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Art. 49a Abs. 1 NSG verankert die gesetzliche Zuständigkeit des Bundes für den Unterhalt der Nationalstrassen. Vereinbarungen, die diese gesetzliche Zuständigkeit zuungunsten des Bundes auf Dritte übertragen, stehen dem Gesetz entgegen und sind nicht vereinbar.
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
Nicht auflagerelevante, einfache Unterhaltsarbeiten (z. B. Belagsarbeiten) gehören nicht zum Ausführungsprojekt im Sinn von Art. 21 ff. NSG und sind nicht Gegenstand der EP-Prüfung nach Art. 49 bzw. Art. 49a Abs. 1 NSG. Solche Arbeiten fallen damit in der Praxis nicht in den Anwendungsbereich der bundesrechtlichen EP-Verfahren, soweit sie nicht auflagerelevant sind.
“Das vorliegende Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff. NSG (vgl. das aufgelegte Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein"). Nicht Gegenstand des Ausführungsprojekts sind dagegen Belagsarbeiten auf dem Abschnitt Rheinfelden - Frick, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. Technischer Bericht, S. 4 f., S. 8: "Projektname: EP Rheinfelden - Frick"; "Teilprojekt: AP Lärm Münchwilen Stein"). Dabei handelt es sich um nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG).”
“Das vorliegende Plangenehmigungsverfahren betrifft ein Ausführungsprojekt im Sinne von Art. 21 ff. NSG (vgl. das aufgelegte Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein"). Nicht Gegenstand des Ausführungsprojekts sind dagegen Belagsarbeiten auf dem Abschnitt Rheinfelden - Frick, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. Technischer Bericht, S. 4 f., S. 8: "Projektname: EP Rheinfelden - Frick"; "Teilprojekt: AP Lärm Münchwilen Stein"). Dabei handelt es sich um nicht auflagerelevante Unterhaltsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG).”
Bei räumlich oder sachlich getrennten Teilprojekten begründet eine Sanierung nicht automatisch die Bundeszuständigkeit für Unterhalt und Betrieb nach Art. 49a Abs. 1 NSG. Nicht auflagerelevante Belags- oder Unterhaltsarbeiten können – sofern kein so enger Zusammenhang zur Sanierung besteht, dass eine gemeinsame Beurteilung erforderlich wäre – separat zu beurteilen sein.
“Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein". Gemäss dem technischen Bericht wird die bestehende Lärmschutzwand Münchwilen ersetzt bzw. verlängert (vgl. S. 4). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen zwischen den nicht auflagerelevanten Belagsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG) und der Sanierung gemäss dem angefochtenen Ausführungsprojekt kein derart enger Zusammenhang, dass sie nicht getrennt voneinander beurteilt werden könnten (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zwar stellt der Einbau eines lärmarmen Belags nach dem Gesagten eine Möglichkeit von Lärmschutzmassnahmen zur Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Vorliegend ist mit den geplanten Unterhaltsarbeiten (ausserhalb des Streitgegenstands) jedoch keine Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der LSV verbunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere materielle Prüfung vorgenommen hat. Es kann auf ihre Ausführungen zur fehlenden Legitimation abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Ausführungen macht, erübrigt es sich, darauf einzugehen (vgl. E. 1.3.4 hiervor).”
Vertragliche Regelungen, welche den Bund von der gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit für den baulichen Unterhalt von Nationalstrassen entbinden, sind mit Art. 49a Abs. 1 NSG nicht vereinbar. Das Gesetz sieht lediglich die Möglichkeit vor, den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt auszulagern (vgl. Art. 49a Abs. 2).
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
Art. 49a NSG legt gemäss der zitierten Rechtsprechung die Zuständigkeit des Bundes für den baulichen Unterhalt von Nationalstrassen fest. Lediglich der betriebliche und der projektfreie bauliche Unterhalt dürfen ausgelagert werden (Art. 49a Abs. 2 NSG). Vertragsvereinbarungen, die dem zuwiderlaufen und dem Bund dauerhaft die Verantwortung für den baulichen Unterhalt entziehen, stehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang mit dieser gesetzlichen Konzeption und gehen dem Gesetz nicht vor.
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
Der Bund ist zuständig für den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen. Für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts schliesst er Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen oder deren Trägerschaften; bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen bestimmt sich die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach dem Interesse der Nationalstrasse.
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
Nicht auflagerelevante Belags- und Unterhaltsarbeiten können bei Teilprojekten getrennt beurteilt werden, wenn zwischen diesen Arbeiten und einer Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kein derart enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Beurteilung ausgeschlossen wäre. Fehlt ein solcher Zusammenhang, erübrigt sich eine gesonderte materielle Prüfung.
“Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig das Teilprojekt "N03 Rhe-Fri: Lärmschutz Münchwilen und Stein". Gemäss dem technischen Bericht wird die bestehende Lärmschutzwand Münchwilen ersetzt bzw. verlängert (vgl. S. 4). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen zwischen den nicht auflagerelevanten Belagsarbeiten (vgl. Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 NSG) und der Sanierung gemäss dem angefochtenen Ausführungsprojekt kein derart enger Zusammenhang, dass sie nicht getrennt voneinander beurteilt werden könnten (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Zwar stellt der Einbau eines lärmarmen Belags nach dem Gesagten eine Möglichkeit von Lärmschutzmassnahmen zur Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dar (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Vorliegend ist mit den geplanten Unterhaltsarbeiten (ausserhalb des Streitgegenstands) jedoch keine Sanierung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne der LSV verbunden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitere materielle Prüfung vorgenommen hat. Es kann auf ihre Ausführungen zur fehlenden Legitimation abgestellt werden. Soweit die Beschwerdeführerin materiell-rechtliche Ausführungen macht, erübrigt es sich, darauf einzugehen (vgl. E. 1.3.4 hiervor).”
Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen bemisst sich die Beteiligung des Bundes an den Unterhaltskosten nach dem Interesse der Nationalstrasse. Zu den vom Bund zu berücksichtigenden Unterhaltskosten zählen ferner die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen.
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
“Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen (Art. 49a Abs. 1 NSG). Soweit es sich dabei um die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts handelt, schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab (Art. 49a Abs. 2 NSG). Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für die Bestandteile der Nationalstrasse nach Art. 2 NSV, ausgenommen Nebenanlagen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MinVV) und die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b MinVV). Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt die Vorinstanz die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest (Art. 8 Abs. 3 MinVV).”
Art. 49a Abs. 1 NSG legt die Zuständigkeit des Bundes für den baulichen Unterhalt der Nationalstrassen fest; dies dient der Bündelung von Eigentum und Unterhaltsverantwortung. Vereinbarungen, die diese gesetzliche Zuständigkeit einschränken oder auf Dritte übertragen, stehen nach der zitierten Rechtsprechung dem Gesetz entgegen und können nicht entgegen der gesetzlichen Regel angewendet werden. Zugleich sieht Art. 49a Abs. 2 vor, dass nur der betriebliche und der projektfreie bauliche Unterhalt ausgelagert werden dürfen.
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
“Im Vertrag von 1987 war festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den baulichen Unterhalt sämtlicher Bauteile der FWB Rütihard auf eigene Kosten besorge. Dies widerspricht jedoch der gesetzlichen Konzeption, die vorsieht, dass der Bund für den Unterhalt der Nationalstrassen zuständig ist (Art. 49a Abs. 1 NSG). Diese Regel entspricht dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Übertragung des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund verfolgte: dass Eigentum und Verantwortung für deren Unterhalt in den gleichen Händen liegen (vgl. Botschaft NFA, BBl 2005 6140, 6148 und 6150). Lediglich der betriebliche und projektfreie bauliche Unterhalt ist auszulagern (Art. 49a Abs. 2 NSG). Das Nationalstrassengesetz sieht keine Ausnahmen von dieser Regel vor und lässt auch keine anderslautenden Vereinbarungen zu. Die gesetzliche Regel von Art. 49a NSG geht damit der Vereinbarung gemäss dem Vertrag von 1987 vor. Da es sich bei der FWB Rütihard um einen Bestandteil der Nationalstrasse handelt und sie sich deshalb im Eigentum des Bundes befindet, ist der Bund von Gesetzes wegen für ihren baulichen Unterhalt zuständig. Die Sanierung der FWB Rütihard zwischen Mai 2018 und Januar 2019 war unbestrittenermassen kein "projektfreier baulicher Unterhalt": Die Vorinstanz war entsprechend für die Sanierung zuständig.”
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