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Nella causa citata, il Dipartimento ha chiesto al Tribunale federale, alternativamente, il ricalcolo della tarifú di remunerazione ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 OPEn per un presunto impianto ibrido, oppure la conferma del provvedimento di opposizione di primo grado, con il quale era stata disposta una detrazione per sinergia del 15%.
“Aus der Begründung der Beschwerde vom 16. März 2023 ergab sich klar, dass das Departement zwar weiterhin den Synergieabzug von 15 % für zulässig erachtete, es aber alternativ die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV verlangte, sofern das Bundesgericht die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung schütze, dass eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vorliege. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin waren die Ausführungen des Departements zu Art. 16 Abs. 2 EnFV nicht bloss hypothetischer Natur. Unter diesem Blickwinkel verlangte das Departement vor Bundesgericht entweder die Neuberechnung des Vergütungssatzes (unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV für Hybridanlagen) oder die Bestätigung des Einspracheentscheids der Pronovo AG vom 30. September 2021, mit welchem der Synergieabzug von 15 % angeordnet wurde (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).”
Il Tribunale federale ha rilevato che l'autorità di grado inferiore non ha applicato d'ufficio l'art. 16 cpv. 2 OPEn, benché l'entità del tasso di remunerazione fosse oggetto del procedimento; pertanto l'autorità non poteva limitarsi a confermare in blocco il tasso finora in vigore.
“Das Bundesgericht schützte in der Folge die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Blockheizkraftwerk der Gesuchstellerin nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV zu betrachten ist, sobald die Gesuchstellerin zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Es bemängelte hingegen, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 16 Abs. 2 EnFV nicht zur Anwendung brachte (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.5.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Verordnungsbestimmung regelt die Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen. Sie war vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 110 BGG), da die Höhe des Vergütungssatzes den Streitgegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildete (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund griff es zu kurz, dass das Bundesverwaltungsgericht den bisher gültigen Vergütungssatz bestätigte.”
“Die Vorinstanz verletzte nach dem Dargelegten Art. 16 Abs. 2 EnFV, indem sie, nachdem sie zum Schluss kam, es liege eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vor, festhielt, die Beschwerdegegnerin sei auch künftig zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen. In Anbetracht dieses Ergebnisses, das zur Gutheissung der Beschwerde und zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz dem Begründungsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend Rechnung trug.”
Il Tribunale federale annullò la sentenza del Tribunale amministrativo federale e rinviò la questione alla Pronovo AG per il ricalcolo della tarifú di remunerazione applicando l'art. 16 cpv. 2 OPEn.
“Indem das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 aufhob und die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vergütungssatzes (unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV) an die Pronovo AG zurückwies (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 2C_174/2023 vom 22. März 2024; vgl. auch Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG), sprach es dem Departement nicht mehr oder anderes zu, als es selbst verlangte respektive verlangen konnte. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG ist nicht erfüllt.”
Impianti che utilizzano più fonti energetiche rinnovabili per la produzione di elettricità sono considerati impianti ibridi ai sensi dell'art. 2 lett. a OPEn. Secondo la giurisprudenza citata, per tali impianti — anche se una delle fonti impiegate (p. es. gas di depurazione) non è ammissibile al sostegno — si applicano le tarifþ di remunerazione ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 OPEn.
“1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV; Unterscheidung zwischen "Mischanlagen" und Hybridanlagen; Klärgas als nicht förderungsberechtigter erneuerbarer Energieträger; Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen im Einspeisevergütungssystem. Streitgegenstand (E. 3). Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen (E. 4). Rügen des Departements (E. 5.1). Vorinstanzliche Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).”
“Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).”
Gli impianti che utilizzano il gas di depurazione (come vettore energetico rinnovabile non ammissibile al sostegno) insieme a vettori energetici rinnovabili ammissibili per la produzione di elettricità sono considerati impianti ibridi ai sensi dell'art. 2 lett. a OPEn; per questi il tasso di remunerazione va calcolato ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 OPEn.
“1 EnG; Art. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 2 und Anhang 1.5 Ziff. 2.1.2 lit. g EnFV; Unterscheidung zwischen "Mischanlagen" und Hybridanlagen; Klärgas als nicht förderungsberechtigter erneuerbarer Energieträger; Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen im Einspeisevergütungssystem. Streitgegenstand (E. 3). Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen (E. 4). Rügen des Departements (E. 5.1). Vorinstanzliche Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).”
Nel ricorso del 16 marzo 2023 il Dipartimento ha richiesto — oltre alla conferma della detrazione per sinergia del 15% — in via alternativa il ricalcolo del tasso di remunerazione applicando l'art. 16 cpv. 2 OPEn, qualora il Tribunale federale confermi l'orientamento del Tribunale amministrativo federale secondo cui si tratta di un impianto ibrido ai sensi dell'art. 2 lett. a OPEn. Le argomentazioni del Dipartimento relative all'art. 16 cpv. 2 OPEn non erano pertanto meramente ipotetiche.
“Aus der Begründung der Beschwerde vom 16. März 2023 ergab sich klar, dass das Departement zwar weiterhin den Synergieabzug von 15 % für zulässig erachtete, es aber alternativ die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV verlangte, sofern das Bundesgericht die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung schütze, dass eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vorliege. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin waren die Ausführungen des Departements zu Art. 16 Abs. 2 EnFV nicht bloss hypothetischer Natur. Unter diesem Blickwinkel verlangte das Departement vor Bundesgericht entweder die Neuberechnung des Vergütungssatzes (unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV für Hybridanlagen) oder die Bestätigung des Einspracheentscheids der Pronovo AG vom 30. September 2021, mit welchem der Synergieabzug von 15 % angeordnet wurde (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).”
Citazione: OPEn art. 16 n. 5 Per il gas di depurazione impiegato, la sua quota nel tasso di remunerazione deve essere ponderata in base al suo contenuto energetico proporzionale.
“Das beschwerdeführende Departement macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, die Vorinstanz hätte Art. 16 Abs. 2 EnFV anwenden müssen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 EnFV berechnet sich der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Im Lichte dieser positivrechtlichen Regelung durfte die Vorinstanz zwar zum Schluss kommen, dass für die Anwendung eines Synergieabzugs von 15 % kein Raum besteht. Jedoch ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen sei, bundesrechtswidrig. Wie das Departement im Übrigen zutreffend darlegt, ist der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten, zu berechnen. Dies bedeutet, dass für das eingesetzte Klärgas, das gemäss Anhang”
“Das beschwerdeführende Departement macht nach dem Gesagten zu Recht geltend, die Vorinstanz hätte Art. 16 Abs. 2 EnFV anwenden müssen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 EnFV berechnet sich der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Im Lichte dieser positivrechtlichen Regelung durfte die Vorinstanz zwar zum Schluss kommen, dass für die Anwendung eines Synergieabzugs von 15 % kein Raum besteht. Jedoch ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegnerin zum bisher gültigen Vergütungssatz zu entschädigen sei, bundesrechtswidrig. Wie das Departement im Übrigen zutreffend darlegt, ist der Vergütungssatz für Hybridanlagen nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten, zu berechnen. Dies bedeutet, dass für das eingesetzte Klärgas, das gemäss Anhang”
Riferimento: OPEn art. 16 n. 4 Si considerano altresì impianti ibridi ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 OPEn gli impianti che utilizzano contemporaneamente vettori rinnovabili non aventi diritto alla remunerazione (p.es. gas di depurazione) e vettori rinnovabili aventi diritto alla remunerazione per la produzione di elettricità. Per tali impianti il tasso di remunerazione va calcolato secondo l'art. 16 cpv. 2 OPEn.
“Erwägungen (E. 5.2). Vorbringen der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Im Gegensatz zu "Mischanlagen", die sowohl erneuerbare als auch fossile Energieträger zur Produktion von Elektrizität verwenden, nutzen Hybridanlagen mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion. Anlagen, die nicht förderungsberechtigte erneuerbare Energieträger, wie Klärgas, und zugleich andere, aber vergütungsberechtigte erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzen, stellen Hybridanlagen im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV dar (E. 5.4). Der Vergütungssatz für solche Anlagen ist unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu berechnen (E. 5.5 und 5.6).”
I tassi di remunerazione per gli impianti a biomassa (comprese le centrali a legna) sono stabiliti alla n. 3 degli allegati dell'art. 16 OPEn.
“Der Bundesrat hat die Vergütungssätze des Einspeisevergütungssystems in Art. 16 EnFV in Verbindung mit den Anhängen 1.1-1.5 EnFV festgelegt. Die Vergütungssätze für Biomasseanlagen (inklusive Holzkraftwerke) befinden sich in Ziff. 3 Anhang”
Il Tribunale federale ha rilevato che l'art. 16 cpv. 2 OPEn è applicabile all'impianto ibrido oggetto di controversia e che il ricalcolo del tasso di remunerazione spettava alla Pronovo AG. In tale contesto la sentenza ha inoltre richiamato la constatazione formulata da Pronovo secondo cui l'elettricità autoprodotta, non ammissibile agli incentivi, può essere consentita nel luogo di produzione a condizione che i flussi energetici siano misurati separatamente con idonei dispositivi di misurazione e riportati distintamente.
“Das Bundesgericht liess die von der Gesuchstellerin vorgetragenen "Rechte", soweit diese als Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG betrachtet werden können, jedenfalls nicht ausser Acht. Vielmehr erwähnte es die von der Pronovo AG in deren Einspracheentscheid vom 30. September 2021 getroffene Feststellung, wonach die Gesuchstellerin im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht förderungsberechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber verbrauchen dürfe, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstelle, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden könnten (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 Bst. B.c, zur Publikation vorgesehen). Ausserdem griff das Bundesgericht auch nicht in diese allfälligen "Rechte" ein. Es hielt lediglich fest, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu Unrecht unterblieben und deshalb eine Neuberechnung des Vergütungssatzes anhand von Art. 16 Abs. 2 EnFV vorzunehmen ist. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihren behaupteten "Rechten" betreffen im Kern indes die konkrete Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV, die die Pronovo AG aufgrund der Rückweisung erst noch vorzunehmen hat. Mit dem Revisionsgesuch versucht die Gesuchstellerin somit bloss, das Ergebnis des noch von der Pronovo AG durchzuführenden Verfahrens vorwegzunehmen. Nicht von Belang sind die nach Ansicht der Gesuchstellerin aus Versehen unberücksichtigten Tatsachen indes für die mit Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 geklärte Frage, dass Art. 16 Abs. 2 EnFV anzuwenden ist, da eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vorliegt.”
Gli allegati 1.1–1.5 contengono le tarifþ di remunerazione per tecnologia di produzione, categoria e classe di potenza. Le tarifþ stabilite negli allegati costituiscono la base per il calcolo della remunerazione e devono essere applicate — ad esempio per gli impianti ibridi — conformemente all'art. 16 cpv. 2 dell'OPEn.
“Eine Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt, gilt laut Art. 2 lit. a EnFV als Hybridanlage. Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 EnFV). Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 EnFV die gesamte Produktion verwendet. Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 EnFV festgelegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 EnFV). Anhang”
“Eine Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt, gilt laut Art. 2 lit. a EnFV als Hybridanlage. Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 EnFV). Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 2 EnFV die gesamte Produktion verwendet. Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1-1.5 EnFV festgelegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 EnFV). Anhang”