RS 172.021 ↩
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Als «triftige Gründe» im Sinne von Art. 25 Abs. 2 PG werden insbesondere folgende Fälle genannt: ungenügende Leistungen, wiederholtes Missachten von Weisungen der Vorgesetzten sowie durch das Verhalten während der Arbeitszeit verursachte nachhaltige Störungen des Arbeitsklimas.
“Triftige Gründe liegen nach Art. 25 Abs. 2 PG insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat (Bst. b), durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst.”
Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Verwaltungssanktion die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gemäss Art. 25 Abs. 3 PG berücksichtigt; die Sanktion erscheint angemessen und verhältnismässig.
“Januar 2019 E. 7.3 m.w.H.). Allerdings gehen das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, wonach die Beschwerdeführerin vor der Eröffnung des Aufsichtsverfahrens keine Massnahmen zur Behebung des rechtswidrigen Zustandes ergriffen habe, als auch jenes, dass sich das kooperative Verhalten der Beschwerdeführerin neutral auswirke, fehl. Weshalb die Beschwerdeführerin vor Eröffnung des Aufsichtsverfahrens Massnahmen zur Behebung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellten rechtswidrigen Zustandes hätte ergreifen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist die Auskunftspflicht nach Art. 23 PG nicht mindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Regeln des Strafrechts, wie hiervor ausgeführt, bei der Bemessung der Verwaltungssanktion nicht anwendbar. Ansonsten sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe der Verwaltungssanktion nicht zu beanstanden; sie hat bei der Bemessung der Sanktion die Schwere der Rechtsverletzung und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gemäss Art. 25 Abs. 3 PG berücksichtigt. Die ausgesprochene Verwaltungssanktion erscheint angemessen. Auch ist diese verhältnismässig: Ziel der Marktaufsicht ist der faire Wettbewerb. Die Verwaltungssanktion verfolgt somit ein öffentliches Interesse, das vorliegend aufgrund der mittelschweren Rechtsverletzung auf diese Weise erreicht werden kann und daher geeignet und erforderlich ist. Dass sich die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen gegen die Einziehung des Gewinnes und für die Verwaltungssanktion entschieden hat, ist nicht zu beanstanden: Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der erzielte Gewinn (mangels fortdauernder Dokumentation der Arbeitszeit) nicht lückenlos berechnet werden kann.”
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die angeordneten Massnahmen oder die Höhe der Sanktion sei nicht angemessen oder nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz begründet sowohl die Massnahme - Begrenzung der Normalarbeitszeit auf 44 Stunden und Berichterstattung - als auch die Verwaltungssanktion von Fr. 96'000.- ausführlich und nachvollziehbar. Zudem hat sie bei der Bemessung der Sanktion die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. Art. 25 Abs. 3 PG). Das Gericht sieht deshalb keinen Grund, auf diesen Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen.”
Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren der PostCom gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes; das Verfahren richtet sich demnach nach dem VwVG.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Bei der Bemessung der Sanktion sind die finanziellen Verhältnisse der Anbieterin tatsächlich zu prüfen und bei der Würdigung zu berücksichtigen. Dies gehört neben der Schwere des Verstosses zu den relevanten Erwägungen.
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die angeordneten Massnahmen oder die Höhe der Sanktion sei nicht angemessen oder nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz begründet sowohl die Massnahme - Begrenzung der Normalarbeitszeit auf 44 Stunden, Sicherstellung der Einhaltung der maximalen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit und Berichterstattung - als auch die Verwaltungssanktion von Fr. 53'000.- ausführlich und nachvollziehbar. Zudem hat sie bei der Bemessung der Sanktion die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. Art. 25 Abs. 3 PG). Das Gericht sieht deshalb keinen Grund, auf diesen Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen.”
Für die Auslegung der in Art. 23 Abs. 1 PR genannten «sachlichen Gründe» kann auf Art. 25 Abs. 2 PG sowie auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dies gilt insofern als Auslegungsquelle, nicht als materielle Neuregelung.
“E. 3.1; vgl. auch Bericht und Antrag des Gemeinderats A.________ an das Parlament, Parlamentssitzung vom 21.3.2011, Traktandum 7 Ziff. V 3.2, abrufbar unter: <www. A.________.ch>, Rubriken «Politik/Gemeindeparlament/Dokumente Parlamentssitzungen»). Für die Auslegung der «sachlichen Gründe» im Sinn von Art. 23 Abs. 1 PR kann demnach auf Art. 25 Abs. 2 PG und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.”
Vorsorgliche Massnahmen sind akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie können bereits vor Einleitung eines Hauptverfahrens angeordnet werden; dieses sollte jedoch so rasch wie möglich folgen. Entsprechend sind vorsorgliche Massnahmen entweder durch eine definitive Massnahme zu ersetzen oder aufzuheben.
“Wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist, kann die Anstellungsbehörde gemäss § 25 Abs. 1 PG vorsorgliche Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie unter Beibehaltung des bisherigen Lohnanspruchs die Änderung des Aufgabengebiets am selben oder an einem anderen Arbeitsplatz oder die Freistellung verfügen. Vorsorgliche Massnahmen haben zum Zweck, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Sie sind demnach akzessorisch zum Hauptverfahren. Sie können zwar auch vor Einleitung eines Hauptverfahrens angeordnet werden. Dieses sollte jedoch so rasch als möglich folgen (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.3; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 559). Dementsprechend bestimmt § 13 Abs. 2 VPG, dass eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 25 PG entweder durch eine definitive Massnahme im Sinn von § 24 PG ersetzt oder aber aufgehoben werden muss (VGE VD.2020.262 und VD.2021.12 vom 13. April 2021 E. 4.5.3).”
Wird die Kündigung nach Art. 25 Abs. 2 PG als ohne triftigen Grund beurteilt, ist die Anstellungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, die betroffene Person weiterzubeschäftigen.
“Nach Art. 29 Abs. 1 PG wird die betroffene Person weiterbeschäftigt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne triftigen Grund (Art. 25 Abs. 2 PG) oder ohne wichtigen Grund (Art. 26 PG) verfügt worden ist. Daher ist nach der Konzeption des Gesetzgebers im Fall einer unrechtmässigen Kündigung die Anstellungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, die betroffene Person weiterzubeschäftigen (zum «Grundsatz der Weiterbeschäftigung» VGE 2022/6 vom”
Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom Verwaltungssanktionen verhängen; für Aufsichts- und Sanktionsverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Wiederholte Missachtungen von Weisungen können einen triftigen Grund im Sinne von Art. 25 Abs. 2 PG darstellen.
Die PostCom kann ergänzend zu den in Art. 24 PG genannten Behebungs- und administrativen Massnahmen Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG verhängen.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Nach der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber das Auflösungsrecht bei Lehrkräften dem gleichen Erfordernis eines «triftigen Grundes» unterstellt wie Art. 25 Abs. 2 PG für das übrige öffentliche Personal. Das Lehreranstellungsverhältnis unterliegt demnach denselben Voraussetzungen für eine Auflösung aus triftigen Gründen.
“Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers an der B.________, einer kantonalen Berufsfachschule, untersteht dem LAG (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. g LAG). Anstellungsverhältnisse nach dem LAG können durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden (Art. 10 Abs. 1 LAG). Mit dem Erfordernis des triftigen Grundes hat der Gesetzgeber die Auflösung von Anstellungsverhältnissen mit Lehrkräften von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht, wie sie Art. 25 Abs. 2 PG für das übrige öffentliche Personal vorsieht (BVR 2010 S. 157 E. 3.1; zuletzt VGE 2021/147 vom”
Für die Auslegung der in Art. 25 Abs. 2 PG genannten «triftigen» bzw. «sachlichen Gründe» kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Als «sachlich» bzw. «triftig» gelten Gründe von einem gewissen Gewicht; sie sind von den strengeren Voraussetzungen für «wichtige Gründe», die eine fristlose Auflösung rechtfertigen, zu unterscheiden.
“1 PBO kann die zuständige Stelle das Anstellungsverhältnis aus sachlichen Gründen beenden (durch Verfügung), namentlich dann, wenn die Leistungen oder das Verhalten den Anforderungen nicht genügen, während gemäss Art. 11 PBO das Anstellungsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden kann. Mit dem Erfordernis der «sachlichen Gründe» ist folglich dasselbe gemeint wie mit den «triftigen Gründen» nach Art. 25 Abs. 2 PG (vgl. zum Begriff BVR 2001 S. 385 E. 2, 1993 S. 227 E. 2; ebenso für das Lehreranstellungsrecht BVR 2011 S. 157 E. 3.1 und 1999 S. 433 E. 5a). «Sachliche» bzw. «triftige Gründe» sind Gründe von einem gewissen Gewicht. Sie sind von den «wichtigen Gründen» gemäss Art. 11 PBO und der analogen Vorschrift von Art. 26 PG zu unterscheiden, welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen können und höhere Anforderungen stellen (vgl. BVR 2007 S. 20 E. 4.1 [Personalrecht], 1999 S. 433 E. 5b [Lehreranstellungsrecht]). Für die Auslegung der «sachlichen Gründe» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 PBO kann demnach auf Art. 25 Abs. 2 PG und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.”
“E. 3.1; vgl. auch Bericht und Antrag des Gemeinderats A.________ an das Parlament, Parlamentssitzung vom 21.3.2011, Traktandum 7 Ziff. V 3.2, abrufbar unter: <www. A.________.ch>, Rubriken «Politik/Gemeindeparlament/Dokumente Parlamentssitzungen»). Für die Auslegung der «sachlichen Gründe» im Sinn von Art. 23 Abs. 1 PR kann demnach auf Art. 25 Abs. 2 PG und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.”
Für die Aufsichts- und Sanktionsverfahren der PostCom finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
Kommt die PostCom in einer Untersuchung zu dem Schluss, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, kann sie administrative Massnahmen anordnen, namentlich die Behebung des festgestellten Mangels und Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung. Ergänzend kann sie Verwaltungssanktionen nach Art. 25 PG verhängen; für das Sanktionsverfahren gilt das VwVG. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind gegenüber der PostCom Auskunftspflichten vorgesehen, und ihr stehen die für den Vollzug erforderlichen Vollzugs‑ und Verfügungsbefugnisse zu.
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
“und prüft das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben zu den Preisen in der Grundversorgung (Bst. h). Ferner überwacht sie die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 19 PG (Bst. i). Dabei kommen der PostCom die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vollzugs- und Verfügungsbefugnisse zu (Art. 22 Abs. 1 PG). Damit die PostCom die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, statuiert das Gesetz zudem Auskunftspflichten gegenüber der PostCom (Art. 23 PG). In Art. 24 Abs. 2 PG sind die administrativen Massnahmen festgelegt, welche die PostCom ergreifen kann, wenn sie in einer entsprechenden Untersuchung eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Im Vordergrund stehen die Behebung des festgestellten (Rechts-)Mangels und die Vorkehren, die zu treffen sind, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederholt (Bst. a). Gemäss Art. 25 PG kann die PostCom sodann Verwaltungssanktionen verhängen. Für Aufsichts- und Sanktionsverfahren geltend die Bestimmungen des VwVG (Art. 25 Abs. 2 PG; Botschaft Postgesetz, BBl 2009 5181, 5231). Aufsichtsbehörde im Bereich der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ist das BAKOM (Art. 63 Bst. a VPG). Es beurteilt zudem Gesuche im Bereich der indirekten Presseförderung (Art. 63 Bst. b VPG) und ist zuständig für die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der Grundversorgung mit Postdiensten (Art. 47 Abs. 3 VPG; Urteil des BGer 2C_36/2016 vom 31. Juli 2017 E. 4).”
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