Nuovo testo giusta l’all. n. II 4 della LF del 30 set. 2016 concernente il Fondo per le strade nazionali e il traffico d’agglomerato, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6825;FF 2015 1717). ↩
Nuovo testo giusta il n. II 16 della LF del 6 ott. 2006 sulla nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779;FF 2005 5349). ↩
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Die Kantone sind grundsätzlich zuständig für die Erteilung der erforderlichen Rechte zum Bau, zur Erweiterung und zur Bewirtschaftung der Nebenanlagen. Diese kantonale Zuständigkeit gilt jedoch unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden; der Bund kann zudem die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen festlegen.
“La Constitution fédérale permet à la Confédération de réglementer certains aspects de la gestion des installations annexes aux routes nationales. Le législateur fédéral n'a cependant pas réservé aux autorités fédérales une compétence exclusive pour fixer le régime applicable à ces installations annexes car l'art. 7 al. 3 LRN mentionne la compétence des cantons s'agissant du droit d'exploiter ces installations (dans le texte allemand: die Erteilung der erforderlichen Rechte für die Bewirtschaftung der Nebenanlagen ist Sache der Kantone). En outre, le mandat législatif conféré au Conseil fédéral par l'art. 7 al. 2 LRN ne porte que sur les "règles fondamentales régissant les installations annexes" (en allemand: die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen). Il apparaît que jusqu'en 2021, le Conseil fédéral estimait que l'interdiction de vendre et de servir l'alcool dans les installations annexes – principalement dans les établissements des aires de ravitaillement (restaurants, hôtels, etc., Raststätten en allemand) mais aussi dans les stations-service – faisait partie de ces règles fondamentales ou nécessaires, mais qu'il a ensuite changé d'avis. En revanche, le gouvernement fédéral n'a pas modifié l'art. 7 al. 4 ORN, considérant donc que l'interdiction de vendre ou de servir de l'alcool pouvait faire partie des principes régissant les aires de repos, fixés par le droit fédéral (cf.”
Für die in Art. 7 NSG genannten Nebenanlagen steht den Kantonen die Befugnis zu, zu regeln, ob dort Alkohol verkauft oder ausgeschenkt werden darf. Das Bundesrecht schreibt für diese Nebenanlagen keine generelle Pflicht zur Alkoholausschank vor und überlässt den Kantonen einen Regelungsspielraum, vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Beschränkungen (z. B. Wirtschaftsfreiheit) und einschlägiger gesundheitlicher Vorschriften.
“4 ORN, considérant donc que l'interdiction de vendre ou de servir de l'alcool pouvait faire partie des principes régissant les aires de repos, fixés par le droit fédéral (cf. art. 7a al. 3 LRN). Au regard de ces normes, les cantons ‑ compétents pour réglementer l'exploitation des installations annexes ‑ ont la possibilité de décider s'il est permis ou non d'y vendre ou d'y servir de l'alcool. En modifiant récemment l'art. 6 al. 2 ORN, le Conseil fédéral n'a pas fixé une nouvelle "règle fondamentale" qui imposerait aux cantons d'autoriser la vente d'alcool dans toutes les installations annexes (restaurants, hôtels, stations-service, magasins exploités de manière indépendante); il a simplement renoncé à imposer une telle règle à propos de l'alcool, laissant donc aux cantons la liberté d'adopter leurs propres prescriptions d'exploitation. En d'autres termes, si l'interdiction de la vente d'alcool reste un principe de droit fédéral applicable sur les aires de repos (art. 7a LRN, art. 7 ORN), le droit cantonal ne pouvant pas y déroger, la situation juridique est différente sur les aires de service où sont construites des installations annexes (art. 7 LRN, art. 6 ORN), aucun principe de droit fédéral ne limitant, sur cette question, la marge de manoeuvre des cantons – sous réserve des garanties constitutionnelles générales en matière de liberté économique (cf. infra, consid. 3d) et des règles spécifiques visant la protection de la santé publique, qu'il n'y a pas lieu d'examiner plus en détail dans le présent arrêt (cf. notamment art. 105 Cst.).”
“ents pour décider d'interdire la vente ou le service d'alcool dans ces installations : "Au regard de ces normes, les cantons compétents pour réglementer l'exploitation des installations annexes ont la possibilité de décider s'il est permis ou non d'y vendre ou d'y servir de l'alcool. En modifiant récemment l'art. 6 al. 2 ORN, le Conseil fédéral n'a pas fixé une nouvelle "règle fondamentale" qui imposerait aux cantons d'autoriser la vente d'alcool dans toutes les installations annexes (restaurants, hôtels, stations-service, magasins exploités de manière indépendante); il a simplement renoncé à imposer une telle règle à propos de l'alcool, laissant donc aux cantons la liberté d'adopter leurs propres prescriptions d'exploitation. En d'autres termes, si l'interdiction de la vente d'alcool reste un principe de droit fédéral applicable sur les aires de repos (art. 7a LRN, art. 7 ORN), le droit cantonal ne pouvant pas y déroger, la situation juridique est différente sur les aires de service où sont construites des installations annexes (art. 7 LRN, art. 6 ORN), aucun principe de droit fédéral ne limitant, sur cette question, la marge de manœuvre des cantons – sous réserve des garanties constitutionnelles générales en matière de liberté économique (cf. infra, consid. 3d) et des règles spécifiques visant la protection de la santé publique, qu'il n'y a pas lieu d'examiner plus en détail dans le présent arrêt (cf. notamment art. 105 Cst.)". (consid. 2c). En conclusion, compte tenu de la teneur du droit fédéral et du but de cette législation, il faut admettre que les cantons restent compétents pour légiférer dans ce domaine et qu'au surplus, la législation vaudoise, et en particulier l'art. 5 al. 1 let. a et b LADB, est parfaitement conforme au droit fédéral.”
Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG (z.B. Raststätten) stehen im Eigentum der Kantone. Die übrigen Bestandteile der Nationalstrassen sind grundsätzlich im Eigentum des Bundes; die Übergangsbestimmung von Art. 62a NSG sah beim Inkrafttreten (1.1.2008) den entschädigungslosen Übergang dieses Eigentums auf den Bund vor. Die Rechtsnormen lassen keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen, sodass Bestandteile der Nationalstrassen (mit Ausnahme der Nebenanlagen) dem Bund zuzurechnen sind.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden. Nach Art. 56 NSV übernimmt der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152). Weder der Text von Art. 62a NSG noch der dahinterstehende Grundgedanke schliessen jedoch - wie hier - den Übergang von Eigentum einer Gemeinde auf den Bund aus.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152).”
Raststätten und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze und Erschliessungswege sind als Nebenanlagen der Nationalstrasse anzusehen. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Raststätten dienen insbesondere der sicheren Abwicklung des Verkehrs sowie der Erholung, Verpflegung und Treibstoffversorgung der Strassenbenützer; Bestand und Erhalt ausreichend grosser Raststätten sind deshalb von öffentlichem Interesse. Unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden liegt die Erteilung der für Bau, Erweiterung und Bewirtschaftung erforderlichen Rechte bei den Kantonen; diese können beispielsweise Baurechtsverträge mit Privaten abschliessen, wodurch für den Betrieb eine eigenständige Liegenschaft entstehen kann.
“Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege gelten als Bestandteil der Nationalstrasse (Art. 2 Bst. d NSV). Als Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze zu qualifizieren. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Raststätten können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 NSV). Raststätten dienen - vorab im Interesse einer sicheren Abwicklung des Verkehrs - der Erholung und Verpflegung der Strassenbenützer sowie deren Ausstattung mit Treibstoffen für die Weiterführung der Fahrt. Der Bestand und Erhalt von genügend grossen Raststätten sind deshalb von öffentlichem Interesse (vgl. analog zu den Rastplätzen Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.3). Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 3 NSV). Zu diesem Zweck können die Kantone als Eigentümer der Raststätten z.B. Baurechtsverträge mit Privaten abschliessen. In diesem Fall wird für den Betrieb einer Raststätte oder Tankstelle als Nebenanlage eine eigenständige Liegenschaft im Sinne des privaten Sachenrechts geschaffen (vgl. BGE 145 II 282 E. 2; vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 28.”
“Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege gelten als Bestandteil der Nationalstrasse (Art. 2 Bst. d NSV). Als Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze zu qualifizieren. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Raststätten können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 NSV). Raststätten dienen - vorab im Interesse einer sicheren Abwicklung des Verkehrs - der Erholung und Verpflegung der Strassenbenützer sowie deren Ausstattung mit Treibstoffen für die Weiterführung der Fahrt. Der Bestand und Erhalt von genügend grossen Raststätten sind deshalb von öffentlichem Interesse (vgl. analog zu den Rastplätzen Urteil BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 5.3). Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone (Art. 7 Abs. 3 NSV). Zu diesem Zweck können die Kantone als Eigentümer der Raststätten z.B. Baurechtsverträge mit Privaten abschliessen. In diesem Fall wird für den Betrieb einer Raststätte oder Tankstelle als Nebenanlage eine eigenständige Liegenschaft im Sinne des privaten Sachenrechts geschaffen (vgl. BGE 145 II 282 E. 2; vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 28.”
Nach der Rechtsprechung stehen die Nationalstrassen grundsätzlich im Eigentum des Bundes; als Ausnahme nennt das Gesetz die in Art. 7 NSG bezeichneten Nebenanlagen, die im Eigentum der Kantone stehen. Gesetz und Übergangsbestimmung lassen nach Ansicht des Gerichts keinen Raum für abweichende vertragliche Regelungen, und beim Inkrafttreten der Neuregelung ging das Eigentum an den Nationalstrassen (mit Ausnahme der Nebenanlagen) auf den Bund über.
“Nach Art. 8 Abs. 1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152). Weder der Text von Art. 62a NSG noch der dahinterstehende Grundgedanke schliessen jedoch - wie hier - den Übergang von Eigentum einer Gemeinde auf den Bund aus.”
“Nach Art. 8 Abs. 1 NSG stehen die Nationalstrassen im Eigentum des Bundes. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, im Einzelfall könnten die Eigentumsverhältnisse an Bestandteilen der Nationalstrassen anders geregelt sein, insbesondere bei Anlagen, die nicht zwingend seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gesetz und Verordnung keine solchen Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentums des Bundes vorsehen. Art. 8 NSG nennt als einzige Ausnahme von diesem Grundsatz die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG; diese stehen im Eigentum der Kantone. Gemäss Art. 7 NSG sind Nebenanlagen Raststätten ("Anlagen, die der Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen"). Die FWB Rütihard ist keine Nebenanlage. Darüber hinaus lassen die Rechtsnormen auch keinen Raum für abweichende vertragliche Vereinbarungen. Bestandteile der Nationalstrassen befinden sich damit (mit Ausnahme der Nebenanlagen) immer im Eigentum des Bundes. Entsprechend sieht die Übergangsbestimmung von Art. 62a Abs. 1 NSG vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung am 1. Januar 2008 auf den Bund übergeht. Auch diese Bestimmung erfasst alle Bestandteile der Nationalstrasse (ausser den Nebenanlagen) und sieht keine Ausnahmen vor. Der Botschaft des Bundesrates ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bezüglich Eigentumsübergang vor allem Anlagen im Eigentum der Kantone im Blick hatte (Botschaft NFA, BBl 2005 6152).”