fr. 30 Mio. für die Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. a PG) und Fr. 20 Mio. für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse (Art. 16 Abs. 7 Bst. b PG). Art. 37 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) legt zudem fest, dass Gesuche um Zustellermässigung beim BAKOM einzureichen sind (Art. 37 Abs. 1 VPG) und dieses das entsprechende Gesuch auch gutheisst oder abweist (vgl. Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten sind dem BAKOM gegenüber verpflichtet und dieses hat Überprüfungsmöglichkeiten (Art. 37 Abs. 3 bis 5 VPG).”
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