Nuovo testo giusta il n. II 16 della LF del 6 ott. 2006 sulla nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779;FF 2005 5349). ↩
Nuovo testo giusta il n. II 16 della LF del 6 ott. 2006 sulla nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5779;FF 2005 5349). ↩
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Die Abgrenzung zu kantonalen Nebenanlagen richtet sich nach Art. 2 NSV und der technischen Funktion bzw. Ausbauform der betreffenden Bauten und Anlagen. Nach den Quellen können je nach diesen Kriterien etwa Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale sowie Einrichtungen für Betrieb und Unterhalt Bestandteil der Nationalstrasse sein; Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG verbleiben demgegenüber in kantonalem Eigentum.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.”
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.”
Unterführungsbauwerke, etwa Viehdurchlässe, gelten als Bestandteil der Nationalstrasse und sind damit Bundes‑Eigentum (vgl. Art. 8 Abs. 1 NSG). Soweit projektbedingte Änderungen an solchen Bauwerken die Funktion eines kommunalen Wegs berühren, kann dies ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Gemeinde bzw. des Wegeigentümers begründen.
“Der Viehdurchlass ist Bestandteil der Nationalstrasse (vgl. Art. 2 Bst. b der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111], wonach Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden, grundsätzlich Bestandteil der Nationalstrasse bilden) und damit Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Der Durchlass ermöglicht dem Cheesturmweg, der im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, die Unterquerung der N01. Die Beschwerdeführerin weist insofern ein schutzwürdiges Interesse auf, als die projektbedingten Änderungen am Viehdurchlass die Funktion des Cheesturmwegs im Sinne eines kommunalen Gemeindewegs tangieren könnten. Zwar behauptet sie, der Viehdurchlass werde bereits heute als Fuss-, Velo- und Inlineweg im Sinne eines «kantonalen Velowegs» genutzt. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei jenem Teil des Cheesturmwegs um einen Veloweg von kantonaler Bedeutung handelt, womit die Planungs- und Bauzuständigkeit eigentlich dem Kanton zufallen würde (vgl. oben E. 1.3.3.1). Soweit ersichtlich, sind Velowege von kantonaler Bedeutung jedoch bis heute nicht bezeichnet worden (vgl. dazu auch Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 28. September 2021, Stellungnahme des Regierungsrates zur Interpellation Heinz Flück [Grüne, Solothurn]: Planungs- und Realisierungsstau für Velowege?”
“Der Viehdurchlass ist Bestandteil der Nationalstrasse (vgl. Art. 2 Bst. b der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111], wonach Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden, grundsätzlich Bestandteil der Nationalstrasse bilden) und damit Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Der Durchlass ermöglicht dem Cheesturmweg, der im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, die Unterquerung der N01. Die Beschwerdeführerin weist insofern ein schutzwürdiges Interesse auf, als die projektbedingten Änderungen am Viehdurchlass die Funktion des Cheesturmwegs im Sinne eines kommunalen Gemeindewegs tangieren könnten. Zwar behauptet sie, der Viehdurchlass werde bereits heute als Fuss-, Velo- und Inlineweg im Sinne eines «kantonalen Velowegs» genutzt. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei jenem Teil des Cheesturmwegs um einen Veloweg von kantonaler Bedeutung handelt, womit die Planungs- und Bauzuständigkeit eigentlich dem Kanton zufallen würde (vgl. oben E. 1.3.3.1). Soweit ersichtlich, sind Velowege von kantonaler Bedeutung jedoch bis heute nicht bezeichnet worden (vgl. dazu auch Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 28. September 2021, Stellungnahme des Regierungsrates zur Interpellation Heinz Flück [Grüne, Solothurn]: Planungs- und Realisierungsstau für Velowege?”
Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die Übergangsbestimmungen (Art. 62a NSG) sehen einen entschädigungslosen Eigentumsübergang der Nationalstrassen an den Bund vor.
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden. Nach Art. 56 NSV übernimmt der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.”
“Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 NSG). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann (Art. 6 NSG). Art. 2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden. Nach Art. 56 NSV übernimmt der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.”
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