Le strade nazionali sono delineate in progetti generali. I piani devono segnatamente recare i tracciati delle strade, i punti di collegamento e le opere d’intersezione.
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Ein genehmigtes generelles Projekt unterliegt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keiner unmittelbaren Überprüfung. Beanstandet werden kann es nur insoweit, als sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niederschlagen und sich bei dessen Beurteilung ergibt, dass die der Genehmigung zugrundeliegende Prüfung so mangelhaft war, dass ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellt werden kann. Fehlt eine derartige Mangelhaftigkeit, wäre ein vorbehaltloses Zurückkommen auf die abgeschlossene Stufe mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns unvereinbar.
“Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden endgültig von der Bundesversammlung getroffen (vgl. Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen (vgl. Art. 12 NSG). Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte (Art. 20 Abs. 1 NSG). Das generelle Projekt entzieht sich der (unmittelbaren) Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens: Ein genehmigtes generelles Projekt kann nur beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Würde ein solcher Mangel festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses betreffend das generelle Projekt zu ziehen. Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der Genehmigung des generellen Projekts zugrundeliegende Prüfung mangelhaft gewesen ist und sich ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellen lässt (BGE 118 Ib 206 E. 8d; zum Ganzen BVGE 2016/13 E. 3.4.1). Kann dagegen nicht von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt getroffenen Abklärungen gesprochen werden, so käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekommen würde (vgl.”
“Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden endgültig von der Bundesversammlung getroffen (vgl. Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen (vgl. Art. 12 NSG). Die Festlegungen des generellen Projekts dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abweichungen hingegen sind nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 2 NSV; Urteil des BGer 1E.5/2000 vom 25. April 2001 E. 6a; grundlegend BGE 118 Ib 206 E. 8b). Das generelle Projekt entzieht sich auch der (unmittelbaren) Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens: Ein genehmigtes generelles Projekt kann nur beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Würde ein solcher Mangel festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses betreffend das generelle Projekt zu ziehen. Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der Genehmigung des generellen Projekts zu Grunde liegende Prüfung mangelhaft gewesen ist und sich ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellen lässt (BGE 118 Ib 206 E.”
“Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden endgültig von der Bundesversammlung getroffen (vgl. Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen (vgl. Art. 12 NSG). Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte (Art. 20 Abs. 1 NSG). Das generelle Projekt entzieht sich der (unmittelbaren) Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens: Ein genehmigtes generelles Projekt kann nur beanstandet werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 6.2). Würde ein solcher Mangel festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die erforderlichen Konsequenzen hinsichtlich des Widerrufs oder der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses betreffend das generelle Projekt zu ziehen. Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der Genehmigung des generellen Projekts zugrundeliegende Prüfung mangelhaft gewesen ist und sich ein mit dem anwendbaren Bundesrecht vereinbares Projekt kaum erstellen lässt (BGE 118 Ib 206 E. 8d; zum Ganzen BVGE 2016/13 E. 3.4.1). Kann dagegen nicht von einer derartigen Mangelhaftigkeit der für das generelle Projekt getroffenen Abklärungen gesprochen werden, so käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn auf die abgeschlossenen Stufen vorbehaltlos zurückgekommen würde (vgl.”
Das Generelle Projekt bildet die verbindliche Grundlage für die Ausführungsprojektierung; die für diese zuständige Behörde ist grundsätzlich an die im Generellen Projekt getroffene Linienführung und Variantenwahl gebunden. Festlegungen des Generellen Projekts dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden; kleinere Abweichungen oder rein verkehrstechnische Anpassungen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Führt eine Abweichung zu einem absoluten Konflikt mit Umwelt- oder Landschaftsschutzinteressen, gilt sie als wesentlich und als unvereinbar mit dem Generellen Projekt.
“Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit getroffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzogen, da Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b).”
“Nationalstrassen sind in Generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein (Art. 12 NSG). Diese Bestimmung wird in Art. 10 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) konkretisiert. Danach muss das generelle Projekt die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten (Abs. 1). Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind (Abs. 2). Die für die Ausführungsprojektierung zuständige Behörde ist grundsätzlich an das Generelle Projekt gebunden. Dessen Festlegungen dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abweichungen sind hingegen nicht ausgeschlossen (BGE 118 Ib 206 E. 8b; BVGE 2016/13 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Im bereits zitierten Urteil E.60/1993 vom 3. April 1996 E. 9 ging das Bundesgericht davon aus, die Verlängerung einer Entflechtungsstrecke, die lokal zu einer Spurerhöhung führe, sei eine verkehrstechnische Anpassung, die auf der Ebene der Ausführungsprojektierung vorgesehen werden dürfe, ohne Änderung des Generellen Projekts.”
“Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen (vgl. Art. 12 NSG). Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten (Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Sind diese Bestandteile im generellen Projekt nicht enthalten, so können sie nicht im Rahmen der Ausführungsprojektierung vorgesehen werden (BGE 117 Ib 285 E. 6.a). Die für die Ausführungsprojektierung zuständige Behörde ist grundsätzlich an das generelle Projekt gebunden. Dessen Festlegungen dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abweichungen hingegen sind nicht ausgeschlossen (BVGE 2016/13 E. 3.4.1). Weicht das Ausführungsprojekt oder eine Variante derart vom generellen Projekt ab, dass daraus ein absoluter Konflikt mit Umwelt- oder Landschaftsschutzinteressen resultiert, ist diese Abweichung als wesentlich zu betrachten und die Unvereinbarkeit mit dem generellen Projekt anzunehmen (vgl. Urteil BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.4.4 m.H.).”
Die generellen Projekte bilden die Grundlage für die Ausführungsprojekte und binden diese weitgehend. Bundesratsentscheide sind grundsätzlich nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt; daraus folgt, dass generelle Projekte nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.
“Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit getroffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzogen, da Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b).”
Generelle Projekte haben eine bindende Wirkung für die nachfolgenden Ausführungsprojekte; die zuständigen Departemente und Ämter sind bei der Ausführungsprojektierung weitgehend an die in den generellen Projekten getroffene Wahl zwischen den Varianten gebunden.
“Die Bundesversammlung trifft die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung der einzelnen Nationalstrassen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen ersichtlich sein müssen (vgl. Art. 12 NSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 NSG). Das NSG statuiert somit eine gewisse Bindungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide (vgl. BGE 125 II 18 E. 4). Mithin sind die eidgenössischen Departemente und Bundesämter bei der Ausführungsprojektierung an die generellen Projekte und die damit getroffene Wahl zwischen den möglichen Varianten weitgehend gebunden. Sie sind sogar dem Grundsatz nach der gerichtlichen Überprüfung entzogen, da Bundesratsentscheide - soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht - der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht unterliegen (vgl. BGE 118 Ib 206 E. 8b).”
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