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Die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung gehören zu den in Art. 5 Abs. 2 NSG genannten schutzwürdigen Interessen und sind im Rahmen der vorgeschriebenen Interessenabwägung mit den verkehrstechnischen Anforderungen zu berücksichtigen.
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in ein BLN‑Schutzobjekt fest und nimmt es eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG vor, sind diese Feststellungen grundsätzlich verbindlich für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht selbst.
“Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 7.7.1 hiervor).”
“Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 9.9.1 hiervor).”
Überwiegende öffentliche Interessen können bauliche Anpassungen nationaler Strassen und damit notwendige Betriebsstörungen rechtfertigen. Ein rein privates Interesse vermag einer solchen Abwägung nicht das Überwiegen der öffentlichen Interessen zu verschaffen (vgl. Art. 5 NSG).
“Gemäss der Umweltnotiz zum Auflageprojekt 2016 (...) ist der Anschluss Pfäffikon mit dem Knoten Etzelpark in Spitzenzeiten durch das vorhandene Verkehrsaufkommen überlastet, was zu Rückstaus auf die Autobahn führe. Angesichts der prognostizierten Verkehrszunahme sei eine weitere Verschärfung dieser Verkehrsprobleme zu erwarten. Die neue Hochbrücke entschärfe die jetzige Verkehrsproblematik: Einerseits könne der Fahrweg ab der Nationalstrasse für die Centerbesucher um mehr als einen Kilometer verkürzt werden, andererseits würden die Knoten Schweizerhof und Etzelpark entlastet, was den Rückstau auf die N03 wie auch die Churerstrasse reduziere (...). Dies stimmt mit dem kantonalen Richtplantext überein (...). Nur diese öffentlichen Interessen können denn auch die bauliche Anpassung des Anschlusses Pfäffikon mit den damit notwendigerweise verbundenen Betriebsstörungen rechtfertigen. Ein ausschliesslich privates Interesse vermöchte die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen (Art. 5 NSG).”
Bei als schwerer Eingriff beurteilten Eingriffen verlangt die Rechtsprechung eine umfassende und dokumentierte Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 NSG.
“Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 7.7.1 hiervor).”
Bei einem schweren Eingriff ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die entsprechenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sind für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich.
“Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 7.7.1 hiervor).”
“Als Zwischenergebnis steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht einen schweren Eingriff in das BLN-Schutzobjekt festgestellt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat, wie es Art. 6 Abs. 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG vorschreiben. An diese Feststellungen sind die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. E. 9.9.1 hiervor).”
Für Nationalstrassen gilt ergänzend, dass sie nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen sind (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG).
“Nationalstrassen müssen eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil A-2332/2014 E. 4.3).”
“Nationalstrassen müssen eine sichere Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG). Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil A-2332/2014 E. 4.3).”
Abänderungswünsche sind im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen. Es ist unzulässig, neue, bisher unbekannte Varianten erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Gleichwohl ist zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen. Eine von einem generellen Projekt abweichende Linienführung kommt nur dann in Betracht, wenn das offizielle Projekt erhebliche Mängel aufweist oder die vorgeschlagene Variante bedeutende Vorteile ohne Nachteile bietet und deshalb bei der Interessenabwägung nach Art. 5 NSG den Vorzug verdient.
“Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen. Insbesondere geht es nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue, bis anhin unbekannte Varianten einzubringen. Für die Vorinstanz gilt jedoch wie für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 und 2011/33 E. 3; Urteile BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.3.1 und A-2332/2014 E. 1.3.1). Betrifft eine neue Variante die in einem generellen Projekt festgelegte Linienführung, wäre diese nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das offizielle Projekt an einem erheblichen Mangel leidet oder die vorgeschlagene Variante bedeutende, mit keinen Nachteilen verbundene Vorteile aufweist und deshalb bei der Interessenabwägung gemäss Art. 5 NSG den Vorzug vor dem offiziellen Projekt verdient (vgl. BGE 97 I 573 E. 5).”
“Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen. Insbesondere geht es nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue, bis anhin unbekannte Varianten einzubringen. Für die Vorinstanz gilt jedoch wie für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 und 2011/33 E. 3; Urteile BVGer A-2947/2017 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.3.1 und A-2332/2014 E. 1.3.1). Betrifft eine neue Variante die in einem generellen Projekt festgelegte Linienführung, wäre diese nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das offizielle Projekt an einem erheblichen Mangel leidet oder die vorgeschlagene Variante bedeutende, mit keinen Nachteilen verbundene Vorteile aufweist und deshalb bei der Interessenabwägung gemäss Art. 5 NSG den Vorzug vor dem offiziellen Projekt verdient (vgl. BGE 97 I 573 E. 5).”
Bei der Interessenabwägung sind auch schutzwürdige private Eigentumsinteressen zu berücksichtigen. Kantonales Recht ist zu beachten, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18.2). Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen (vgl. Art. 41 Abs. 1 NSG). Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen (Art. 28 NSV). Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA die NSV und erlässt verbindliche Weisungen und Richtlinien (vgl. Art. 54 Abs. 1 NSV; Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 4.3).”
“Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Schutzwürdige private Interessen sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGE 97 I 573 E. 4; Urteil A-1251/2012 E. 18.2). Bei der Erteilung von Plangenehmigungen sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 NSG).”
Bei Strassenprojekten können Wildtierunterführungen als Werke, die die Überwindung eines durch die Nationalstrasse unterbrochenen Wildtierkorridors ermöglichen, als Bestandteile der Nationalstrasse qualifiziert werden und in die Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG einbezogen werden. Eine solche Unterführung muss tatsächlich geeignet sein, einen Wildtierwechsel zu reaktivieren.
“Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Wird ein Wildtierkorridor durch eine Nationalstrasse unterbrochen oder beeinträchtigt, so kommt der Bau eines Werks, das deren Überwindung ermöglicht und den Korridor reaktiviert, solchen Massnahmen gleich. Derartige Werke - wie z.B. eine Wildtierunterführung - gelten als Bestandteile der Nationalstrasse (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.2.1) und unterliegen einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NSG (vgl. bereits oben E. 4.5.4). Eine Wildtierunterführung muss tatsächlich geeignet sein, einen Wildtierwechsel zu reaktivieren (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 5.2).”
“Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Wird ein Wildtierkorridor durch eine Nationalstrasse unterbrochen oder beeinträchtigt, so kommt der Bau eines Werks, das deren Überwindung ermöglicht und den Korridor reaktiviert, solchen Massnahmen gleich. Derartige Werke - wie z.B. eine Wildtierunterführung - gelten als Bestandteile der Nationalstrasse (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 7.2.1) und unterliegen einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NSG (vgl. bereits oben E. 4.5.4). Eine Wildtierunterführung muss tatsächlich geeignet sein, einen Wildtierwechsel zu reaktivieren (vgl. Urteil A-6319/2011 E. 5.2).”
Beim Bau der Autobahn erachtete das Gericht ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse (insbesondere Verkehrssicherheit, Mobilität, wirtschaftliche Landesversorgung) als gegeben; daraus durfte die Vorinstanz auf eine projektgebundene Variante (Variante 3B) abstellen und andere Varianten ausschliessen. Zudem wurden Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet.
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau und an der Sanierung solcher Werke folgt aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 NSG und wird in der Rechtsprechung als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet; darunter fallen namentlich Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung. Enteignungen können zur Einrichtung von standortnahen Installationsplätzen, Baupisten und Rampen als für die Umsetzung eines Ausführungsprojekts geeignet angesehen werden.
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet.”
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung eines Teils der streitgegenständlichen Parzellen (inkl. Einräumung eines Ankerbaurechts an einer Parzelle) ist für die Einrichtung von Installationsplatz Nr. 2 samt Baupiste und Rampe zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sich diese in der Nähe der Baustelle befinden.”
Bei Variantenprüfungen sind die berührten Interessen zu ermitteln, diese gegeneinander abzuwägen und die Abwägung in der Entscheidbegründung offenzulegen. Die Darstellung der Abwägung muss nachvollziehbar sein und die behandelten Interessen erkennen lassen.
“Im zweiten Rechtsgang hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es an den Rückweisungsentscheid gebunden sei, weshalb allein zu prüfen sei, ob die von der Vorinstanz nun vorgenommene Variantenprüfung und die damit verbundene Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen an die bestmögliche Schonung des BLN-Objekts genüge (BVGE 2016/13 E. 6 f.; vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG). Folglich ermittelte es die berührten Interessen. Anschliessend beurteilte es die ermittelten Interessen aufgrund der damaligen Aktenlage und wog diese entsprechend im Entscheid möglichst umfassend gegeneinander ab. Die gesamte Interessenabwägung legte es sodann in der Entscheidbegründung offen (vgl. BVGE 2016/13 E. 8 ff.). Zur Berücksichtigung aller Interessen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bauwerke der Variante 3B aufgrund der tiefergelegten, kompakten Linienführung, welche unmittelbar an die bereits bestehenden Infrastrukturanlagen anschliesse, sich wesentlich besser in das geschützte Landschaftsbild einfüge als bei der Amtsvariante. Die Variante 3B genüge den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und schneide in diesem Punkt nicht wesentlich schlechter ab als die Amtsvariante. Es erscheine somit nicht gerechtfertigt, die Variante 3B hier als massiv nachteilig zu beurteilen, wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) es getan habe. Es sei festzuhalten, dass die Variante 3B bei den Aspekten Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt verschiedene, aber nicht unüberwindbare Nachteile gegenüber der Amtsvariante aufweise.”
“Im zweiten Rechtsgang hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es an den Rückweisungsentscheid gebunden sei, weshalb allein zu prüfen sei, ob die von der Vorinstanz nun vorgenommene Variantenprüfung und die damit verbundene Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen an die bestmögliche Schonung des BLN-Objekts genüge (BVGE 2016/13 E. 6 f.; vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG und Art. 5 Abs. 2 NSG). Folglich ermittelte es die berührten Interessen. Anschliessend beurteilte es die ermittelten Interessen aufgrund der damaligen Aktenlage und wog diese entsprechend im Entscheid möglichst umfassend gegeneinander ab. Die gesamte Interessenabwägung legte es sodann in der Entscheidbegründung offen (vgl. BVGE 2016/13 E. 8 ff.). Zur Berücksichtigung aller Interessen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bauwerke der Variante 3B aufgrund der tiefergelegten, kompakten Linienführung, welche unmittelbar an die bereits bestehenden Infrastrukturanlagen anschliesse, sich wesentlich besser in das geschützte Landschaftsbild einfüge als bei der Amtsvariante. Die Variante 3B genüge den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und schneide in diesem Punkt nicht wesentlich schlechter ab als die Amtsvariante. Es erscheine somit nicht gerechtfertigt, die Variante 3B hier als massiv nachteilig zu beurteilen, wie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) es getan habe. Es sei festzuhalten, dass die Variante 3B bei den Aspekten Bautechnik, Gewässerschutz und Betrieb/Unterhalt verschiedene, aber nicht unüberwindbare Nachteile gegenüber der Amtsvariante aufweise.”
Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit (z.B. 100 → 80 km/h) ist nach den Entscheiden des BVGer zwar grundsätzlich geeignet, die Lärmbelastung spürbar zu vermindern. Wegen des zweckgebundenen Charakters der Nationalstrassen (insbesondere der wirtschaftlichen Abwicklung des Verkehrs, Art. 5 Abs. 1 NSG) erscheint eine solche Massnahme aber nur verhältnismässig, wenn eine Vielzahl bzw. eine beträchtliche Zahl von Anwohnern stark von dem Strassenlärm betroffen ist. Bei der Abwägung ist zudem die Funktion der betroffenen Nationalstrasse im gesamten Verkehrsnetz zu berücksichtigen.
“Eine Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h ist grundsätzlich geeignet, eine wahrnehmbare Reduktion der Lärmbelastung - gemäss BAFU um 2 dB(A) - zu bewirken. Zudem ist eine Temporeduktion eine günstige Massnahme (vgl. Urteil BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.4). Auf der anderen Seite bezwecken Nationalstrassen die wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG), die unter anderem mit einer entsprechenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit erreicht wird. Insofern muss - analog zu den Strassenbelägen - eine Vielzahl von Anwohnern der Nationalstrasse stark von deren Lärm betroffen sein, damit eine Senkung der Höchstgeschwindigkeit als verhältnismässig erscheint. Zudem ist bei Geschwindigkeitsreduktionen jeweils die Funktion der betreffenden Strasse im gesamten Verkehrsnetz zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 145 E. 5.8). Gemäss der Planunterlage Lärmschutzprojekt wurde die Nationalstrasse bei Andelfingen im Jahr 2010 täglich von durchschnittlich 28'770 Fahrzeugen befahren. Im Planungshorizont 2040 werden es 41'390 sein. Demgegenüber wird nur eine Fassade des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin während des Tages stark vom Lärm betroffen sein. Zudem bezweckt das Ausführungsprojekt gerade die Beseitigung des Engpasses, der in dieser Region durch die einspurige Linienführung und der damit wegen des Schwerverkehrs faktisch herabgesetzten Geschwindigkeit auf 80 km/h entsteht.”
“Eine Geschwindigkeitsreduktion von 100 km/h auf 80 km/h ist grundsätzlich geeignet, eine wahrnehmbare Reduktion der Lärmbelastung - gemäss BAFU um 2 dB(A) - zu bewirken. Zudem ist eine Temporeduktion eine verhältnismässig günstige Massnahme (vgl. Urteil BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.3.4). Auf der anderen Seite bezwecken die kostenintensiven Nationalstrassen die wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs (vgl. Art. 5 Abs. 1 NSG), die unter anderem mit einer entsprechenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit erreicht wird. Insofern muss - analog zu den Strassenbelägen - eine Vielzahl von Anwohnern der Nationalstrasse stark von deren Lärm betroffen sein, damit eine Senkung der Höchstgeschwindigkeit als verhältnismässig erscheint. Zudem ist bei Geschwindigkeitsreduktionen jeweils die Funktion der betreffenden Strasse im gesamten Verkehrsnetz zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 145 E. 5.8). Gemäss der Planunterlage Lärmschutzprojekt wurde die Nationalstrasse bei Andelfingen im Jahr 2010 täglich von durchschnittlich 28'770 Fahrzeugen befahren. Im Planungshorizont 2040 werden es 41'390 sein. Demgegenüber wird auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin ein einziges Gebäude während des Tages stark vom Lärm betroffen sein. Eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erscheint bereits aufgrund dieser Grössenordnungen als unverhältnismässig. Zudem bezweckt das Ausführungsprojekt gerade die Beseitigung des Engpasses, der in dieser Region durch die einspurige Linienführung und der damit wegen des Schwerverkehrs faktisch herabgesetzten Geschwindigkeit auf 80 km/h entsteht.”
Bestehen Konflikte zwischen den hohen verkehrstechnischen Anforderungen an Nationalstrassen (Art. 5 Abs. 1 NSG) und anderen schutzwürdigen Interessen, ist in jedem konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
“Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5 Abs. 2 NSG).”
Bei einem Nationalstrassenprojekt kann ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse bestehen (etwa wegen Verkehrssicherheit, Mobilität oder wirtschaftlicher Landesversorgung). Vor diesem Hintergrund sind Eingriffe zugunsten des Projekts auch dann möglich; zugleich können Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet werden.
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
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