RS 822.41 ↩
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La committente può controllare il rispetto dei requisiti ai sensi dell'art. 12 cpv. 1–3 LAPub o affidare il controllo a terzi. Su richiesta, l'offerente deve fornire le prove necessarie. Ai sensi dell'art. 12 cpv. 4 LAPub anche i subappaltatori sono tenuti a rispettare tali requisiti; questi obblighi devono essere inseriti negli accordi tra offerenti e subappaltatori, per garantire l'osservanza degli standard lungo la catena di fornitura.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
Negli accordi tra fornitori e subfornitori vanno inseriti in modo vincolante gli obblighi di conformarsi all'art. 12 cpv. 1–3 LAPub. Con ciò l'art. 12 cpv. 4 LAPub mira a garantire il rispetto degli standard lavorativi e sociali lungo l'intera catena di fornitura.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
“Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
L'ente appaltante può delegare il controllo della parità salariale all'Ufficio federale per l'uguaglianza (Lferr); il Lferr definisÎ i dettagli delle proprie verifiche in una direttiva.
“Eine dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag für die im Inland zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen, welche u.a. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Lohngleichheit kontrollieren oder die Kontrolle dem EBG übertragen, welches die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie bestimmt (Art. 12 Abs. 5 BöB und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]; s. nachstehende E. 3.3). Für die Durchführung der Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
La committente può trasferire i controlli ai sensi dell'art. 12 cpv. 1–3 LAPub a terzi; nella prassi si indiÊ in particolare il trasferimento all'autorità di primo grado (cfr. art. 4 OAPub). Inoltre, le spiegazioni all'OAPub prevedono che, in linê di principio, a tutte le offerenti nella procedura di gara possa essere richiesta un'autodichiarazione sul rispetto della parità salariale.
“Dasselbe gilt für Unternehmen, bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Referenzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt (vgl. Art. 13b Bst. c GlG). Diese Synergie besteht, solange die Bestimmungen der Revision des GlG in Kraft sind (12 Jahre ab Inkrafttreten, vgl. Ziff. II Abs. 2 GlG; vgl. Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements zur VÖB vom 12. Februar 2020, S. 6). Zum anderen gibt es die Lohngleichheitsanalyse im Bundesvergaberecht. Ein dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin hat gemäss Art. 26 BöB unter anderem sicherzustellen, dass kein öffentlicher Auftrag an eine Anbieterin vergeben wird, welche bestimmte soziale und ökologische Anforderungen nach Art. 12 BöB nicht einhält, wozu unter anderem auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gehört (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Dabei kann eine Auftraggeberin die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit gemäss Art. 4 VöB insbesondere der Vorinstanz übertragen (vgl. Stellungnahme des Sekretariats der WEKO vom 22. Februar 2022, S. 6, zur Publikation in Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] vorgesehen). Nach Art. 26 Abs. 2 BöB kann eine Auftraggeberin von einer Anbieterin verlangen kann, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. Gemäss Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 1 Bst. b VöB kann die Auftraggeberin insbesondere einen Nachweis betreffend die Einhaltung der Lohngleichheit von Frau und Mann einfordern. Die Erläuterungen des EFD zur VöB sehen diesbezüglich vor, dass grundsätzlich alle Anbieterinnen im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Selbstdeklaration betreffend die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann einzureichen haben, unabhängig von der Anzahl Mitarbeitenden.”
L'ente appaltante può richiedere che l'offerente dimostri il rispetto delle condizioni di partecipazione — in particolare dei requisiti di cui all'art. 12 LAPub — mediante autocertificazione o tramite iscrizione in un registro. Può verificare il rispetto o delegare la verifiÊ a terzi, nella misura in cui tale compito di controllo non sia attribuito per legge speciale a un'autorità o ad altra istanza idonê, in particolare a un organismo paritetico.
“Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BöB bestimmt, dass öffentliche Aufträge für im Inland zu erbringende Leistungen nur an Anbieter vergeben werden, welche unter anderem die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Damit statuiert Art. 12 Abs. 1 BöB eine besondere Form der Inländerbehandlung; für alle in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu respektieren (Botschaft, 1912). Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BöB kann der Auftraggeber die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt der Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen. Er kann von der Anbieterin verlangen, dass sie die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist (Art. 26 Abs. 2 BöB).”
La committente può verificare il rispetto o delegare il controllo al Lferr. Il Lferr stabilisÎ i dettagli della sua procedura di controllo in una direttiva.
“Eine dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) unterstehende Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag für die im Inland zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen, welche u.a. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten (Art. 12 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Lohngleichheit kontrollieren oder die Kontrolle dem EBG übertragen, welches die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie bestimmt (Art. 12 Abs. 5 BöB und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB; SR 172.056.11]; s. nachstehende E. 3.3). Für die Durchführung der Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
In caso di offerta anormalmente bassa, l'ente appaltante deve verificarne l'ammissibilità e richiedere all'offerente prove che le condizioni di partecipazione siano rispettate. Tra tali condizioni rientrano, in particolare, i requisiti di cui all'art. 12 LAPub (p. es. condizioni di lavoro, parità salariale) nonché il pagamento delle imposte dovute e dei contributi alle assicurazioni sociali. Un corrispondente obbligo di prova può sorgere sia nella procedura di gara sia durante l'esecuzione di prestazioni già aggiudicate.
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen.”
In caso di offerte anormalmente basse, l'autorità appaltante deve verificare, nell'ambito della procedura, l'ammissibilità dell'offerta e richiedere prove all'offerente. Tra le prove richieste figurano in particolare che le condizioni di partecipazione siano rispettate — nella misura in cui l'offerente e i suoi subappaltatori soddisfino i requisiti di cui all'art. 12 LAPub —, che le imposte e i contributi di sicurezza sociale dovuti siano stati versati e che si rinunci a intese anticoncorrenziali vietate; inoltre devono essere richieste prove sull'esecuzione delle prestazioni conformi al contratto.
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
“Die Rechtsfolge eines ungewöhnlich niedrigen Angebots besteht in der Verpflichtung der Vergabestelle, die Zulässigkeit dieses Angebots im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Das heisst, es sind von der betreffenden Anbieterin Nachweise einzuholen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und dass die Leistungen vertragsgemäss erbracht werden. In Bezug auf die Teilnahmebedingungen müssen die Anbieterin und ihre Subunternehmen namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten (Art. 26 Abs. 1 BöB).”
Le condizioni di partecipazione ai sensi dell'art. 12 cpv. 3 LAPub devono essere rispettate anche dalle subappaltatrici impiegate (cfr. art. 12 cpv. 4 LAPub).
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
LAPub art. 12 n. 9 Per prestazioni parziali rilevanti e soggette a rischi nella catena di approvvigionamento, può essere opportuno richiedere prove oltre le mere autodichiarazioni. Se e in quale misura ciò avvenga è, in linê di principio, a discrezione dell'autorità aggiudicatriÎ.
“Zwar bezieht sich Art. 12 BöB, wie bereits erwähnt, auf die Teilnahmebedingungen. Im Hinblick auf die im Rahmen der Totalrevision des BöB eingeführte Nachhaltigkeitszielsetzung des Gesetzes (vgl. E. 11.6) muss sich aber auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien die Prüfung keineswegs im Abfragen von Selbstdeklarationen erschöpfen. Je relevanter eine Teilleistung für den Gesamtauftrag (Botschaft BöB, S. 1914 zu Art. 12 Abs. 3 BöB) und je lieferkettenrisikobehafteter eine Teilleistung ist (Beschaffungskonferenz des Bundes BKB, Nachhaltige Beschaffung, Empfehlungen für die Beschaffungsstellen des Bundes, Juni 2021, S. 6 f.), desto mehr kann es nach der Konzeption des neuen Rechts unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitszielsetzung auch bei der Bewertung von sozialen Zuschlagskriterien angezeigt sein, über das Abfragen einer Selbstdeklaration hinauszugehen. Letztlich liegt es aber - wie in E. 11.4 ff. ausgeführt - grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle, ob und inwieweit sie über das Abfragen von Selbstdeklarationen hinausgehen will (vgl. aber E. 11.5 sowie E. 11.16).”
LAPub art. 12 n. 8 La committente può, nella procedura di gara e durante l'esecuzione della prestazione, richiedere dall'offerente la prova che le condizioni di partecipazione ai sensi dell'art. 12 cpv. 1 LAPub siano rispettate; ciò può avvenire in particolare mediante un'autodichiarazione o tramite l'iscrizione in un registro.
“Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BöB bestimmt, dass öffentliche Aufträge für im Inland zu erbringende Leistungen nur an Anbieter vergeben werden, welche unter anderem die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Damit statuiert Art. 12 Abs. 1 BöB eine besondere Form der Inländerbehandlung; für alle in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen zu respektieren (Botschaft, 1912). Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BöB kann der Auftraggeber die Einhaltung der Anforderungen kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt der Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen. Er kann von der Anbieterin verlangen, dass sie die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist (Art. 26 Abs. 2 BöB).”
LAPub art. 12 n. 7 Per le prestazioni da eseguire all'estero valgono come base giuridiÊ di riferimento le convenzioni internazionali sulla protezione dell'ambiente indicate dal Consiglio federale. La committente può far attestare l'osservanza di tali disposizioni mediante documentazione e concordare o effettuare controlli ovvero incaricare terzi di effettuarli; le subappaltatrici devono essere obbligate nella stessa misura.
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
LAPub art. 12 n. 6 La committente può esigere dagli offerenti il rispetto delle convenzioni fondamentali dell'ILO e di altri rilevanti standard internazionali in materia di lavoro, richiedere idonî attestazioni e prevedere controlli; può altresì affidare i controlli a terzi.
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.”
“Zu den allgemeinen Grundsätzen des BöB gehört die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts (Art. 12 BöB). Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen.”
Se le imposte o i contributi dovuti alle assicurazioni sociali non sono pagati, la committente può escludere l'offerente per mancato rispetto dei requisiti di partecipazione (art. 12 LAPub), rimuoverlo dagli elenchi o revocare un'aggiudicazione già concessa.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 BöB stellt die Auftraggeberin im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen u. a. sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12 BöB, erfüllen und die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. g BöB kann die Auftraggeberin eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihr bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlen.”
Riferimento: LAPub art. 12 n. 4 Le subappaltatrici devono soddisfare le condizioni di partecipazione previste all'art. 12 cpv. 1–3. Nella misura in cui tali disposizioni riguardano requisiti in materia ambientale, si tratta delle norme vigenti nel luogo di esecuzione della prestazione, in particolare del diritto ambientale svizzero per il territorio nazionale e, per l'estero, di taluni accordi internazionali per la protezione dell'ambiente.
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”
Citazione: LAPub art. 12 n. 3 Nel presente procedimento le aggiudicatarie hanno attestato, mediante autodichiarazione scritta, che esse e gli eventuali subappaltatori impiegati soddisfano i requisiti di cui all'art. 12 LAPub.
“Vorliegend hat sowohl die Zuschlagsempfängerin 1 als auch die Zuschlagsempfängerin 2 mittels Selbstdeklaration schriftlich bestätigt, dass sie und allfällig eingesetzte Subunternehmen sämtliche Anforderungen und Voraussetzungen, welche sich aus Art. 12 BöB ergeben, erfüllen.”
art. 12 cpv. 4 LAPub obbliga l'offerente a inserire disposizioni contrattuali che garantiscano che i subappaltatori rispettino i requisiti previsti nei cpv. 1–3; lo scopo dichiarato è l'applicazione di tali standard lungo l'intera catena di fornitura. Per quanto riguarÚ il cpv. 5 dell'art. 12 LAPub, la stazione appaltante può verificarne l'osservanza o delegare la verifiÊ a terzi, e l'offerente è tenuto, su richiesta, a fornire le prove necessarie.
“Gemäss Art. 12 Abs. 4 BöB sind auch die Subunternehmerinnen verpflichtet, die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. Dem neuen Art. 12 Abs. 4 BöB liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass den Arbeits- und Sozialstandards durch die ganze Lieferkette hindurch Nachachtung verschafft werden soll (vgl. Botschaft BöB, S. 1914; Pandora Kunz-Notter, Handkommentar BöB, Art. 12 Rz. 17 f.). Gemäss Art. 12 Abs. 5 BöB kann die Auftraggeberin die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen wurde. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen.”
“Danach vergibt die Auftraggeberin für die im Ausland zu erbringenden Leistungen einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (vgl. Art. 12 Abs. 2 BöB). Die Auftraggeberin vergibt sodann einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 3 BöB). Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 4 BöB). Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann die Auftraggeberin der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Art. 12 Abs. 5 BöB).”
Le subappaltatrici sono tenute a rispettare le condizioni di partecipazione previste dall'art. 12 cpv. 1–3 LAPub; ciò comprenÞ, all'estero, le convenzioni internazionali in materia ambientale ivi pertinenti.
“In Bezug auf den Umweltschutz hat der Gesetzgeber insbesondere Art. 12 Abs. 3 BöB erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen vergibt, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten. Dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland gewisse internationale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. Diese Teilnahmebedingungen müssen auch von den eingesetzten Subunternehmerinnen eingehalten werden (Art. 12 Abs. 4 BöB).”