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Die Vorinstanz bzw. die zuständige Behörde kann nach Art. 30 Abs. 3 PG Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreglement festlegen. So sieht das Gebührenreglement der PostCom bspw. eine pauschale Gebühr von Fr. 200.– für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Hausbriefkasten-Standorte vor. Das Reglement verweist auf die Allgemeine Gebührenverordnung, sodass Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Gebühr etwa bei Bedürftigkeit oder aus wichtigen Gründen möglich sind (Art. 13 AllgGebV).
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG darf die Vorinstanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreglement selbst regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat sie das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) erlassen. Die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen beträgt demnach pauschal Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt darauf kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).”
Bei einer Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzung ist vor Ausspruch der Kündigung eine angemessene Bewährungsfrist anzusetzen. Die Ansetzung der Bewährungsfrist hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen; im entsprechenden Schreiben sind die beanstandeten Pflichtverletzungen hinreichend zu konkretisieren. Die Bewährungsauflagen sind so konkret zu formulieren, dass der Mitarbeitende erkennen kann, welches Verhalten während der Frist erforderlich ist, um sich zu bewähren.
“Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d PG kündigen, wenn der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde kann bei wiederholter Pflichtverletzung nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 3 PG). Bei normalen oder leichten Pflichtverletzungen muss somit eine Bewährungsfrist angesetzt werden und ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sich der betroffene Mitarbeiter während der Bewährungszeit nicht hinreichend gebessert hat (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1). Die Auferlegung einer Bewährungsfrist muss schriftlich und begründet erfolgen (§ 14 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz [PV, SG 162.110]). Im Schreiben, mit dem die Bewährungsfrist angesetzt wird, müssen die beanstandeten Pflichtverletzungen hinreichend konkretisiert werden (vgl. PRK Fall Nr. 78 vom 14. Dezember 2007 E. III.3; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 214). Die Bewährungsauflagen müssen so konkret formuliert sein, dass der Adressat erkennen kann, wie er sich innerhalb der Bewährungsfrist zu verhalten hat, um sich zu bewähren (vgl. PRK Fall Nr. 108 vom 9. Februar 2015 E.”
Art. 30 Abs. 1 PG findet Anwendung auf Verfügungen zu Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 76 VPG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG); für den Erlass solcher Verfügungen hat die Vorinstanz Verwaltungsgebühren erhoben.
“Kapitels der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen entscheidet sie mittels Verfügung (Art. 76 VPG). Für den Erlass einer solchen Verfügung erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung (Urteil des BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3).”
Die PostCom erhebt nach Art. 30 Abs. 1 PG Verwaltungsgebühren, die kostendeckend und nach dem Aufwand bemessen sein müssen. Gebühren sind in rechtssatzmässiger Form festzulegen; sie dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Führt die reguläre Anwendung des Tarifs zu einer unverhältnismässig hohen Abgabenlast, ist die Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit/Äquivalenz herabzusetzen.
“Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben, wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll. Aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47 E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr.”
Nach Art. 30 Abs. 3 PG darf die Vorinstanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem eigenen Gebührenreglement regeln (z.B. pauschale Gebühr von Fr. 200.– für Verfügungen zu Hausbriefkästen). Dabei sind die Grundsätze zu beachten, die in den Entscheiden genannt werden: Gebühren müssen kostendeckend und nach Aufwand erhoben werden und dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Verhältnismässigkeit/Äquivalenz). Soweit einschlägig, gelten zudem die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung.
“Gemäss Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG darf die Vorinstanz Gebühren von untergeordneter Bedeutung in einem Gebührenreglement selbst regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung hat sie das Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September 2013) erlassen. Die Gebühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen beträgt demnach pauschal Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom). Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Gestützt darauf kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).”
“Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip - welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert -, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H). Nach Art. 30 Abs. 1 PG erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen. Der Bundesrat regelt gemäss Art. 30 Abs. 3 PG die Einzelheiten. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. c und d VPG kann die Vorinstanz Gebühren für ihre Tätigkeit erheben; insbesondere für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24 PG, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können sowie für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese Gebühren müssen kostendeckend sein und nach Aufwand erhoben werden (Art. 77 Abs. 2 VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements PostCom auch getan hat. Die Vorinstanz legt die Gebühr im Einzelfall nach den Gebührenansätzen nach Art. 3 Gebührenreglement PostCom fest und berücksichtigt dabei die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 2 Abs. 1 Gebührenreglement PostCom). Die Gebührenansätze betragen je nach Funktionsklasse des Personals zwischen Fr. 105.- und Fr. 250.- pro Stunde. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f Gebührenreglement PostCom erhebt die Vorinstanz eine Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufsicht nach Art. 24, die einer bestimmten Anbieterin zugeordnet werden können, als auch für Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG. Diese bestimmen sich nach dem Zeitaufwand. Im Übrigen gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement PostCom die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Weder das Gebührenreglement noch die allgemeine Gebührenverordnung regeln, wer die Gebühr zu entrichten hat.”
Statt einer härteren Sanktion kann nach Art. 30 Abs. 3 PG eine Bewährungsfrist als mildere Massnahme angeordnet werden, um die künftige ordnungsgemässe Pflichterfüllung sicherzustellen.
Für den Erlass von Verfügungen kann die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren erheben (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung.
“Kapitels der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen entscheidet sie mittels Verfügung (Art. 76 VPG). Für den Erlass einer solchen Verfügung erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung (Urteil des BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3).”
“Kapitels der VPG über Briefkästen und Briefkastenanlagen entscheidet sie mittels Verfügung (Art. 76 VPG). Für den Erlass einer solchen Verfügung erhebt die Vorinstanz kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung (Urteil des BGer 2C_992/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3).”
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