1 commentary
Werden die Bestimmungen des Obligationenrechts gemäss Art. 6 Abs. 2 PG subsidiär angewandt, gelten diese übernommenen Normen nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht und sind nach den Auslegungsregeln des betreffenden Gemeinwesens anzuwenden.
“Soweit § 6 Abs. 2 PG die Bestimmungen des Obligationenrechts ergänzend anwendbar erklärt, wenn die kantonale Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, wird das Privatrecht kraft Verweisung zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 140 I 320 E. 3.3; Urteil 8C_275/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2).”
“Soweit § 6 Abs. 2 PG die Bestimmungen des Obligationenrechts ergänzend anwendbar erklärt, wenn die kantonale Personalgesetzgebung keine eigene Regelung enthält, wird das Privatrecht kraft Verweisung zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 140 I 320 E. 3.3; Urteil 8C_275/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2).”
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