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Das im Art. 1 Abs. 1 NSG verankerte öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau kann die Enteignung von Grundstücksteilen rechtfertigen, sofern diese Enteignung für die Einrichtung von Installationsplätzen, Baupisten oder Zufahrtsrampen zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet ist.
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung eines Teils der streitgegenständlichen Parzellen (inkl. Einräumung eines Ankerbaurechts an einer Parzelle) ist für die Einrichtung von Installationsplatz Nr. 2 samt Baupiste und Rampe zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sich diese in der Nähe der Baustelle befinden.”
Beim Bau von Nationalstrassen kann ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vorliegen. In den Gerichtsentscheiden werden als relevante Aspekte namentlich Verkehrssicherheit, Mobilität und die wirtschaftliche Landesversorgung genannt. Soweit ein solches überwiegendes nationales Interesse besteht, kann dies die Zulässigkeit von Eingriffen in Schutzgüter und die Annahme der Standortgebundenheit eines konkreten Projekts stützen.
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
“Stufe und A32, m10: Schutz von Sonderarten). Selbst wenn darin ein Verstoss gegen die Begründungspflicht zu erblicken wäre, so wäre die (nicht schwerwiegende) Gehörsverletzung als geheilt anzusehen (vgl. zum Ganzen E. 5.1.5 hiervor). Denn die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Umstand zu äussern. Mit dem Bau der Autobahn liegt ein überwiegendes öffentliches nationales Eingriffsinteresse vor, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 NSG und Art. 5 Abs. 1 NSG). Aufgrund der Bindungswirkung des zweiten Rechtsgangs (und des generellen Projekts) durfte die Vorinstanz auf Variante 3B abstellen. Andere Varianten kommen nicht in Frage. Das Projekt ist damit offensichtlich standortgebunden. Im Übrigen wurden diverse Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen angeordnet (vgl. Vorakte A17, i1: UVB”
Enteignungen zugunsten von Nationalstrassen können gerechtfertigt sein, wenn sie öffentliche Interessen verfolgen, die Art. 1 Abs. 1 NSG (namentlich Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung) erfassen.
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet.”
Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau im Sinne von Art. 1 Abs. 1 NSG darf nach diesen Entscheiden als aktuell und allgemein anerkannt gelten. Enteignungen können demnach geeignet sein, insbesondere zur Einrichtung von Installationsplätzen bzw. für bauplatzbezogene Einrichtungen wie Baupiste und Rampe, wenn sie der Umsetzung des Ausführungsprojekts dienen.
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung der streitgegenständlichen Parzelle ist für die Einrichtung eines Installationsplatzes zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sie sich in der Nähe der Baustelle befindet.”
“Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanierung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit, Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. Die Enteignung eines Teils der streitgegenständlichen Parzellen (inkl. Einräumung eines Ankerbaurechts an einer Parzelle) ist für die Einrichtung von Installationsplatz Nr. 2 samt Baupiste und Rampe zur Umsetzung des Ausführungsprojekts geeignet, da sich diese in der Nähe der Baustelle befinden.”
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