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LAPub art. 19 n. 8 Informazioni mancanti o incomplete che compromettono la comparabilità delle offerte comportano regolarmente l'esclusione. Sono esempi errori formali rilevanti, documentazione mancante o modifiche unilaterali dei documenti di gara. In caso di errori formali di entità media, inveÎ, la stazione appaltante dispone di un margine di discrezionalità, mentre i vizi molto marginali devono essere sanati secondo la giurisprudenza pertinente.
“Massstab für die Beurteilung ist - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - die Vergleichbarkeit der Angebote. Kann das fehlerhafte Angebot aufgrund der Formfehler nicht mit den Angeboten anderer Anbieter verglichen werden, ist regelmässig von einem wesentlichen Formfehler auszugehen (vgl. Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 19 BöB N. 6, m.H.). Fehlen relevante Angaben oder Unterlagen im eingereichten Angebot, führt das zum Ausschluss (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5084/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2 "Erneuerung Funksystem"). Auch Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4). Im Weiteren führt die Vornahme eigenmächtiger Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen, zum Beispiel dem Leistungsverzeichnis bzw. -beschrieb, durch einen Anbieter, zum Ausschluss (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5084/2007 E. 2.1; Trüeb, a.a.O., Art. 19 BöB N. 7). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie"). Diese Kategorie umfasst mittelschwere Formfehler, bei welchen es im Ermessen der Vergabestelle liegt, ob sie ein Angebot ausschliessen oder im Verfahren belassen will (vgl. Martin Beyeler, BR 2007 S. 84 f.). Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig und vernachlässigbar sind, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 5.4 "Tunnelorientierungsbeleuchtung" sowie die Urteile des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 3.7.3 "Lüftung Kaserne Thun III" und B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5 m.H. "Studie Schienen-güterverkehr").”
“Martin Beyeler, Anmerkungen zum BVGE 2007/13, publiziert in: Baurecht [BR] 2007 S. 84 f.). Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1 sowie AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). Ein wesentlicher Formfehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1). Massstab für die Beurteilung ist - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - die Vergleichbarkeit der Angebote. Kann das fehlerhafte Angebot aufgrund der Formfehler nicht mit den Angeboten anderer Anbieter verglichen werden, ist regelmässig von einem wesentlichen Formfehler auszugehen (vgl. Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 19 BöB N. 6 m.H.). Fehlen relevante Angaben oder Unterlagen im eingereichten Angebot, führt das zum Ausschluss (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5084/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2 "Erneuerung Funksystem"). Auch Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die sich auf das Preis-Leistungs-Verhältnis auswirken, sind grundsätzlich auszuschliessen (vgl. zu den Grenzen der Offertbereinigung insbesondere BVGE 2007/13 E. 3.4). Im Weiteren führt die Vornahme eigenmächtiger Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen, zum Beispiel dem Leistungsverzeichnis bzw. -beschrieb, durch einen Anbieter, zum Ausschluss (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.3; Urteil des BVGer B-5084/2007 E. 2.1; Trüeb, a.a.O., Art. 19 BöB N. 7). Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie").”
La decisione di ridurre, conformemente all'art. 19 cpv. 3 LAPub, il numero di offerenti ammessi a presentare offerta non comporta, di per sé, di norma, un mercato talmente ristretto da rendere necessaria un'interpretazione estensiva dei criteri di idoneità.
“Wenn die Beschwerdeführerin nach der Zuschlagserteilung die Überprüfung der Eignung der Beschwerdegegnerinnen nun einer richterlichen Überprüfung zuführt, ist darin keine Gefährdung des vergaberechtlichen Förderungsziels des wirksamen und fairen Wettbewerbs zu erkennen (Art. 2 Bst. d BöB). Auch wird der Entscheid, von einer in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Möglichkeit der Reduktion der Anbieterinnen aufgrund der Mehreignung Gebrauch zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB), für sich alleine kaum zu einem beschränkten Markt führen, in dem dann die Eignungskriterien wiederum grosszügig auszulegen sind, um das Wettbewerbsziel überhaupt noch erreichen zu können.”
LAPub art. 19 n. 6 In caso di mancato rispetto dei termini o di errori formali essenziali, le offerte vengono escluse dal prosieguo della procedura.
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl.”
LAPub art. 19 n. 5 Nel procedimento selettivo, la procedura di presentazione delle domanÞ di partecipazione serve alla preselezione preliminare degli offerenti in base alla loro idoneità.
“Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2 hiervor) spielt das Erfordernis der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) im Rahmen der Anfechtung einer Ausschreibung grundsätzlich keine Rolle. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine Ausschreibung im selektiven Verfahren gemäss Art. 19 BöB handelt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BöB schreibt die Auftraggeberin im selektiven Verfahren den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. In einem zweiten Schritt wählt die Auftraggeberin die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus (Art. 19 Abs. 2 BöB).”
Riferimento: LAPub art. 19 n. 4 Una prequalificazione finalizzata a ridurre il numero dei fornitori ammessi è ammissibile, nella misura in cui con ciò venga preservata la concorrenza effettiva. Nel caso deciso, l'autorità di aggiudicazione ha, dopo un'analisi di mercato, ridotto i partecipanti mediante una verifiÊ multipla dell'idoneità, senza porre in pericolo la concorrenza effettiva (cfr. TAF B‑5393/2024 E.4.3).
“Die von der Vergabestelle vorgenommene Marktanalyse hat ergeben, dass es weltweit verschiedene Anbieterinnen von Smartphone-basierten Reiseerfassungssystemen gibt, welche für die ausgeschriebene Dienstleistung in Frage kommen. Im vorliegenden Verfahren haben zwölf Anbieterinnen an einem Request for Information (RfI) teilgenommen, sieben davon auch an den darauffolgenden Feldtests zur Reiseerfassung und immerhin noch fünf stellten in der Folge einen Antrag auf die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren (Beilage 37 S. 3). Auf dem relevanten Markt für Smartphone-basierte Reiseerfassungssysteme gibt es somit mehrere Anbieterinnen. Die Vergabestelle hat sich denn auch entschieden, die Anzahl der Anbieterinnen durch einen Präqualifikationsentscheid, in dem sie die Mehreignung der fünf Anbieterinnen bewertet hat, zu reduzieren, ohne dabei den wirksamen Wettbewerb zu gefährden (Art. 19 Abs. 3 BöB).”
“Die von der Vergabestelle vorgenommene Marktanalyse hat ergeben, dass es weltweit verschiedene Anbieterinnen von Smartphone-basierten Reiseerfassungssystemen gibt, welche für die ausgeschriebene Dienstleistung in Frage kommen. Im vorliegenden Verfahren haben zwölf Anbieterinnen an einem Request for Information (RfI) teilgenommen, sieben davon auch an den darauffolgenden Feldtests zur Reiseerfassung und immerhin noch fünf stellten in der Folge einen Antrag auf die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren (Beilage 37 S. 3). Auf dem relevanten Markt für Smartphone-basierte Reiseerfassungssysteme gibt es somit mehrere Anbieterinnen. Die Vergabestelle hat sich denn auch entschieden, die Anzahl der Anbieterinnen durch einen Präqualifikationsentscheid, in dem sie die Mehreignung der fünf Anbieterinnen bewertet hat, zu reduzieren, ohne dabei den wirksamen Wettbewerb zu gefährden (Art. 19 Abs. 3 BöB).”
La possibilità prevista nei documenti di gara di ridurre il numero di operatori economici ammessi all'offerta a causa di idoneità multiple (art. 19 cpv. 3 LAPub) non dà luogo di per sé a un mercato ristretto. Un successivo controllo giurisdizionale dell'idoneità dopo l'aggiudicazione non è incompatibile con l'obiettivo del diritto degli appalti di garantire una concorrenza efficaÎ e leale.
“Wenn die Beschwerdeführerin nach der Zuschlagserteilung die Überprüfung der Eignung der Beschwerdegegnerinnen nun einer richterlichen Überprüfung zuführt, ist darin keine Gefährdung des vergaberechtlichen Förderungsziels des wirksamen und fairen Wettbewerbs zu erkennen (Art. 2 Bst. d BöB). Auch wird der Entscheid, von einer in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Möglichkeit der Reduktion der Anbieterinnen aufgrund der Mehreignung Gebrauch zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB), für sich alleine kaum zu einem beschränkten Markt führen, in dem dann die Eignungskriterien wiederum grosszügig auszulegen sind, um das Wettbewerbsziel überhaupt noch erreichen zu können.”
LAPub art. 19 n. 2 Le offerte devono essere presentate per iscritto, complete e entro il termine previsto. Le offerte e le domanÞ di partecipazione che presentano vizi formali essenziali sono escluse dal prosieguo della procedura. L'esclusione risponÞ allo scopo di consentire all'autorità aggiudicatriÎ di verificare le offerte presentate entro il termine sulla base delle indicazioni e dei documenti comprovanti forniti e, se del caso, procedere all'aggiudicazione.
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl.”
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl.”
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl.”
Riferimento: LAPub art. 19 n. 1 Le offerte con vizi di forma essenziali devono, in linê di principio, essere escluse dal prosieguo della procedura. Il rifiuto di offerte non conformi alla documentazione di gara risponÞ ai principi della parità di trattamento e della trasparenza e consente alla stazione appaltante, sulla base delle offerte presentate nei termini, di procedere direttamente all'aggiudicazione.
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23.”
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23.”
“Die Anbieter müssen ihre Offerte schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen (vgl. Art. 19 Abs. 1 BöB). Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus (vgl. Art. 19 Abs. 3 BöB). Dieser Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags schreiten können soll (Urteil des BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1 "Bioggio"; vgl. auch das Urteil des BVGer B-985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3.1 m.H. "Studie Schienengüterverkehr"). Dementsprechend sind die Offerten grundsätzlich aufgrund der innert Frist eingereichten Angaben und Nachweise zu prüfen (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7479/2016 vom 8. Mai 2017 E. 6.4.2 "Gittermasten"; Urteile des BVGer B-4637/2016 vom 17. März 2017 E. 3.15.2 "Tunnelreinigung Gotthard-Basistunnel" und B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 7.3 "Neubau Galgenbucktunnel"). Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasjenige der Transparenz problematisch (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie", mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] 2005-017 vom 23.”
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