Le procedure di aggiudicazione avviate prima dell’entrata in vigore della presente legge sono portate a termine secondo il diritto anteriore.
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Riferimento: LAPub art. 62 n. 10 Con l'adesione del Cantone Berna il 1° febbraio 2022, la IVöB revisionata, quale diritto intercantonale, si appliÊ direttamente alle procedure di appalto avviate dopo tale data. Se e su quale base giuridiÊ l'organo direttivo InöB possa decidere in modo vincolante sull'ammissibilità delle riserve dichiarate non è chiarito in modo definitivo nelle fonti ed è messo in discussione dalla dottrina.
“Das Verwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass die allgemeinen Zulässigkeits- und Gültigkeitsschranken für Vorbehalte bei interkantonalen Vereinbarungen eingehalten sind und die bernische Beitrittserklärung rechtswirksam ist. Damit findet die IVöB im Kanton Bern gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 64 Abs. 1 IVöB als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkte Anwendung, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden (BVR 2023 S. 443 E. 2; weiterführend: Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff.). Auf das hier mit Ausschreibung vom 30. August 2022 eingeleitete Vergabeverfahren ist daher die revidierte IVöB anwendbar (Art. 22a der Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöBV; BSG 731.21] i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IVöB; vgl. Sophie Regenfuss, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1192 [richtig S. 1992]).”
“Es hat sich indes weder mit dieser noch mit weiteren durch den Vorbehalt aufgegebenen Fragen vertieft auseinandergesetzt; namentlich fehlt eine Prüfung, ob und auf welcher Grundlage das InöB als Leitorgan der IVöB überhaupt befugt sein könnte, verbindlich über die Zulässigkeit eines Vorbehalts zu entscheiden. Ein Abweichen von der bisherigen Haltung des Verwaltungsgerichts vermag das vorerwähnte Bundesgerichtsurteil damit nicht zu rechtfertigen. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die IVöB im Kanton Bern als interkantonales Recht auf alle Vergabeverfahren direkt anwendbar ist, die nach dem Beitritt des Kantons Bern am 1. Februar 2022 eingeleitet wurden, so auch auf das hier mit Ausschreibung vom 9. Oktober 2023 eingeleitete Vergabeverfahren (vgl. BVR 2023 S. 443 E. 2; weiterführend: Bürki/Bieri-Evangelisti, Der Kanton Bern und das Beschaffungskonkordat 2019: Gedanken zu Zulässigkeit und Wirkung eines Beitritts unter Vorbehalt, in BVR 2022 S. 322 ff., insb. S. 368-371 zur fehlenden Kompetenz des InöB zur Beurteilung des Vorbehalts; vgl. auch Sophie Regenfuss, in Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 62 BöB/Art. 64 IVöB N. 4 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, in BBl 2017 S. 1851 ff. [nachfolgend: Botschaft BöB], S. 1192 [richtig S. 1992]). 3. Der Streitigkeit liegt folgender, weitestgehend unbestrittener”
Citazione: LAPub art. 62 n. 9 Disposizione transitoria: le procedure di appalto avviate prima dell'entrata in vigore della LAPub revisionata sono concluse secondo la normativa previgente. Rilevante per l'inquadramento è il momento dell'avvio della procedura, tipicamente il bando di gara o la sua pubblicazione online.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 24. Juni”
“Auf das mit Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags mit dem Projekttitel "Kleiderlogistik BAZG" (Meldungsnummer 1345259) am 6. Januar 2024 eingeleitete Verfahren kommt das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) zur Anwendung (Art. 62 BöB; Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021, auszugsweise publiziert als BVGE 2021 IV/6, E. 1 "Google / Public Cloud").”
Per i procedimenti di gara avviati prima dell'entrata in vigore della LAPub revisionata continua ad applicarsi il diritto previgente. Ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 lett. d aLAPub resta salvaguardato il carattere confidenziale delle informazioni fornite dall'offerente; ne sono escluse le comunicazioni che devono essere pubblicate dopo l'aggiudicazione.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte BöB und die dazugehörende Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. Februar 2020 (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die anbegehrten Rahmen- und Objektverträge betreffen ein Vergabeverfahren, das am 8. Mai 2019 ausgeschrieben und deren Zuschläge am 6. September erfolgten beziehungsweise am 11. September 2019 publiziert wurden (vgl. < www.simap.ch , Meldungsnummer [...]). Damit wurde das Vergabefahren noch vor Inkrafttreten des totalrevidierten BöB eingeleitet, womit das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (aBöB) sowie die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (aVöB) auf das Vergabeverfahren Anwendung findet. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d aBöB ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unter anderem der Grundsatz zu beachten, dass der vertrauliche Charakter sämtlicher vom Anbieter gemachten Angaben gewährt bleiben. Vorbehalten sind die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen (Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2.”
L'espressione «diritto previgente» contenuta nell'art. 62 LAPub non comprenÞ le norme procedurali del Tribunale federale. Di conseguenza, le regole procedurali del Tribunale federale (in particolare l'art. 46 cpv. 2 lett. e LTF in combinato disposto con l'art. 132 cpv. 1 LTF) si applicano alle procedure di appalto federali quando la decisione impugnata è stata emanata dopo l'entrata in vigore di tale disposizione.
“Es ergibt sich, dass weder gestützt auf den Wortlaut von Art. 62 BöB noch auf die Materialien ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, in Bezug auf den hier interessierenden Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung anzuwenden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach unter den Begriff "bisheriges Recht" auch das BGG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung falle, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist Art. 62 BöB - im Einklang mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und Art. 132 Abs. 1 BGG - in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck "bisheriges Recht" die Verfahrensvorschriften des BGG nicht umfasst. Für diese Auslegung spricht auch das Bestreben des Gesetzgebers, Vergabeverfahren beschleunigt bzw. zeitnah abzuschliessen. Schliesslich gebietet die Rechtssicherheit, dass die bundesgerichtliche Beschwerdefrist bei sämtlichen Vergabeverfahren des Bundes und der Kantone nach gleichen Grundsätzen berechnet wird. Dies bedeutet, dass Art. 46 Abs. 2 lit. e (i.V.”
“Es ergibt sich, dass weder gestützt auf den Wortlaut von Art. 62 BöB noch auf die Materialien ein klarer Wille des Gesetzgebers erkennbar ist, in Bezug auf den hier interessierenden Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Regelung anzuwenden. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach unter den Begriff "bisheriges Recht" auch das BGG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung falle, kann deshalb nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist Art. 62 BöB - im Einklang mit den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und Art. 132 Abs. 1 BGG - in dem Sinne auszulegen, dass der Ausdruck "bisheriges Recht" die Verfahrensvorschriften des BGG nicht umfasst. Für diese Auslegung spricht auch das Bestreben des Gesetzgebers, Vergabeverfahren beschleunigt bzw. zeitnah abzuschliessen. Schliesslich gebietet die Rechtssicherheit, dass die bundesgerichtliche Beschwerdefrist bei sämtlichen Vergabeverfahren des Bundes und der Kantone nach gleichen Grundsätzen berechnet wird. Dies bedeutet, dass Art. 46 Abs. 2 lit. e (i.V.m. Art. 132 Abs. 1) BGG auf alle Vergabeverfahren des Bundes anzuwenden ist, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist, unabhängig davon, ob die Verfahren unter dem alten oder dem totalrevidierten BöB eingeleitet wurden. Folglich gelangt Art. 46 Abs. 2 lit. e BGG im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid am 13. Juli 2022 und somit nach dessen Inkrafttreten ergangen ist.”
Riferimento: LAPub art. 62 n. 6 L'interruzione di una procedura di appalto già avviata (e una successiva nuova messa a gara) è ammessa solo in via eccezionale e richieÞ l'esistenza di un motivo importante. La decisione di interrompere una procedura spetta in primo luogo al potere discrezionale dell'autorità di aggiudicazione; tuttavia tale discrezionalità è limitata dalla buona feÞ e dai principi applicabili al diritto degli appalti pubblici (in particolare il divieto di discriminazione, i principi di proporzionalità e di trasparenza e il divieto di modificare il bando di gara negli elementi essenziali).
“Wie die Beschwerdeführerin anerkennt, bildet auch die Frage des Abbruchs des Vergabeverfahrens Gegenstand bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Danach ist der Abbruch des Vergabeverfahrens (und die Durchführung einer neuen Ausschreibung) nur ausnahmsweise möglich; vorausgesetzt dafür ist ein wichtiger Grund (BGE 141 II 353 E. 6.1; 134 II 192 E. 2.3). Entsprechend der Kann-Formulierungen in Art. 30 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (aVöB; AS 1996 518 ff; vgl. zum hier anwendbaren Recht Art. 62 BöB) ist es auch bei Vorliegen wichtiger Gründe, die einen Verfahrensabbruch an sich ermöglichen, in erster Linie Sache der Vergabebehörde zu entscheiden, ob es angebracht ist, das Verfahren abzubrechen oder nicht (vgl. BGE 141 II 353 E. 6.3; 134 II 192 E 2.3). Die Wahl hängt von den Bedürfnissen der Vergabebehörde ab, wobei dieser bei der Bedarfsermittlung ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 141 II 353 E. 6.3). Das Ermessen der Vergabestelle wird indessen beschränkt durch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie durch die im öffentlichen Vergaberecht anwendbaren Grundsätze, namentlich durch das Verbot der Diskriminierung der Anbieter, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Transparenzgebot und das Verbot der Abänderung der Ausschreibung hinsichtlich wesentlicher Elemente (BGE 141 II 353 E. 6.4).”
LAPub, art. 62 n. 5 Le procedure di aggiudicazione avviate prima dell'entrata in vigore della presente legge devono essere concluse secondo il diritto previgente. Determinante ai fini dell'applicabilità è il diritto vigente al momento della pubblicazione del bando (ad es. la precedente LAPub per le procedure bandite prima dell'1° gennaio 2021).
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 28. Mai”
“Am 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 BöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Urteil des BVGer B-1565/2021 vom 15. Juni 2021 S. 3 f. "Mangelanlage Wäscherei"). Folglich ist auf das hier zu beurteilende, mit Ausschreibung vom 7. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren das alte Recht anwendbar (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB, AS 1996 508 ff.] und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [aVöB; AS 1996 518 ff. bzw. AS 2009 6149 ff.]).”
“Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 1.1 Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar 2020. Damit sind grundsätzlich die in jenem Zeitraum geltenden Rechtssätze anwendbar, nämlich insbesondere das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: aBöB) und die Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden: aVöB). 1.2 Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig ge-machten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 2 aBöB). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des aBöB fällt (Art. 29 Bst. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 aBöB). 1.4 Das aBöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15.”
Le procedure di gara avviate prima dell'entrata in vigore della LAPub riveduta il 1.1.2021 sono concluse secondo la normativa previgente. Nei provvedimenti citati la data di pubblicazione del bando è stata assunta quale criterio di riferimento determinante.
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 31. Januar”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Die im vorliegenden Verfahren massgebliche Ausschreibung datiert vom 24. Juni”
La LAPub completamente revisionata si appliÊ alle procedure di appalto avviate dopo la sua entrata in vigore il 1° gennaio 2021.
“Am 1. Januar 2021 ist das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) in Kraft getreten. Gemäss Art. 62 BöB werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt (vgl. Urteil des BVGer B-1565/2021 vom 15. Juni 2021 S. 3 f. "Mangelanlage Wäscherei"). Folglich ist auf das hier zu beurteilende, mit Ausschreibung vom 7. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren das alte Recht anwendbar (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [aBöB, AS 1996 508 ff.] und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 [aVöB; AS 1996 518 ff. bzw. AS 2009 6149 ff.]).”
“Am 1. Januar 2021 traten das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), die dazugehörende Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11) sowie das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziff. 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) in Kraft. Gemäss der in Art. 62 BöB enthaltenen Übergangsbestimmung werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Vorliegend leitete die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit Ausschreibung vom 28. September 2022 ein, weshalb das revidierte Beschaffungsrecht anzuwenden ist.”
“Am 1. Januar 2021 trat auf Bundesebene das neue Beschaffungsrecht, insbesondere das totalrevidierte Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1), in Kraft. Auf das mit Ausschreibung des Dienstleistungsauftrags mit dem Projekttitel "[...]" (Meldungsnummer [...]) am [Datum] eingeleitete Verfahren kommt das neue Recht zur Anwendung (Art. 62 BöB; Zwischenentscheid des BVGer B-3238/2021 vom 18. Oktober 2021, auszugsweise publiziert als BVGE 2021 IV/6, E. 1 "Google / Public Cloud").”
L'art. 62 LAPub non comporta una modifiÊ tacita dei termini di ricorso dinanzi al Tribunale federale. L'espressione «secondo il diritto previgente» comprenÞ la legge precedente sugli appalti, che non prevedeva disposizioni sui termini di ricorso al Tribunale federale. Dal tenore letterale dell'art. 62 LAPub non risulta che il legislatore intendesse adottare una regolazione transitoria diversa rispetto all'art. 132 cpv. 1 LTF; una tale deroga dovrebbe essere espressa in modo chiaro.
“Mit Art. 62 BöB, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. E. 3), enthält auch das Beschaffungsgesetz des Bundes eine Übergangsbestimmung. Danach werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Ausdruck "nach bisherigem Recht" das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 [AS 1996 508]) umfasst. Festzuhalten ist, dass dieses Gesetz keine Bestimmungen betreffend Beschwerdefristen im bundesgerichtlichen Verfahren enthielt. Demgegenüber ist gestützt auf den Wortlaut des Art. 62 BöB nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 BöB eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregelung erlassen wollte. Eine solche Derogation dürfte auch nicht leichthin angenommen werden, sondern müsste vielmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen.”
Secondo il tenore dell'art. 62 LAPub non è evidente che il legislatore intendesse adottare una norma transitoria difforme rispetto all'art. 132 cpv. 1 LTF. Una tale deroga non si presume senza ulteriori elementi, ma dovrebbe risultare chiaramente dalla legge. Di conseguenza, non si presume l'esistenza di una disciplina sul ricorso innanzi al Tribunale federale difforme rispetto all'art. 132 cpv. 1 LTF, salvo che la legge o considerazioni legislative chiaramente identificabili indichino espressamente una tale deroga.
“Mit Art. 62 BöB, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. E. 3), enthält auch das Beschaffungsgesetz des Bundes eine Übergangsbestimmung. Danach werden Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Ausdruck "nach bisherigem Recht" das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 [AS 1996 508]) umfasst. Festzuhalten ist, dass dieses Gesetz keine Bestimmungen betreffend Beschwerdefristen im bundesgerichtlichen Verfahren enthielt. Demgegenüber ist gestützt auf den Wortlaut des Art. 62 BöB nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 BöB eine von Art. 132 Abs. 1 BGG abweichende Übergangsregelung erlassen wollte. Eine solche Derogation dürfte auch nicht leichthin angenommen werden, sondern müsste vielmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen.”
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